ANHANG I VO (EU) 2025/636

ANHANG III

Anhang III enthält die Muster der folgenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union:

Muster

Frisches Fleisch von Huftieren
BOV Kapitel 1: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch
OVI Kapitel 2: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschafen und Hausziegen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch
POR Kapitel 3: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch
EQU Kapitel 4: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
RUF Kapitel 5: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
RUW Kapitel 6: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
SUF Kapitel 7: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
SUW Kapitel 8: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
EQW Kapitel 9: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
RUM-MSM Kapitel 10: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
SUI-MSM Kapitel 11: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch von Hausschweinen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
NZ-TRANSIT-SG Kapitel 12: Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, das aus Neuseeland stammt und durch Singapur durchgeführt wird mit Entladung, möglicher Lagerung und Umladung vor dem Eingang in die Union
Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und anderem Wildgeflügel, Eier und Eiprodukte
POU Kapitel 13: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
POU-MI/MSM Kapitel 14: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
RAT Kapitel 15: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
RAT-MI/MSM Kapitel 16: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Laufvögeln, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
GBM Kapitel 17: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
GBM-MI/MSM Kapitel 18: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Hackfleisch/Faschiertem und Separatorenfleisch von Wildgeflügel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
E Kapitel 19: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eiern, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
EP Kapitel 20: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Eiprodukten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Frisches Fleisch, ausgenommen Separatorenfleisch, von wild lebenden Hasenartigen, bestimmten wild lebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen
WL Kapitel 21: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer bei nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen
WM Kapitel 22: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
RM Kapitel 23: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Nutzkaninchen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch
Fleischzubereitungen
MP-PREP Kapitel 24: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakte sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen
MPNT Kapitel 25: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist
MPST Kapitel 26: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist
Tierdarmhüllen
CAS Kapitel 27: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Lebende Fische, lebende Krebstiere und aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
FISH-CRUST-HC Kapitel 28: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
EU-FISH Kapitel 29: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden
FISH/MOL-CAP Kapitel 30: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt
Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs
MOL-HC Kapitel 31: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
MOL-AT Kapitel 32: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Rohmilch, Milcherzeugnisse, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
MILK-RM Kapitel 33: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohmilch, die für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
MILK-RMP/NT Kapitel 34: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten Milcherzeugnissen, die aus Rohmilch und/oder einem daraus hergestellten Milcherzeugnis gewonnen wurden und für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist
DAIRY-PRODUCTS-PT Kapitel 35: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist
DAIRY-PRODUCTS-ST Kapitel 36: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine andere spezifische Behandlung zur Risikominderung als Pasteurisierung vorgeschrieben ist
COLOSTRUM Kapitel 37: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kolostrum, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
COLOSTRUM-BP Kapitel 38: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Gekühlte, gefrorene oder zubereitete Froschschenkel
FRG Kapitel 39: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Schnecken
SNS Kapitel 40: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Schnecken, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Gelatine
GEL Kapitel 41: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine außer Gelatinekapseln, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden
Kollagen
COL Kapitel 42: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Kollagen, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen
RCG Kapitel 43: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Behandelte Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen
TCG Kapitel 44: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Honig und andere Imkereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
HON Kapitel 45: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
HRP Kapitel 46: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Reptilienfleisch
REP Kapitel 47: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Reptilienfleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist
Insekten
INS Kapitel 48: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs
PAO Kapitel 49: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von sonstigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Kaninchen oder Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und nicht unter die Artikel 8 bis 26 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 fallen
Zusammengesetzte Erzeugnisse
COMP Kapitel 50: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten.
Sprossen für den menschlichen Verzehr und Samen zur Erzeugung von Sprossen für den menschlichen Verzehr
SPR Kapitel 51: Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und von Samen zur Erzeugung von Sprossen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
Durchfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse durch die Union in ein Drittland entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union
TRANSIT-COMP Kapitel 52: Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, von für den menschlichen Verzehr bestimmten nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und von für den menschlichen Verzehr bestimmten haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die eine beliebige Menge an Fleischerzeugnissen, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, sowie eine beliebige Menge an Erzeugnissen auf Kolostrumbasis enthalten
Aus der Union stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Waren, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden
STORAGE-TC PAO Kapitel 53: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von aus der Union stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs und bestimmten Waren, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach Entladung, Lagerung und Umladung in diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden

KAPITEL 1:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSRINDERN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH (MUSTER BOV)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung BOV
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von Hausrindern (einschließlich Bison und Bubalus sp. sowie ihrer Kreuzungen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb gelistet sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 19, 24, 29, 30, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.4.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.5.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.6.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Rinder” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.7.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
II.1.8.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:
(1) Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(1) Entweder:
[a)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Und/Oder:
[a)
Die Schlachtkörper, die Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und die Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet. (3)]
b)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]

(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

(1) Entweder:
[a)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Und/Oder:
[a)
Die Schlachtkörper, die Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und die Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.]
b)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
c)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
d)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

(1) Entweder:
[b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Und/Oder:
[b)
Die Schlachtkörper, die Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und die Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.]
(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(1) Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1) Entweder:
[b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.]
(1) Und/Oder:
[b)
Die Schlachtkörper, die Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften und die Schlachtkörperviertel enthalten außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, und die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von über 30 Monate alten Tieren, die Wirbelsäule enthalten, sind auf dem in Artikel 13 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (3) genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen gekennzeichnet.]
c)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe und wurde auch nicht aus solchem gewonnen.]

(1)[II.1.9.
Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.]
(4)[II.1.10.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission.]]

(1) (18)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleischfolgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (5) gewonnen‚ aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind. Und:]
(1) (6) Oder:
[der Zone mit dem Code … (7) gewonnen‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Rindern, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (8) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) (9) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]
(1) (10) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht in der Zone zirkuliert.]
(1) (11) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft, und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens drei Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung in der/den in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.____(TT.MM.JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (5) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union zugelassen war(en) und in der/denen sie von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung gehalten wurden.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.___ (TT.MM.JJJJ) aus dem/den Mitgliedstaat(en) mit dem/den ISO-Ländercode(s) … in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht.]
II.2.3.
Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt ihres Versands zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen [Maul- und Klauenseuche und] (12) eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) Entweder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (9) Oder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 25 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (11) Oder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 12 Monaten vor dem Datum ihrer Schlachtung weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (9) Entweder:
[f)
Die Tiere sind mindestens 40 Tage vor dem Datum des unmittelbaren Versands zum Schlachtbetrieb in ihnen verblieben.]
(1) (8) (13) Oder:
[f)
Die Tiere sind mindestens 40 Tage vor dem Datum, an dem sie durch eine einzige, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zugelassene Sammelstelle geführt wurden, in ihnen verblieben, und sie sind vor ihrem unmittelbaren Versand zu einem Schlachtbetrieb nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
(1) (14)[g)
In ihnen: i) wurden während der letzte drei Monate vor dem Datum des Versands zum Schlachtbetrieb keine Tiere aus den Zonen verbracht, die für den Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union nicht zugelassen sind; ii) sind die Tiere im nationalen System zur Identifizierung von Rindern und zur Bescheinigung der Herkunft von Rindern identifiziert und registriert.
h)
Sie sind nach dem positivem Ergebnis einer Inspektion durch die zuständige Behörde des Drittlandes oder Gebiets, das in einem amtlichen Bericht im IMSOC festgehalten ist, als zugelassene Betriebe gelistet und werden regelmäßig von der zuständigen Behörde inspiziert, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 eingehalten werden.]
II.2.4.
Es wurde von Tieren gewonnen:

a)
die aus ihren Herkunftsbetrieben zu einem Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;
b)
die während des Transports zum Schlachtbetrieb kein(e) Drittland, Gebiet oder Zone derselben passiert haben, die/das nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Rindern in die Union zugelassen ist, und sie sind nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
c)
die [[am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1)] (15) geschlachtet wurden.
d)
die während ihrer Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
(1) (14)[e)
die im Schlachtbetrieb vor dem Datum ihrer Schlachtung streng getrennt von Tieren gehalten wurden, deren Fleisch nicht für den Versand in die Union bestimmt ist.]

II.2.5.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen, in denen und um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.
II.2.6.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Rindern nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
(1)[II.2.7.
Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

(1) (9)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und c) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]
(1) (16)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]]

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch und Hackfleisch/Faschiertem (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummern 1.10. und 1.13. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von Hausrindern (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung der vorliegenden Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0201, 0202, 0206, 0504 oder 1502.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” , „Nebenprodukte der Schlachtung” (17) oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Geben Sie ggf. „entbeint” , „mit Knochen” und/oder „gereift” an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, ist dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 hinzuzufügen.
(4)
Streichen, falls die Sendung nicht zum Eingang in Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Rindern zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(7)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(8)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(10)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Kontrolliertes Impfprogramm” zusätzlich zu dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(11)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Keine Impfung” zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(12)
Zu streichen für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, in denen ein Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche mit den Serotypen A, O oder C durchgeführt wird.
(13)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „Sammelstelle” unter „Tiergesundheitsgarantien” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(14)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Zusätzliche Rückverfolgbarkeit” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(15)
Datum/Daten der Schlachtung. Dieses Fleisch darf nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Rindern oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in die Union in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang dieses Fleischs in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.
(16)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404. Das gereifte entbeinte Fleisch ist frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere für den Eingang in die Union zulässig.
(17)
Ausgenommen frisches Blut, für das der Eingang in die Union gemäß Artikel 130 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht gestattet ist.
(18)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 2

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSSCHAFEN UND HAUSZIEGEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH (MUSTER OVI)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung OVI
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von Hausschafen und Hausziegen (Ovis aries und Capra hircus) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassene Betriebe gelistet sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 17, 20, 21, 24, 29, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.4.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.5.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.6.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Schafe/Ziegen” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.7.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
II.1.8.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:
(1) Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1) Entweder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]

(1) Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
c)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
d)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.

(1) Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]
(1) Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Produktion und Handhabung des Fleisches bzw. Hackfleisches/Faschierten war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1) Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Das Fleisch bzw. Hackfleisch/Faschierte enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht aus diesen gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]

(1)[II.1.9.
Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.]]

