Artikel 1 VO (EU) 2025/60

(1) Auf die Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex29054900 für Erythrit in Reinform sowie ex21069092 und ex21069098 für Gemische (TARIC-Codes 2905490015, 2106909265 und 2106909815) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz

(in %)

TARIC-Zusatzcode
Baolingbao Biology Co., Ltd. 34,4 89BG
Dongxiao Biotechnology Co., Ltd. 78,4 89BH
Shandong Sanyuan Biotechnology Co., Ltd. 156,7 89BI
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 152,9
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 233,3 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte Menge Erythrit in Kilogramm von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurde und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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