Artikel 7 VO (EU) 2025/627

Bestehende Zertifikate, Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auffrischungskurse oder Bewertungsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zertifizierten natürlichen Personen belegen.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inhaber bestehender Zertifikate gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission diese Zertifikate nur dann weiter verwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf das Niveau der Kenntnisse und Fertigkeiten bringen, die für das Zertifikat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung erforderlich und in deren Anhang I aufgeführt sind.

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