(1) (15)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausschafen und Hausziegen (Ovis aries and Capra hircus) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) gewonnen, aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind. Und:]
(1) (4) Oder:
[der Zone mit dem Code … (5) gewonnen‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (6) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) (7) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]
(1) (8) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht in der Zone zirkuliert.]
(1) (9) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft, und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens drei Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung in der/den in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.____(TT.MM.JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen war(en) und in der/denen sie von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung gehalten wurden.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.___ (TT.MM.JJJJ) aus dem/den Mitgliedstaat(en) mit dem/den ISO-Ländercode(s) … in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht.]
II.2.3.
Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt ihres Versands zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen [Maul- und Klauenseuche und] (10) eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) Entweder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (7) Oder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 25 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (9) Oder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (7) Entweder:
[f)
Die Tiere sind mindestens 40 Tage vor dem Datum des unmittelbaren Versands zum Schlachtbetrieb in ihnen verblieben.]
(1) (7) (11) Oder:
[f)
Die Tiere sind mindestens 40 Tage vor dem Datum, an dem sie durch eine einzige, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zugelassene Sammelstelle geführt wurden, in ihnen verblieben, und sie sind vor ihrem unmittelbaren Versand zu einem Schlachtbetrieb nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.]
II.2.4.
Es wurde von Tieren gewonnen:

a)
die aus ihren Herkunftsbetrieben zu einem Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;
b)
die während des Transports zum Schlachtbetrieb kein(e) Drittland, Gebiet oder Zone derselben passiert haben, die/das nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen zugelassen ist, und sie sind nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
c)
die [[am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1)] (12) geschlachtet wurden;
d)
die während ihrer Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

II.2.5.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen, in denen und um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.
II.2.6.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
(1)[II.2.7.
Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

(1) (7)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und c) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]
(1) (13)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]]

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch und Hackfleisch/Faschiertem (im Sinne der Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummern 1.10. und 1.13. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von Hausschafen und Hausziegen (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nummern 6 bzw. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung der vorliegenden Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0204, 0206, 0504 oder 1502.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” , „Nebenprodukte der Schlachtung” (13) oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Geben Sie ggf. „entbeint” , „mit Knochen” und/oder „gereift” an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Kontrolliertes Impfprogramm” zusätzlich zu dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Keine Impfung” zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(10)
Zu streichen für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, in denen ein Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche mit den Serotypen A, O oder C durchgeführt wird.
(11)
Nur für die Zonen mit dem Eintrag „Sammelstelle” unter „Tiergesundheitsgarantien” in Spalte 6 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(12)
Datum/Daten der Schlachtung. Dieses Fleisch darf nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schafen und Ziegen oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in die Union in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang dieses Fleischs in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.
(13)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union verbracht werden.
(14)
Ausgenommen frisches Blut, für das der Eingang in die Union gemäß Artikel 130 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht gestattet ist.
(15)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 3

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSSCHWEINEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH (MUSTER POR)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POR
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von Hausschweinen (Sus scrofa) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb gelistet sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch erfüllt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, insbesondere gilt Folgendes:
(1) Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]
(1) Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]
(1) (9) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]
(1) (9) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und unter fünf Wochen alt sind.]
II.1.4.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 23, 24, 30, 31, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.5.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.6.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Schweine” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.]
(1)[II.1.9.
Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.]
(1) (3)[II.1.10.
Das [Fleisch] (1) [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission.]]

(1) (11)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Hausschweinen (Sus scrofa) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (4) gewonnen‚ aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von frischem Fleisch von Schweinen in die Union zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind. Und:]
(1) (5) Oder:
[der Zone mit dem Code … (6) gewonnen‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Schweinen, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus oder der Afrikanischen Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft.

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (7) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) Entweder:
[c)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine klassische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (7) Oder:
[c)
In ihr/ihnen wurde seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) keine klassische Schweinepest gemeldet und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, nicht gegen diese Seuche geimpft].
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens drei Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung in der/den in Nummer II.2.1 genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.____(TT.MM.JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte Zone aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (4) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Schweinen in die Union zugelassen war und in der sie von Geburt an oder zumindest 3 Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung gehalten wurden.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.___ (TT.MM.JJJJ) aus dem/den Mitgliedstaat(en) mit dem/den ISO-Ländercode(s) … in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht.]
II.2.3.
Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt ihres Versands zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Afrikanische Schweinepest und klassische Schweinepest geimpft.
e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Afrikanische Schweinepest oder klassische Schweinepest gemeldet.

II.2.4.
Es wurde von Tieren gewonnen:

a)
die seit ihrer Geburt von wild lebenden Huftieren getrennt gehalten wurden;
b)
die aus ihrem Herkunftsbetrieb zu einem Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt wurden: i) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; iii) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird, und iv) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;
c)
die während des Transports zum Schlachtbetrieb kein(e) Drittland, Gebiet oder Zone derselben passiert haben, die/das nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Schweinen in die Union zugelassen ist, und sie sind nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;
d)
die [[am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) geschlachtet wurden] (1)] (8);
e)
die während ihrer Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

II.2.5.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen, in denen und um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.
II.2.6.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schweinen nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch und Hackfleisch/Faschiertem (im Sinne der Begriffsbestimmungen in Anhang I Nummern 1.10 und 1.13 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von gehaltenen Tieren von Hausschweinerassen (im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Separatorenfleisch ausgenommen ist, um Unklarheiten zu vermeiden, da dieses Erzeugnis nicht unter Verwendung der vorliegenden Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0203, 0206, 0209, 0504 oder 1501.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” , „Nebenprodukte der Schlachtung” (10) oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Geben Sie ggf. „entbeint” , „mit Knochen” und/oder „gereift” an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Streichen, falls die Sendung nicht zum Eingang in Finnland oder Schweden bestimmt ist.
(4)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(5)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Schweinen zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(6)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(7)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Datum/Daten der Schlachtung. Dieses Fleisch darf nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Schweinen oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in die Union in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang dieses Fleischs in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.
(9)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(10)
Ausgenommen frisches Blut, für das der Eingang in die Union gemäß Artikel 130 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht gestattet ist.
(11)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 4

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON ALS HAUSTIEREN GEHALTENEN EINHUFERN (EQUUS CABALLUS, EQUUS ASINUS UND IHRE KREUZUNGEN), DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER EQU)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQU
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.
II.1.4.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 22, 24, 31 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.5.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gekennzeichnet wurde.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.6.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Das Fleisch wurde gewonnen von als Haustiere gehaltenen Einhufern, die unmittelbar vor dem Datum ihrer Schlachtung gehalten wurden:
(1) Entweder:
[mindestens 6 Monate in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, falls dort geboren, oder sie wurden aus einem anderen Drittland oder Gebiet dorthin verbracht, das für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission gelistet ist, und in dem gilt:]
(1) Oder:
[bei einem Schlachtalter unter sechs Monaten: seit der Geburt in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, und in dem gilt:]
(1) Oder:
[6 Monate in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung oder weniger, wenn sie als als Haustiere gehaltene Einhufer aus einem Mitgliedstaat zur Lebensmittelgewinnung in dieses Drittland oder Gebiet verbracht wurden, und in dem gilt:]

a)
dass die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:

(1) Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden,]
(1) Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]
b)
Die als Haustiere gehaltenen Einhufer entsprechen mindestens in den sechs Monaten vor dem Datum ihrer Schlachtung den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Equiden” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.

II.1.8.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

(1) (3) II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tierschutzbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese amtliche Bescheinigung ist für frisches Fleisch, ausgenommen frisches Blut, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) bestimmt. „Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Teil I:
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0205, 0206 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” , „Nebenprodukte der Schlachtung” (2) oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Geben Sie ggf. „entbeint” , „mit Knochen” und/oder „gereift” an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ausgenommen frisches Blut, für das der Eingang in die Union gemäß Artikel 130 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission nicht gestattet ist.
(3)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 5

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON ALS FARMWILD GEHALTENEN TIEREN DER FAMILIE BOVIDAE (AUSGENOMMEN HAUSRINDER, HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN), CAMELIDAE UND CERVIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RUF)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung RUF
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 27, 29, 33, 34, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.4.
(1) Entweder:
[Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.5.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.6.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Farmwild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.7.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
(1) (3)[II.1.8.
In Bezug auf die Chronic Wasting Disease gilt: Das Fleisch enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Farmwild gehaltenen Cervidae gewonnen, die mit histopathologischen, immunhistochemischen oder sonstigen von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war, und das Fleisch wurde nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]
(1)[II.1.9.
Das Fleisch wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllten:

a)
Sie wurden im Herkunftsbetrieb mit Genehmigung des/der für den Betrieb zuständigen amtlichen Tierarztes/Tierärztin geschlachtet, der/die eine schriftliche Erklärung dahin gehend abgegeben hat, dass

i)
seiner/ihrer Ansicht nach die Beförderung zum Schlachtbetrieb ein unannehmbares Risiko für das Wohlbefinden der Tiere oder die mit ihnen umgehenden Personen geborgen hätte;
ii)
der Betrieb von der zuständigen Behörde kontrolliert und für die Schlachtung wild lebender Tiere zugelassen worden war;
iii)
die Tiere in den letzten 24 Stunden vor dem Datum der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Seuchen gemäß Nummer II.2.1 befunden wurden;
iv)
die Tiere zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) geschlachtet wurden (4),
v)
die Tiere ordnungsgemäß entblutet wurden, und dass
vi)
die Schlachtkörper innerhalb von drei Stunden nach der Schlachtung ausgeweidet wurden.

b)
Ihre Körper wurden unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu einem Schlachtbetrieb befördert und, falls die Schlachtung früher als 1 Stunde zuvor erfolgt war, wurde bei der Ankunft des Transportmittels auf diesem eine Temperatur zwischen 0 °C und +4 °C gemessen.]]

(1) (14)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (5) gewonnen, aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind. Und:]
(1) (6) Oder:
[der Zone mit dem Code … (7) gewonnen, aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (8) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) (9) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet, und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]
(1) (10) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet, und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht in der Zone zirkuliert.]
(1) (11) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft, und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.____(TT.MM.JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (6) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, in die Union zugelassen war(en) und in der/denen sie von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung gehalten wurden.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.___ (TT.MM.JJJJ) aus dem/den Mitgliedstaat(en) mit dem/den ISO-Ländercode(s) … in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht.]
II.2.3.
Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt des [Versands an den Schlachtbetrieb] (1) [Tötung] (1) keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen [Maul- und Klauenseuche und] (12) eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus geimpft.

(1) Entweder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (9) Oder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 50 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 90 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (11) Oder:
[e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet.]
(1) (9)[f)
Die Tiere sind während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem Datum [des unmittelbaren Versands zum Schlachtbetrieb] (1) [der Tötung] (1) in ihnen verblieben.]
II.2.4.
Es wurde von Tieren gewonnen:
(1) Entweder:
[a)
die aus ihren Herkunftsbetrieben zu einem Schlachtbetrieb versandt wurden:

i)
in einem Transportmittel: 1) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; 2) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; 3) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird, und 4) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;
ii)
ohne Zonen zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, zugelassen sind, und sie sind nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;]

(1) Oder:
[a)
deren Körper, nachdem sie an Ort und Stelle getötet wurden, unmittelbar vom Ort der Tötung an einen Schlachtbetrieb versandt wurden,

i)
der in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) liegt;
ii)
in Transportmitteln und Transportbehältern/Containern: 1) die vor dem Verladen der Tierkörper mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden; 2) die so gebaut sind, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde;
iii)
ohne eine Zone zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, zugelassen ist, und sie sind nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder mit den Körpern solcher Tiere in Berührung gekommen;]

b)
die [[am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1)] (4) [getötet](1) [geschlachtet](1) wurden;
c)
die während der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
(1) (10)[d)
die [während der Tötung] (1) [im Schlachtbetrieb] (1) streng getrennt von Tieren gehalten wurden, deren Fleisch vor dem Datum der [Tötung] (1) [Schlachtung] (1) nicht für den Eingang in die Union bestimmt ist.]
II.2.5.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen, in denen und um die in einem Radius von 10 km, der das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.
II.2.6.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
(1)[II.2.7.
Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

(1) (9)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und c) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]
(1) (13)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]]

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummer 1.10. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), von Camelidae und Cervidae (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), die als Farmwild gehalten wurden und die in Schlachtbetrieben oder in ihren Herkunftsbetrieben geschlachtet wurden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0206, 020890 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Geben Sie ggf. „entbeint” , „mit Knochen” und/oder „gereift” an. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(4)
Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(7)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(8)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(10)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Kontrolliertes Impfprogramm” zusätzlich zu dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(11)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Keine Impfung” zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(12)
Zu streichen für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, in denen ein Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche mit den Serotypen A, O oder C durchgeführt wird.
(13)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union verbracht werden.
(14)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 6

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN TIEREN DER FAMILIE BOVIDAE (AUSGENOMMEN HAUSRINDER, HAUSSCHAFE UND HAUSZIEGEN), WILD LEBENDEN CAMELIDAE UND WILD LEBENDEN CERVIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RUW)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung RUW
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen, insbesondere erfüllt es folgende Anforderungen:

a)
Vor der Enthäutung wurde es getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und behandelt und nicht gefroren.
b)
Nach der Enthäutung wurde es einer Endkontrolle gemäß Nummer II.1.3 unterzogen.

II.1.3.
Das Fleisch wurde nach einer Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8, 10, 12 bis 15, 28, 29, 33, 34, und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.4.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.5.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.6.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.7.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
(1) (3)[II.1.8.
In Bezug auf die Chronic Wasting Disease gilt: Das Fleisch besteht ausschließlich aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae oder wurde ausschließlich aus Fleisch von wild lebenden Cervidae gewonnen, die mit histopathologischen, immunhistochemischen oder sonstigen von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, wobei das Ergebnis negativ war, und es wurde nicht von Tieren eines Gebiets gewonnen, in dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (4) gewonnen, aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind. Und:]
(5) (1) Oder:
[der Zone mit dem Code _____ (6) gewonnen, aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (7) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) (8) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt.]
(1) (9) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und bei gehaltenen Rindern wird unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt. Diese Aufsicht umfasst die Kontrolle der Wirksamkeit des Impfprogramms durch eine regelmäßige serologische Überwachung, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht in der Zone zirkuliert.]
(1) (10) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft, und das Nichtauftreten der Seuche wird von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert, bei der nachgewiesen wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche nicht zirkuliert.]
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die unter folgenden Bedingungen getötet wurden:

a)
[[am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)](1) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) ] (1) ] (11);
b)
in einer Entfernung von mindestens 20 km von der Grenze jeder Zone, die zum Zeitpunkt der Tötung nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae zugelassen war;
c)
in einem Gebiet mit einem Radius von 20 km, in dem während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Tötung der Tiere weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet worden waren.

II.2.3.
Es wurde in Wildbearbeitungsbetrieben gewonnen, in denen und um die in einem Radius von 10 km in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung der Tiere keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurde.
II.2.4.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae nicht erfüllt, und zwar während des gesamten Vorgangs der Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
(1)[II.2.5.
Es handelt sich um entbeintes frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das von Schlachtkörpern gewonnen wurde:

(1) (8)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden; und c) bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.]
(1) (12)
[a) aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden; und b) die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über +2 °C gereift wurden.]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummer 1.10. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission), von wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692), die als frei lebendes Wild getötet werden, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0201, 0202, 0204, 0206, 020890 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

„Schlachtbetrieb” : Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Anwendbar, wenn das Fleisch aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(4)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(5)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(6)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(7)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(9)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Kontrolliertes Impfprogramm” zusätzlich zu dem Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(10)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Keine Impfung” zusätzlich zum Eintrag „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(11)
Datum/Daten der Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch wild lebender Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebender Camelidae und wild lebender Cervidae, die als frei lebendes Wild getötet werden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union von Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.
(12)
Für die Zonen mit dem Eintrag „Reifung und Entbeinen” unter „Spezifische Bedingungen” in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404. Das gereifte entbeinte Fleisch ist frühestens 21 Tage nach dem Datum der Tötung der Tiere für den Eingang in die Union zulässig.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 7

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON ALS FARMWILD GEHALTENEN TIEREN VON WILDSCHWEINRASSEN UND TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER SUF)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SUF
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen oder Tieren der Familie Tayassuidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.
II.1.4.
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 27, 30, 31, 33, 34, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.5.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.6.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Farmwild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.]

(1) (9)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleischfolgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) gewonnen‚ aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae in die Union zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind. Und:]
(1) (4) Oder:
[der Zone mit dem Code … (5) gewonnen‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.
(1) (6)[b)
In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Afrikanische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (7) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) Entweder:
[c)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine klassische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (7) Oder:
[c)
In ihr/ihnen wurde seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) keine klassische Schweinepest gemeldet und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, nicht gegen diese Seuche geimpft].
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(1) Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) gehalten.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.____(TT.MM.JJJJ) in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) verbracht, die an diesem Datum für den Eingang von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden, in die Union zugelassen war(en) und in der/denen sie von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) gehalten wurden.]
(1) Oder:
[Sie wurden am ___.___.___ (TT.MM.JJJJ) aus dem/den Mitgliedstaat(en) mit dem/den ISO-Ländercode(s) … in die in Nummer II.2.1. genannte(n) Zone(n) verbracht.]
II.2.3.
Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder Herkunftsgebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt [des Versands an den Schlachtbetrieb] (1) [der Tötung] (1) keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In ihnen wurde keines der dort gehaltenen Tiere gegen Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Afrikanische Schweinepest und klassische Schweinepest geimpft.
e)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Afrikanische Schweinepest oder klassische Schweinepest gemeldet.

II.2.4.
Es wurde von Tieren gewonnen:

a)
die seit ihrer Geburt von wild lebenden Huftieren getrennt gehalten wurden;
b)
die während der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;

(1) Entweder:
[c)
die aus ihren Herkunftsbetrieben zu einem Schlachtbetrieb versandt wurden:

i)
in einem Transportmittel: 1) das so gebaut ist, dass die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; 2) bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Tiere möglich ist; 3) bei dem das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Futtermittel vermieden oder minimiert wird, und 4) das mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel unmittelbar vor dem Transport der Tiere ohne Berührung mit anderen Tieren, die die Bedingungen gemäß den Nummern II.2.1., II.2.2. und II.2.3. nicht erfüllten, gereinigt und desinfiziert wurde;
ii)
ohne Zonen zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden, zugelassen sind, und ohne mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen;]

(1) Oder:
[c)
deren Körper, nachdem sie an Ort und Stelle getötet wurden, unmittelbar vom Ort der Tötung an einen Schlachtbetrieb versandt wurden,

i)
der in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) liegt;
ii)
in Transportmitteln und Transportbehältern/Containern: 1) die vor dem Verladen der Tierkörper mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden; 2) die so gebaut sind, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde;
iii)
ohne Zonen zu passieren, die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden, zugelassen sind, und ohne mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen;]

d)
die [[am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) (8) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) (8) [geschlachtet] (1) [getötet] (1) wurden.]
II.2.5.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen, in denen und um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Datum der Schlachtung der Tiere keine der in Nummer II.2.1. genannten Seuchen gemeldet wurde.
II.2.6.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der [Schlachtung und] (1) Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummer 1.10. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, von Tieren von Wildschweinrassen (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden und die in einem Schlachtbetrieb oder in ihrem Herkunftsbetrieb geschlachtet wurden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0203, 020890 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Ggf. „entbeint” oder „mit Knochen” angeben. Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Nicht für Tiere der Familie Tayassuidae.
(7)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(8)
Datum/Daten der Schlachtung oder Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als Farmwild gehalten wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union von Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet oder getötet wurden.
(9)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 8

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN TIEREN VON WILDSCHWEINRASSEN UND TIEREN DER FAMILIE TAYASSUIDAE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER SUW)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SUW
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen oder Tieren der Familie Tayassuidae in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:

a)
Vor der Enthäutung wurde es getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und behandelt und nicht gefroren.
b)
Nach der Enthäutung wurde es einer Endkontrolle gemäß Nummer II.1.4 unterzogen.

II.1.3.
Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.
II.1.4.
Das Fleisch wurde nach einer Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 10, 12 bis 15, 28, 30, 31, 33, 34, und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.5.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.6.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) gewonnen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae gelistet ist/sind. Und:]
(1) (4) Oder:
[der Zone mit dem Code … (5) gewonnen‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]

a)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.

(1) Entweder:
[b)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Maul- und Klauenseuche gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (6) Oder:
[b)
In ihr/ihnen wurde die Maul- und Klauenseuche seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) nicht gemeldet.]
(1) (6) Entweder:
[c)
In ihr/ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine klassische Schweinepest gemeldet und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuche geimpft.]
(1) (6) Oder:
[c)
In ihr/ihnen wurde seit dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) keine klassische Schweinepest gemeldet und in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der [Schlachtung] (1) [Tötung] (1) der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, nicht gegen diese Seuche geimpft].
(1) (7)[d)
In ihnen wurde in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Tötung der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, keine Afrikanische Schweinepest gemeldet.]
II.2.2.
Es wurde von Tieren gewonnen, die unter folgenden Bedingungen getötet wurden:

a)
[[am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (1)] (7);
b)
in einer Entfernung von mindestens 20 km von der Grenze jeder Zone, die zum Zeitpunkt der Tötung nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Huftieren gelistet war;
c)
in einem Gebiet mit einem Radius von 20 km, in dem während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Tötung der Tiere weder Maul- und Klauenseuche noch eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet worden waren.

II.2.3.
Es wurde in einem Wildbearbeitungsbetrieb gewonnen, in dem und um den in einem Radius von 10 km in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung der Tiere keine Maul- und Klauenseuche, keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus oder der klassischen Schweinepest [oder der Afrikanischen Schweinepest] (1) (7) gemeldet wurde.
II.2.4.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae nicht erfüllt, und zwar während des gesamten Vorgangs der Zerlegung und bis:
(1) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(1) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär/-amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission) und Tieren der Familie Tayassuidae, die als frei lebendes Wild getötet werden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses frischen Fleisches ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Nicht enthäutete Schlachtkörper müssen nach dem Eingang in die Union unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0203, 020890 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

„Schlachtbetrieb” : Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Nur für die Zonen mit einem Anfangsdatum in Spalte 8 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(7)
Nicht für Tiere der Familie Tayassuidae.
(8)
Datum/Daten der Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, die als frei lebendes Wild getötet wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von solchem Fleisch aus dieser/diesen Zone(n) in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone(n) für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 9

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN EINHUFERN DER UNTERGATTUNG HIPPOTIGRIS (ZEBRA), DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER EQW)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung EQW
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
II.1.3.
Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.
II.1.4.
Das Fleisch wurde nach einer Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 10, 12 bis 15, 28, 31 bis 34, und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
II.1.5.
(1) Entweder:
[Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(1) Oder:
[Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
II.1.6.
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. „Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Nicht enthäutete Tierkörper müssen nach dem Eingang in die Union unverzüglich zum Verarbeitungsbetrieb am Bestimmungsort befördert werden. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
Name und Anschrift des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 020890 oder 0504.

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” oder „Teile” angeben.

„Art der Behandlung” : Bei Gefrierfleisch geben Sie das Datum (MM.JJJJ) an, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden.

„Schlachtbetrieb” : Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 10:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SEPARATORENFLEISCH VON HAUSWIEDERKÄUERN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER RUM-MSM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr Weiterverarbeitung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung RUM-MSM
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Es kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörde kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Es wurde gemäß den Bedingungen des Anhangs III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.
II.1.3.
Es wurde aus Fleisch gewonnen, das nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 16, 17, 20, 21, 24, 29, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden wurde.
II.1.4.
Es befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Es erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.6.
Die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffende Kategorie von Tieren und Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.7.
Es wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
II.1.8.
In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt:

a)
Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft.
b)
Es wurde aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen, die in einem Land oder einem Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind.]

(1) (8)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hauswiederkäuern gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Separatorenfleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde aus frischem Fleisch (2) zubereitet und enthält nur solches, das in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) gewonnen wurde‚ aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang in die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en), von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, ohne den Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen betreffend Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Spalte 5 dieser Tabelle.]
(1) (4) Oder:
[der Zone mit dem Code … (5) gewonnen wurde‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en), von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Es enthält frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung (7) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der folgenden Art(en) in die Union erfüllt und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig ist: [Hausrinder] (1) (6) [Hausschafe] (1) (6) [Hausziegen] (1) (6) [Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden] (1) (6).

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.14. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Hausrindern, Hausschafen und Hausziegen, Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten wurden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Separatorenfleischs ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692 der Kommission.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Arten, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Nur aus den Zonen, die ohne spezifische Bedingungen betreffend Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(7)
In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthaltene Musterbescheinigungen: Muster BOV für frisches Fleisch und Hackfleisch/Faschiertes von Hausrindern; Muster OVI für frisches Fleisch und Hackfleisch/Faschiertes von Hausschafen und Hausziegen; Muster RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden.
(8)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 11:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SEPARATORENFLEISCH VON HAUSSCHWEINEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER SUI-MSM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr Weiterverarbeitung
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung SUI-MSM
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hausschweinen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Es kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörde kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Es wurde gemäß den Bedingungen des Anhangs III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.
II.1.3.
Es wurde von Fleisch gewonnen, das die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission erfüllt, insbesondere gilt Folgendes:

(1) Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]
(1) Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]
(1) (7) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]
(1) (7) Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und unter fünf Wochen alt sind.]

II.1.4.
Es wurde aus Fleisch gewonnen, das nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 17, 23, 24, 30, 31, 33 bis 35, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden wurde.
II.1.5.
Es befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.6.
Es erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse sind gegeben, und Schweine sind in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Es wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.]

(1) (8)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Separatorenfleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleisch von Hausschweinen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Separatorenfleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete Separatorenfleischfolgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde aus frischem Fleisch (2) zubereitet und enthält nur solches, das in
(1) Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) gewonnen wurde‚ aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung der Eingang in die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en), von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zulässig ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, ohne den Eintrag hinsichtlich spezifischer Bedingungen betreffend Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Spalte 5 dieser Tabelle.]
(1) (4) Oder:
[der Zone mit dem Code … (5) gewonnen wurde‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en), von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Es enthält frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung (6) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausschweinen, als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae erfüllt und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig ist.

(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Separatorenfleisch (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Anhang I Nummer 1.14. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) von frischem Fleisch gehaltener Tiere von Hausschweinrassen und Wildschweinrassen, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Fleisches ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Frisches Fleisch im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 41 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692 der Kommission.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2 bezeichneten Arten, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthaltene Musterbescheinigungen: Muster POR für frisches Fleisch und Hackfleisch/Faschiertes von Hausschweinen; Muster SUF für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae.
(7)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(8)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 12:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, DAS AUS NEUSEELAND STAMMT UND DURCH SINGAPUR DURCHGEFÜHRT WIRD MIT ENTLADUNG, MÖGLICHER LAGERUNG UND UMLADUNG VOR DEM EINGANG IN DIE UNION (MUSTER NZ-TRANSIT-SG)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Genusstauglichkeitsbescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland NZ I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie
Kühllager Art der Verpackung Nettogewicht
Schlachtbetrieb Art der Behandlung Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung NZ-TRANSIT-SG
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) folgende Anforderungen erfüllt:

II.1.1.
Es stammt aus Neuseeland und ist gemäß Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission zum Eingang in die Union als durch Singapur durchgeführtes Fleisch zugelassen.
II.1.2.
Es ist für die Union bestimmt und wird von einer nach dem Muster in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 der Kommission (2) von der zuständigen Behörde Neuseelands unter der Nummer … ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet.

… ;

II.1.3.
Es wurde während der Durchfuhr gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitte I und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates entladen, gelagert und umgeladen.
II.1.4.
Es wurde zu jedem Zeitpunkt der Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs getrennt gehalten, die nicht für den Eingang in die Union zulässig sind.
II.1.5.
Es ist für den Eingang in die Union zulässig.

II.2.
Durchfuhrbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichnete Sendung von frischem Fleisch folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie erreichte den Zollbereich des Flughafens Singapur in Kartons mit mindestens einer Entnahmesicherung auf der Umverpackung eines jeden Kartons, sodass die Kartons nicht geöffnet werden können, ohne dass mindestens eine Sicherung zerstört oder beschädigt wird.
II.2.2.
Sie wurde unmittelbar nach dem Entladen aus dem Flugzeug von der zuständigen Behörde Singapurs oder ihren nachgeordneten Stellen einer Dokumentenprüfung und einer Nämlichkeitskontrolle [sowie einer Warenkontrolle] (3) (4) unterzogen.

(4) Entweder:
[II.2.3.
Sie wurde in einem zugelassenen Betrieb im Zollbereich von Singapur gelagert, bevor sie in diesem zugelassenen Betrieb unter Aufsicht der zuständigen Behörde Singapurs oder ihrer nachgeordneten Stellen in einen Kühlschiffcontainer umgeladen wurde.]
(4) Oder:
[II.2.3.
Sie wurde in einem zugelassenen Betrieb im Zollbereich von Singapur unter Aufsicht der zuständigen Behörde Singapurs oder ihrer nachgeordneten Stellen ohne Lagerung in Singapur direkt in einen Kühlschiffcontainer umgeladen.]
II.2.4.
Sie wurde in den in Nummer II.2.3. genannten Kühlschiffcontainer umgeladen, der folgende Anforderungen erfüllte:

II.2.4.1.
Er wurde von der Zollbehörde Singapurs für die Beförderung von dem in Nummer II.2.3. genannten zugelassenen Betrieb zum Seehafen von Singapur verplombt.
II.2.4.2.
Er wurde von der zuständigen Behörde Singapurs oder ihren nachgeordneten Stellen für die Beförderung von dem in Nummer II.2.3. genannten zugelassenen Betrieb bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle in der Union verplombt.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist für Sendungen folgender aus Neuseeland stammender Waren vorgesehen, die von Neuseeland in die Union verbracht werden dürfen, von der durch die zuständige Behörde Neuseelands ausgestellten zutreffenden Veterinärbescheinigung begleitet werden, für die Union bestimmt sind und mit Entladen, eventueller Lagerung und Umladen durch Singapur durchgeführt werden:
a)
Frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertes, der folgenden Arten (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission):

i)
Hausrinder;
ii)
Hausschafe und Hausziegen;
iii)
Hausschweinerassen;
iv)
als Haustiere gehaltenen Einhufer;

b)
Frisches Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Hackfleisch/Faschiertes, der folgenden Arten (im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692:

i)
Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden;
ii)
wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae;
iii)
als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae;
iv)
wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae.

Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
Geben Sie den Namen, die Anschrift und Zulassungsnummer des in Nummer II.2.3. genannten zugelassenen Betriebs in Singapur an, der die Sendung in die Union versendet.
Feld I.27.:

„Art der Ware” : „Schlachtkörper” , „Schlachtkörperhälfte” , „Schlachtkörperviertel” , „Teile” , „Nebenprodukte der Schlachtung” oder „Hackfleisch/Faschiertes” angeben.

„Schlachtbetrieb” : Geben Sie den/die zugelassene(n) Schlachtbetrieb(e) in Neuseeland an.

„Herstellungsbetrieb:” Geben Sie, sofern zutreffend, den/die zugelassenen Zerlegungsbetrieb(e) in Neuseeland an.

„Kühllager” : Geben Sie, sofern zutreffend, das in Nummer II.2.3. genannte zugelassene Kühllager in Singapur an.

Teil II:

(1)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Für Sendungen von frischem Fleisch, für das gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland (Beschluss 97/132/EG des Rates) Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist die zutreffende Musterveterinärbescheinigung in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1901 enthalten.
(3)
In Ausnahmefällen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, sind zusätzliche Warenkontrollen durchzuführen.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 13

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER POU)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND Veterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bezugsnummer der Bescheinigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift I.3. Zuständige oberste Behörde QR-Code
Land ISO-Ländercode I.4. Zuständige örtliche Behörde
I.5. Empfänger/Einführer I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Registrierungs-/Zulassungsnr. Name Registrierungs-/Zulassungsnr.
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug Schiff I.17. Begleitdokumente
Eisenbahn Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21. ☐ Zur Durchfuhr I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
Drittland ISO-Ländercode I.23.
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.25. Gesamtmenge I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Tierart Unterart/Kategorie
Kühllager Nettogewicht
Schlachtbetrieb Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Datum der Gewinnung/Erzeugung Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LAND Muster der Bescheinigung POU
II.
Gesundheitsinformationen
II.a. Bezugsnummer der Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
(4)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewonnen wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Das Fleisch wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitte II und V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.
c)
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 25, 33 und 35 bis 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3 und 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
d)
Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
e)
Das Fleisch erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
f)
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Geflügel” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
(2)[g)
Das Fleisch erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission.]]

(4) (12)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in der Zone mit dem Code … (3) gewonnen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:
(4) Entweder:
[a)
für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, zugelassen und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
(4) (5) Oder:
[a)
für die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
b)
ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 141 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durchführt;
c)
gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza gilt;
(4) Entweder:
[d)
gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt.]
(4) (6) Oder:
[d)
nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt, und das frische Fleisch wurde von Geflügel gewonnen, das aus Betrieben stammt, die in einem Bereich innerhalb dieser Zone liegen, der keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterliegt.]
II.2.2.
Es wurde in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllt:
(4) Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(4) (7) Oder:
[a)
Es wird gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(4) Entweder:
[b)
Die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die weder die allgemeinen noch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, ist verboten.]
(4) (8) Oder:
[b)
Die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, ist nicht verboten, und das frische Fleisch wurde von Geflügel gewonnen, das:

i)
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft wurde, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;
ii)
zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands mittels Virusisolationstest (9) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;
iii)
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen ist, das die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen nicht erfüllt.]

II.2.3.
Es wurde von Geflügel gewonnen, das aus Betrieben kommt, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder Herkunftsgebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Schlachtung des Geflügels weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
d)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Schlachtung des Geflügels keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.4.
Es wurde von Geflügel gewonnen, das folgende Anforderungen erfüllt:
(4) Entweder:
[a)
Es wurde seit dem Datum ihres Schlupfs und bis zum Datum der Schlachtung in der in Nummer II.2.1 genannten Zone gehalten.]
(4) Oder:
[a)
Es wurde als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder Schlachtgeflügel in die in Nummer II.2.1. genannte Zone unter Tiergesundheitsanforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, verbracht aus:
(4) Entweder:
[einer Zone, die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang dieser Geflügelkategorien in die Union gelistet ist.]]
(4) Oder:
[Mitgliedstaaten.]]
(4) Entweder:
[b)
Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(4) (7) Oder:
[b)
Sie wurden gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(4) Entweder:
[c)
Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(4) Oder:
[c)
Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.]
d)
Sie zeigten zum Zeitpunkt seiner Schlachtung keine Symptome übertragbarer Seuchen.
e)
Sie wurden aus ihren Herkunftsbetrieben auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb versandt.
f)
Während des Transports zum Schlachtbetrieb:
(4) Entweder:
[i)
hat es keine Zone durchquert, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet ist.]
(4) Oder:
[i)
hat es Zonen durchquert, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelistet sind, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 124 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt waren.]
ii)
ist es nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
g)
Es ist aus seinen Herkunftsbetrieben zu einem Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt worden:

i)
das so gebaut ist, dass die Vögel nicht entweichen oder herausfallen können;
ii)
bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Vögel möglich ist;
iii)
bei dem das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird;
iv)
das unmittelbar vor jedem Verladen von Vögeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurde.

II.2.5.
Es wurde von Vögeln gewonnen, die [am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (4) (10) [zwischen dem ___.___.____(TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____(TT.MM.JJJJ)] (4) (10) geschlachtet wurden.
II.2.6.
Es wurde nicht von Vögeln gewonnen, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms geschlachtet wurden.
II.2.7.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen:

a)
die zum Zeitpunkt der Schlachtung der Vögel weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlagen;
b)
um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Vögel weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

II.2.8.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(4) Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(4) Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
II.2.9.
Es wurde in die Union versandt:

a)
in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse während des Transports in die Union nicht gefährdet wird;
b)
getrennt von Vögeln und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

(11)[II.2.10.
Es ist für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und es wurde von Geflügel gewonnen, das nicht in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Vögel mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]

(4)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0207, 0208 oder 0504.

Teil II:

(1)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Streichen, falls die Sendung nicht zum Eingang in Schweden oder Finnland bestimmt ist.
(3)
Den Code der Zone entweder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder bei bestimmten Durchfuhren durch die Union in Drittländer gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(6)
Nur für Sendungen aus Zonen, die mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(7)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der Tabelle im genannten Abschnitt gelistet sind.
(8)
Diese Garantie ist nur für Geflügel aus den Zonen erforderlich, in denen die Anwendung von Impfstoffen gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur die allgemeinen Anforderungen des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, im Einklang mit Artikel 141 Buchstabe e Ziffer ii der genannten Verordnung nicht verboten ist, und die in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der Tabelle im genannten Abschnitt gelistet sind.
(9)
Es müssen Proben untersucht worden sein, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung muss in einem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchgeführt worden sein.
(10)
Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union von solchem Fleisch aus dieser Zone in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.
(11)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt sind, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.
(12)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
Datum Qualifikation und Amtsbezeichnung
Stempel Unterschrift

KAPITEL 14

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HACKFLEISCH/FASCHIERTEM UND SEPARATORENFLEISCH VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER POU-MI/MSM)

NOCH NICHT VERFÜGBAR

KAPITEL 15

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RAT)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierartUnterart/Kategorie
KühllagerNettogewicht
SchlachtbetriebAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung RAT
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von Laufvögeln in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewonnen wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.
c)
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 27, 33, 37 und: 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3, 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
d)
Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
e)
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Farmwild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

(3) (12)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Laufvögeln gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von Laufvögeln folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in der Zone mit dem Code … (2) gewonnen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:
(3)Entweder:
[a)
für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln zugelassen und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
(3) (4)Oder:
[a)
für die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
b)
ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 141 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durchführt;
c)
gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza gilt.
II.2.2.
Es wurde in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:
(3)Entweder:
[gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt.]
(3) (5)Oder:
[nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt, und das frische Fleisch wurde von Laufvögeln gewonnen, die aus Betrieben stammen, die in einem Bereich innerhalb dieser Zone liegen, der keinen amtlichen Beschränkungen aufgrund eines Ausbruchs dieser Seuche unterlag.]
(3) (6)Oder:
[nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gilt, und das frische Fleisch von Laufvögeln:

a)
wurde entbeint und gehäutet;
b)
wurde von Laufvögeln gewonnen, die mindestens 3 Monate vor dem Datum ihrer Schlachtung in Betrieben gehalten wurden:

i)
in denen in den letzten sechs Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Laufvögel kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder der Hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten ist;
ii)
um die in einem Radius von 10 km um den die Laufvögel enthaltenden Teil des Betriebs, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Schlachtung der Laufvögel weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

(3)Entweder:
[c)
wurde von Laufvögeln gewonnen, die nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die in Betrieben gehalten wurden, in denen eine serologische (6) Überwachung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit auf der Grundlage eines statistischen Probenahmeplans durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate vor dem Datum der Schlachtung der Laufvögel negative Ergebnisse auswies.]]
(3)Oder:
[c)
wurde von Laufvögeln gewonnen, die

i)
gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und die in Betrieben gehalten wurden, in denen eine Überwachung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit anhand von Luftröhrenabstrichen (7) auf der Grundlage eines statistischen Probenahmeplans durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate vor dem Datum der Schlachtung der Laufvögel negative Ergebnisse auswies;
ii)
mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung:
(3)Entweder:
[nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.]]]
(3)Oder:
[gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, geimpft wurden.]]]

II.2.3.
Es wurde in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllt:
(3)Entweder:
[a)
In ihr wird nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (8)Oder:
[a)
Es wird gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3)Entweder:
[b)
Die Impfung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die weder die allgemeinen noch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, ist verboten.]
(3) (9)Oder:
[b)
Die Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen, die lediglich die allgemeinen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, ist nicht verboten, und das frische Fleisch wurde von Laufvögeln gewonnen, die:

i)
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft wurde, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;
ii)
zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands mittels Virusisolationstest (7) auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht wurde, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;
iii)
in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sind, das die unter Ziffer i und ii genannten Bedingungen nicht erfüllt.]

II.2.4.
Es wurde von Laufvögeln gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder Herkunftsgebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
In ihnen und in einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Laufvögel weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.
d)
Sie unterliegen am Datum der Schlachtung der Laufvögel keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.5.
Es wurde von Laufvögeln gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
(3)Entweder:
[a)
Sie wurden seit dem Schlupf und bis zum Datum der Schlachtung in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]
(3)Oder:
[a)
Sie wurden als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder Schlachtgeflügel in die in Nummer II.2.1 genannte Zone unter Tiergesundheitsanforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, verbracht aus:
(3)Entweder:
[einer Zone, die in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang dieser Geflügelkategorien in die Union gelistet ist.]]
(3)Oder:
[Mitgliedstaaten.]]
(3)Entweder:
[b)
Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft.]
(3) (8)Oder:
[b)
Sie wurden gemäß einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt.]
(3)Entweder:
[c)
Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.]
(3)Oder:
[c)
Sie wurden in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Impfstoffen geimpft, die sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Kriterien des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen.]
d)
Sie zeigten zum Zeitpunkt seiner Schlachtung keine Symptome übertragbarer Seuchen.
e)
Sie wurden aus ihren Herkunftsbetrieben auf direktem Weg in den Schlachtbetrieb versandt.
f)
Während des Transports zum Schlachtbetrieb:

i)
haben sie keine Zonen durchquert, die nicht für den Eingang von frischem Fleisch von Laufvögeln in die Union gelistet sind;
ii)
sind sie nicht mit Vögeln mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

g)
Es ist aus seinen Herkunftsbetrieben zu einem Schlachtbetrieb in einem Transportmittel versandt worden:

i)
das so gebaut ist, dass die Vögel nicht entweichen oder herausfallen können;
ii)
bei dem eine visuelle Überprüfung des Haltungsbereichs der Vögel möglich ist;
iii)
bei dem das Austreten von Vogelexkrementen, Einstreu, Futtermittel oder Federn vermieden oder minimiert wird;
iv)
das unmittelbar vor jedem Verladen von Laufvögeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurde.

II.2.6.
Es wurde von Vögeln gewonnen, die [am___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) (10) [zwischen dem ___.___.____(TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____(TT.MM.JJJJ)] (3) (10) geschlachtet wurden.
II.2.7.
Es wurde nicht von Laufvögeln gewonnen, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms geschlachtet wurden.
II.2.8.
Es wurde in Schlachtbetrieben gewonnen:

a)
die zum Zeitpunkt der Schlachtung der Laufvögel weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlagen;
b)
um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Laufvögel weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

II.2.9.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(3)Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(3)Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
II.2.10.
Es wurde in die Union versandt:

a)
in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse während des Transports in die Union nicht gefährdet wird;
b)
getrennt von Vögeln und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

(11)[II.2.11.
Es ist für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und es wurde von Laufvögeln gewonnen, die nicht in den letzten 30 Tagen vor dem Datum ihrer Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden.]

(3)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß mindestens gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs an.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 020890.

Teil II:

(1)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Den Code der Zone entweder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder bei bestimmten Durchfuhren durch die Union in Drittländer gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Nur für Sendungen aus Zonen, die mit dem Eintrag „N” in Spalte 4 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(6)
Diese Garantie ist nur für Sendungen aus Zonen erforderlich, die nicht gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als frei vom Virus der Newcastle-Krankheit gelten und die in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „C” in Spalte 5 der Tabelle im genannten Abschnitt gelistet sind.
(7)
Es müssen Proben untersucht worden sein, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes oder Herkunftsgebiets oder unter ihrer Aufsicht genommen wurden, und die Untersuchung muss in einem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Labor durchgeführt worden sein.
(8)
Nur für die Zonen, in denen im Einklang mit einem Impfprogramm gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, das die Anforderungen in Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllt, und die in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „A” in Spalte 5 der Tabelle im genannten Abschnitt gelistet sind.
(9)
Diese Garantie ist nur für die Laufvögel aus den Zonen erforderlich, in denen die Anwendung von Impfstoffen gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, die nur die allgemeinen Anforderungen des Anhangs XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, im Einklang mit Artikel 141 Buchstabe e Ziffer ii der genannten Verordnung nicht verboten ist, und die in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mit dem Eintrag „B” in Spalte 5 der Tabelle im genannten Abschnitt gelistet sind.
(10)
Datum/Daten der Schlachtung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Laufvögeln oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union von solchem Fleisch aus dieser Zone in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, geschlachtet wurden.
(11)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt sind, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.
(12)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 16

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HACKFLEISCH/FASCHIERTEM UND SEPARATORENFLEISCH VON LAUFVÖGELN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER RAT-MI/MSM)

NOCH NICHT VERFÜGBAR

KAPITEL 17

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILDGEFLÜGEL, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER GBM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerNettogewicht
SchlachtbetriebArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung GBM
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(3)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des frischen Fleisches ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von Wildgeflügel in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewonnen wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Das Fleisch wurde gemäß den Bedingungen in Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.
c)
Das Fleisch wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12 bis 14, 28, 33 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
d)
Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
e)
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
(3)[f)
Im Falle nicht gerupften und nicht ausgeweideten Wildgeflügels:

i)
Das Fleisch wurde vor dem beabsichtigten Versand in die Union höchstens 10 Tage lang auf 4 °C oder weniger gekühlt, jedoch nicht gefroren oder tiefgefroren.
ii)
Ein amtlicher Tierarzt/Eine amtliche Tierärztin hat eine Fleischuntersuchung einer repräsentativen Stichprobe der Tiere aus derselben Quelle durchgeführt. Sofern die Untersuchung eine auf Menschen übertragbare Seuche oder Anzeichen dafür ergab, dass das Fleisch eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, hat der amtliche Tierarzt weitere Untersuchungen der gesamten Partie durchgeführt, bevor das Fleisch für den menschlichen Verzehr für tauglich erklärt wurde.
iii)
Das Fleisch wurde durch Aufbringung einer amtlichen Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet, deren Einzelheiten in Feld I.27. angegeben sind.]]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch(1) von Wildgeflügel folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Es wurde in der Zone mit dem Code … (2) gewonnen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:
(3)Entweder:
[a)
für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel zugelassen und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
(3) (4)Oder:
[a)
für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
b)
ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 145 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durchführt.
II.2.2.
Es wurde in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gewonnen, in der in den letzten 30 Tagen vor der Tötung des Wildgeflügels keine Tiergesundheitsbeschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bestanden.
II.2.3.
Es wurde in Betrieben gewonnen:

a)
die zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen;
b)
um die in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Empfangs der Schlachtkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

II.2.4.
Es wurde von Wildgeflügel gewonnen, das am Datum der Tötung keine Anzeichen übertragbarer Seuchen aufwies.
II.2.5.
Es wurde nicht von Wildgeflügel gewonnen, das im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet wurde.
II.2.6.
Es wurde von Wildgeflügel gewonnen, das [am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) (5) [zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ)] (3) (5) getötet wurde.
II.2.7.
Es wurde von Schlachtkörpern gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wurden unmittelbar vom Ort der Tötung an einen Wildbearbeitungsbetrieb in der in Nummer II.2.1. genannten Zone versandt.
b)
Sie wurden an den in Buchstabe a genannten Wildbearbeitungsbetrieb in Transportmitteln und Transportbehältern/Containern versandt, die folgende Anforderungen erfüllen:

i)
Sie wurden vor dem Verladen der Schlachtkörper zum Versand in die Union mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert.
ii)
Sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Schlachtkörper während des Transports nicht gefährdet wurde.

c)
Während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildbearbeitungsbetrieb:

i)
wurden sie nicht durch ein Drittland, Gebiet oder eine Zone desselben durchgeführt, das/die nicht für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel zugelassen ist;
ii)
sind sie nicht mit Vögeln oder Schlachtkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

II.2.8.
Es wurde streng von frischem Fleisch getrennt, das die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel nicht erfüllt, und zwar während der gesamten Vorgänge der Schlachtung und Zerlegung und bis:
(3)Entweder:
[zur Verpackung zwecks weiterer Lagerung.]
(3)Oder:
[zur Verladung als unverpacktes frisches Fleisch auf das Transportmittel des Versands in die Union.]
II.2.9.
Es wurde in die Union versandt:

a)
in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse während des Transports in die Union nicht gefährdet wird;
b)
getrennt von Vögeln und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 020890.

„Schlachtbetrieb” : Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Den Code der Zone entweder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder bei bestimmten Durchfuhren durch die Union in Drittländer gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Datum/Daten der Tötung. Der Eingang dieses Fleischs in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Wildgeflügel oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union von solchem Fleisch aus dieser Zone in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union nicht aufgehoben war, getötet wurden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 18

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HACKFLEISCH/FASCHIERTEM UND SEPARATORENFLEISCH VON WILDGEFLÜGEL, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER GBM-MI/MSM)

NOCH NICHT VERFÜGBAR

KAPITEL 19

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EIERN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER E)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierartUnterart/Kategorie
KühllagerNettogewicht
Anzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung E
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eier ist)

Der/Die unterzeichnete Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eier in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Sie wurden gemäß den einschlägigen Bedingungen in Anhang III Kapitel I Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aufbewahrt, gelagert, befördert und geliefert.
II.1.3.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Eier” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.4.
Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

a)
Eier von Legehennenbeständen, in denen bei der epidemiologischen Untersuchung eines durch Lebensmittel verursachten Auftretens Salmonella spp. festgestellt wurde bzw. für die keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden, dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet.
b)
Folgende Eier dürfen nicht eingeführt werden, es sei denn, sie sind als Eier der Klasse B gekennzeichnet: Eier aus Legehennenbeständen mit unbekanntem Gesundheitsstatus; Eier mit Verdacht auf eine Infektion; Eier aus Beständen, die mit Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium infiziert sind, für die jeweils in Unionsvorschriften ein Ziel zur Eindämmung des Vorkommens festgelegt wurde und die nicht in einer Weise überwacht werden, die der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vorgesehenen Überwachung gleichwertig ist; außerdem Eier, für die keine gleichwertigen Garantien gegeben wurden.]

(2)[II.1.5.
Sie erfüllen – falls für Finnland oder Schweden bestimmt – die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 der Kommission oder – falls für Dänemark bestimmt – die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2012 der Kommission.]]

(1) (6)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eier ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eier gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Legehennenbeständen, von denen die Eier gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Eier folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie wurden in der Zone mit dem Code … (3) erzeugt und aus ihr versandt, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:
(1)Entweder:
[a)
für den Eingang in die Union von Eiern zugelassen und in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
(1) (4)Oder:
[a)
für die Durchfuhr durch die Union von Eiern, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
b)
ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 158 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durchführt.
II.2.2.
Sie wurden von Vögeln gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.
d)
In den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gab es in den Betrieben weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
e)
In einem Radius von 10 km um sie, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.

II.2.3.
Sie wurden von Vögeln gewonnen, die zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keine Anzeichen übertragbarer Seuchen aufwiesen.
II.2.4.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) oder zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (5) gesammelt.
II.2.5.
Sie werden in die Union versandt:

a)
in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Eier während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wird;
b)
getrennt von Vögeln und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eiern von Geflügel bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Erzeugnisses ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0407.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Streichen, wenn die Sendung nicht für den Eingang in Schweden, Finnland oder Dänemark bestimmt ist.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder bei bestimmten Durchfuhren durch die Union in Drittländer gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Eiern zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Datum/Daten der Sammlung. Der Eingang dieser Eier in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Datum oder die Daten der Sammlung der Eier nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang von Eiern in die Union liegt/liegen, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang von Eiern aus dieser Zone in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union von solchen Erzeugnissen nicht aufgehoben war.
(6)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 20:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON EIPRODUKTEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER EP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierartUnterart/Kategorie
KühllagerNettogewicht
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung EP
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eiprodukte ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eiprodukte in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
II.1.3.
Sie wurden gemäß den Hygieneanforderungen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teile I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt.
II.1.4.
Sie genügen den Analysespezifikationen in Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt X Kapitel II Teil V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.6.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Eier” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

(1) (5)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Eiprodukte ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Eiprodukte gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Legehennenbeständen, von denen die Eier gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Eiprodukte folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie wurden in der Zone mit dem Code … (2) erzeugt und aus ihr versandt, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:
(1)Entweder:
[a)
für den Eingang in die Union von Eiprodukten zugelassen und in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
(1) (3)Oder:
[a)
für die Durchfuhr durch die Union von Eiprodukten, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist;]
b)
ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission durchführt.
II.2.2.
Sie wurden aus Eiern erzeugt, die von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.

II.2.3.
Sie wurden aus Eiern erzeugt, die von Vögeln aus Betrieben gewonnen wurden, in denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zur Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. Und:
(1)Entweder:
[a)
In einem Radius von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier kein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten.]
(1)Oder:
[a)
Die Eiprodukte wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen:

(1)Entweder:
[Flüssigeiklar wurde wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[870 Sekunden lang bei 55,6 °C;]]]
(1)Oder:
[232 Sekunden lang bei 56,7 °C;]]]

(1)Oder:
[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % wurde wie folgt behandelt: 138 Sekunden lang bei 62,2 °C;]]
(1)Oder:
[Trockeneiklar wurde wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[20 Stunden lang bei 67° C;]]]
(1)Oder:
[50,4 Stunden lang bei 54,4° C;]]]

(1)Oder:
[Ganze Eier wurden wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[188 Sekunden lang bei 60 °C;]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht;]]]

(1)Oder:
[Vollei-Mischungen wurden wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[188 Sekunden lang bei 60 °C;]]]
(1)Oder:
[94 Sekunden lang bei 61,1 °C;]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]

(1)Entweder:
[b)
In einem Radius von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier keine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]
(1)Oder:
[b)
Die Eiprodukte wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen:

(1)Entweder:
[Flüssigeiklar wurde wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[2278 Sekunden lang bei 55 °C;]]]
(1)Oder:
[986 Sekunden lang bei 57 °C;]]]
(1)Oder:
[301 Sekunden lang bei 59 °C;]]]

(1)Oder:
[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 % wurde 176 Sekunden lang bei 55 °C behandelt;]]
(1)Oder:
[Trockeneiklar wurde 50,4 Stunden lang bei 57 °C behandelt;]]
(1)Oder:
[ganze Eier wurden wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[2521 Sekunden lang bei 55 °C;]]]
(1)Oder:
[1596 Sekunden lang bei 57 °C;]]]
(1)Oder:
[674 Sekunden lang bei 59 °C;]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]

II.2.4.
Die Eiprodukte wurden aus Eiern erzeugt, die von Vögeln gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Sammlung der Eier keine Anzeichen übertragbarer Seuchen aufwiesen.
II.2.5.
Sie wurden am ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) oder zwischen dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) und dem ___.___.____ (TT.MM.JJJJ) (4) hergestellt.
II.2.6.
Sie werden in die Union versandt:

a)
in einem Transportmittel, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Eiprodukte während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wird;
b)
getrennt von Vögeln und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die für den Eingang in die Union relevanten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht erfüllen.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Eiprodukten bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0407, 0408, 2106, 3502 oder 3507.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder bei bestimmten Durchfuhren durch die Union, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Eiprodukten zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(4)
Datum/Daten der Herstellung. Der Eingang dieser Eiprodukte in die Union ist nur dann gestattet, wenn das Datum oder die Daten der Herstellung nach dem Datum der Zulassung der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang von Eiprodukten in die Union liegt/liegen, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang dieser Produkte aus dieser Zone in die Union in Kraft waren oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieser Zone für den Eingang in die Union dieser Produkte nicht aufgehoben war.
(5)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 21:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN HASENARTIGEN (KANINCHEN UND HASEN), DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES, SEPARATORENFLEISCH UND NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, AUẞER BEI NICHT ENTHÄUTETEN UND NICHT AUSGENOMMENEN HASENARTIGEN (MUSTER WL)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung WL
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (2) von wild lebenden Hasenartigen (Kaninchen und Hasen) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel I und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
c)
Das Fleisch wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12 bis 14, 28, 33 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
d)
Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.

(1)Entweder:
[e)
Bei dem Fleisch handelt es sich um enthäutete und ausgeweidete wild lebende Hasenartige, und es wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gewonnen und untersucht.]
(1)Oder:
[e)
Bei dem Fleisch handelt es sich um nicht enthäutete und nicht ausgeweidete wild lebende Hasenartige, und es gilt Folgendes:

i)
Es wurde vor dem beabsichtigten Versand in die Union höchstens 15 Tage lang auf +4 °C oder weniger gekühlt, jedoch nicht gefroren oder tiefgefroren.
ii)
Es wurde einer amtlichen Veterinärinspektion unterzogen, bei der eine repräsentative Probe der Tierkörper und des Fleischs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 gewonnen und untersucht wurde.
iii)
Es wurde durch Aufbringung einer amtlichen Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet, deren Einzelheiten in Feld I.27 angegeben sind.]

f)
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
g)
Das Fleisch wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
h)
Das Fleisch wurde von Hasenartigen gewonnen, die innerhalb von zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Tötung zur Kühlung zu einer Wildkammer oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden.
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes, Separatorenfleisch und Nebenprodukte der Schlachtung, außer bei nicht enthäuteten und nicht ausgenommenen Hasenartigen, ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Drittland des Versands in die Union identisch sein muss.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.12.:
Muss das Fleisch nach dem Häuten einer Fleischuntersuchung unterzogen werden, so sind Name und Anschrift des Wildbearbeitungsbetriebs am Bestimmungsort im betreffenden Mitgliedstaat einzusetzen.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.
Feld I.27.:

„Art der Ware” : Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus: „Enthäutete und ausgeweidete Hasenartige” , „Teile” , „Nicht enthäutete und nicht ausgeweidete Hasenartige” .

„Schlachtbetrieb” : Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Frisches Fleisch” ist im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 22:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON WILD LEBENDEN LANDSÄUGETIEREN, AUSGENOMMEN HUFTIERE UND HASENARTIGE, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN NEBENPRODUKTE DER SCHLACHTUNG, HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER WM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung WM
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
c)
Das Fleisch wurde nach der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12 bis 15, 28, [31] (2) (3), 33, 34 und 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.

(3)Entweder:
[d)
Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil eines großen wild lebenden Landsäugetiers, der gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(3)Oder:
[d)
Bei dem Fleisch handelt es sich um einen Schlachtkörper bzw. einen Schlachtkörperteil eines kleinen wild lebenden Landsäugetiers, der gemäß Anhang II Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurde.]
(3)Oder:
[d)
Das Fleisch von kleinen oder großen wild lebenden Landsäugetieren befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.]
e)
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Frei lebendes Wild” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
f)
Das Fleisch wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
g)
Das Fleisch wurde gewonnen von wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die innerhalb von zwölf Stunden nach dem Zeitpunkt der Tötung zur Kühlung zu einer Wildkammer oder zu einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb befördert wurden.
(2) (3)[h)
Das Fleisch entspricht den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission, und insbesondere wurde es nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Nebenprodukte der Schlachtung, Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Drittland des Versands in die Union identisch sein muss.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.
Feld I.27.:
„Schlachtbetrieb” : Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
„Frisches Fleisch” ist im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen.
(2)
Nur im Falle von Arten, die für Trichinellose empfänglich sind.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 23:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON NUTZKANINCHEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN HACKFLEISCH/FASCHIERTES UND SEPARATORENFLEISCH (MUSTER RM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung RM
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch (1) von Nutzkaninchen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Fleisch kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.
c)
Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 8 bis 14, 26, 37 und 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 und den Artikeln 3 sowie 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für genusstauglich befunden.
d)
Das Fleisch befindet sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
e)
Das Fleisch entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Kaninchen” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.

(2) (3)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Nutzkaninchen gemäß diesen Anforderungen gewonnen wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Kennzeichen

Die Partien mit Kaninchen waren so gekennzeichnet, dass sich der Herkunftsbetrieb feststellen ließ.

II.3.
Tierschutzbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachtbetrieb gemäß den Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder gemäß zumindest gleichwertigen Anforderungen behandelt wurden.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Im Titel ist ausdrücklich erwähnt, dass Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch ausgenommen sind, um Unklarheiten zu vermeiden, da diese Erzeugnisse nicht unter Verwendung dieser Bescheinigung für frisches Fleisch in die Union verbracht werden dürfen. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Land des Versands in die Union identisch sein muss.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer(n) von Eisenbahnwaggons oder LKW bzw. den/die Schiffsnamen und, falls bekannt, die Flugnummer(n) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben.

Teil II:

(1)
„Frisches Fleisch” ist im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 24:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FLEISCHZUBEREITUNGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MP- PREP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung MP-PREP
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(2)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist)

Die Fleischzubereitungen (1) enthalten die folgenden Fleischbestandteile und erfüllen die nachstehenden Kriterien:

Tierart (A)Herkunft (B)

(A)
Geben Sie den Code der relevanten, in den Fleischzubereitungen enthaltenen Fleischart(en) an; dabei bedeutet BOV = Hausrinder (einschließlich Bison und Bubalus sp. und ihre Kreuzungen); OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus); EQU = als Haustiere gehaltene Einhufer (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen); POR = Hausschweine; RM = Nutzkaninchen; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae; EQW = wild lebende Einhufer der Untergattung Hippotigris (Zebra); WL = wild lebende Hasenartige; GBM = Wildgeflügel; WM = wild lebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige.
(B)
Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes oder Herkunftsgebietes und — im Falle von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften für die betreffenden Fleischbestandteile — den ISO-Code des Gebiets an.

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
(2)Entweder:
[Die Tiere, von denen das zur Zubereitung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch (3) gewonnen wurde, wurden Schlachttier- und Fleischuntersuchungen unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
(2)Oder:
[Das frei lebende Wild, von dem das zur Zubereitung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch (3) gewonnen wurde, wurde einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
II.1.3.
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und auf eine Kerntemperatur von höchstens –18 °C gefroren.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, an denen das/die Etikett(en) mit einem Identitätskennzeichen angebracht ist/sind, aus dem hervorgeht, dass die Fleischzubereitungen aus Rohstoffen hergestellt wurden, die ausschließlich in für den Eingang in die Union zugelassenen Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, gewonnen wurden.
II.1.6.
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die betreffende Kategorie von Tieren und deren Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Die Fleischzubereitungen wurden gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.
II.1.9.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen. Insbesondere gilt Folgendes:

(2)[II.1.9.1.
Sie wurden aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission entspricht, und insbesondere gilt:
(2)Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]]
(2)Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]]]
(2) (10)Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]]]
(2) (10)Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und jünger als 5 Wochen sind.]]]
(2)[II.1.9.2.
Sie wurden aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht, und es wurde insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]

(2)[II.1.10.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(2)Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(2)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(2)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischzubereitungen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(2)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(2)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischzubereitungen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitungen war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(2)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den Fleischzubereitungen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(2)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(2)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischzubereitungen war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(2)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischzubereitungen gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den Fleischzubereitungen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]]

(2)[II.1.11.
Sie enthalten Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern, und das zur Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die unmittelbar vor der Schlachtung wie folgt gehalten wurden:
(2)Entweder:
[mindestens 6 Monate in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, falls dort geboren, oder sie wurden aus einem anderen Drittland oder Gebiet dorthin verbracht, das für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gelistet ist, und in dem gilt:]
(2)Oder:
[bei einem Schlachtalter unter 6 Monaten: seit der Geburt in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, und in dem gilt:]
(2)Oder:
[6 Monate oder weniger in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, wenn sie als als Haustiere gehaltene Einhufer aus einem Mitgliedstaat zur Lebensmittelgewinnung in dieses Drittland verbracht wurden, und in dem gilt:]

a)
dass die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:

(1)Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden.]
(1)Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]
b)
Die als Haustiere gehaltenen Einhufer entsprechen mindestens in den 6 Monaten vor dem Datum ihrer Schlachtung den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Equiden” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]]

(2)
[II.1.12. (2) (4)Entweder:
[Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]
(2) (5)Oder:
[Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]

(2) (11)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischzubereitungen ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(2)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Fleischzubereitungen vollständig aus Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, bestehen)

Die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen erfüllen folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie wurden zubereitet in und versandt aus
(1)Entweder:
[der Zone mit dem Code … (6) , die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Art(en), von der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zugelassen ist, und die für frisches Fleisch von Huftieren in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission oder für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, und die Fleischzubereitungen enthalten nur frisches Fleisch, das gewonnen wurde in:]
(1) (7)Oder:
[der Zone mit dem Code … (8) , aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch der in Nummer II.2.2. bezeichneten Arten, von der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, und die Fleischzubereitungen enthalten nur frisches Fleisch, das gewonnen wurde in:]
(1)Entweder:
[derselben Zone wie die Zone der Zubereitung und des Versands;]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (6), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zugelassen ist/sind und die gelistet ist/sind in:

(1)Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren;]]
(1)Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel;]]

(1)Oder:
[Mitgliedstaaten.]
II.2.2.
Sie enthalten nur frisches Fleisch, das alle in der relevanten Musterbescheinigung (9) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch der folgenden Arten in die Union erfüllt und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig ist: [Hausrinder,] (2) [Hausschafe,] (2) [Hausziegen,] (2) [Hausschweine,] (2) [Geflügel, ausgenommen Laufvögel,] (2) [Laufvögel,] (2) [Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, als Farmwild gehalten,] (2) [wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae,] (2) [als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae,] (2) [Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae,] (2) [Wildgeflügel] (2).]

(2)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischzubereitungen (1) von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischzubereitungen (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) aus frischem Fleisch von Hausrindern (einschließlich Bison und Bubalus sp. und ihre Kreuzungen), Hausschafen, Hausziegen, von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), Hausschweinerassen, Nutzkaninchen, Geflügel (ausgenommen Laufvögel), Laufvögeln, Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), als Farmwild gehaltenen Camelidae und Cervidae, wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae, als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae, wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen, Wildgeflügel und wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischzubereitungen ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Name des Herkunftslandes angeben, das mit dem Land des Versands in die Union identisch sein muss.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.18.:
„Gefroren” entspricht einer Kerntemperatur von höchstens -18 °C.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0207, 0210, 1601 oder 1602.

„Tierart” : Wählen Sie eine der in Teil II (A) angegebenen Arten aus.

„Art der Behandlung” : Haltbarkeit angeben (TT.MM.JJJJ).

„Kühllager” : Geben Sie ggf. Adresse(n) und Zulassungsnummer(n) zugelassener Kühllager an.

„Schlachtbetrieb” : Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
„Fleischzubereitungen” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
„Frisches Fleisch” ist im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu verstehen.
(4)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(5)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(6)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel angeben.
(7)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch von Huftieren oder von frischem Fleisch von Geflügel oder Wildgeflügel zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(8)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(9)
In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthaltene Musterbescheinigungen: Muster BOV für frisches Fleisch von Hausrindern; Muster OVI für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen; Muster POR für frisches Fleisch von Hausschweinen; Muster RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; Muster RUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae; Muster SUF für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Muster SUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Muster POU für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; Muster RAT für frisches Fleisch von Laufvögeln; Muster GBM für frisches Fleisch von Wildgeflügel.
(10)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(11)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 25:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FLEISCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, EINSCHLIEẞLICH AUSGELASSENER TIERISCHER FETTE UND GRIEBEN, FLEISCHEXTRAKTEN SOWIE BEARBEITETER MÄGEN, BLASEN, DÄRME, AUSGENOMMEN TIERDARMHÜLLEN, FÜR DIE EINE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER MPNT)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung MPNT
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse (2) einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
(1)Oder:
[Das frei lebende Wild, von dem die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurde einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
II.1.3.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, an denen das/die Etikett(en) mit einem Identitätskennzeichen angebracht ist/sind, aus dem hervorgeht, dass die Fleischerzeugnisse aus Rohstoffen hergestellt wurden, die ausschließlich in für den Eingang in die Union zugelassenen Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, gewonnen wurden.
II.1.6.
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die betreffende Kategorie von Tieren und deren Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Die Transportmittel, in denen sie sich befinden, und die Bedingungen, unter denen sie verladen wurden, erfüllen die Hygieneanforderungen für den Eingang in die Union.]

(1)[II.1.9.1.
Sie wurden aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission entspricht, und insbesondere gilt:
(1)Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]]
(1)Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]]]
(1) (11)Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]]]
(1) (11)Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und jünger als 5 Wochen sind.]]]
(1)[II.1.9.2.
Sie wurden aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht, und das insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht wurde.]]
(1)[II.1.9.3.
Es handelt sich um bearbeitete Mägen, Blasen und Därme sowie um Fleischextrakte, die gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]
(1)[II.1.9.4.
Es handelt sich um ausgelassene tierische Fette und um Grieben, die gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]

(1)[II.1.10.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]]

(1)[II.1.11.
Sie enthalten Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern, und das zur Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die unmittelbar vor der Schlachtung wie folgt gehalten wurden:
(1)Entweder:
[mindestens 6 Monate in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, falls dort geboren, oder sie wurden aus einem anderen Drittland oder Gebiet dorthin verbracht, das für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gelistet ist, und in dem gilt:]
(1)Oder:
[bei einem Schlachtalter unter 6 Monaten: seit der Geburt in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, und in dem gilt:]
(1)Oder:
[6 Monate oder weniger in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, wenn sie als als Haustiere gehaltene Einhufer aus einem Mitgliedstaat zur Lebensmittelgewinnung in dieses Drittland verbracht wurden, und in dem gilt:]

a)
dass die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:
(1)Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden.]
(1)Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]

b)
dass die als Haustiere gehaltenen Einhufer mindestens in den 6 Monaten vor dem Datum ihrer Schlachtung den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien entsprechen und die Kategorie „Equiden” in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet ist.]]

(1)
[II.1.12. (1) (12)Entweder:
[Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, bestehen die Fleischerzeugnisse ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]
(1) (13)Oder:
[Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]

(1) (14)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Fleischerzeugnisse vollständig gewonnen wurden von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige)

Die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, erfüllen folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Sie wurden in der Zone mit dem Code … (3) erzeugt und aus ihr versandt, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung:

a)
für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Tierarten zugelassen ist, von denen die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, und die gelistet ist in:
(1)Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für frisches Fleisch von Huftieren;]
(1)Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel;]
b)
in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union der in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse mit der nicht spezifischen Behandlung „A” gelistet ist.]

(1) (4)Oder:
[II.2.1.
[Sie wurden in der Zone mit dem Code … (5) erzeugt und aus ihr versandt‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen von Tierarten mit dem/den Code(s) … (6), die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist. Und:]
II.2.2.
Sie wurden aus frischem Fleisch der Art(en) mit dem/den Code(s) … (6) erzeugt.
II.2.3.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das einer nicht spezifischen Behandlung (7) unterzogen wurde.
II.2.4.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von frischem Fleisch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erfüllte und daher als solches für den Eingang in die Union zulässig war, und es wurde von Tieren gewonnen, die den Haltungszeitraum in Betrieben erfüllten, die gelegen sind in:

(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der/denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, zugelassen ist/sind und die gelistet ist/sind in:

(1) (9)Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.]]
(1)Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.]]

(1)Oder:
[Mitgliedstaaten.]

II.2.5.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das gewonnen wurde von
(1)Entweder:
[Tieren, die in Betrieben gehalten wurden, die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich aufgrund der für die Ursprungstierart(en) der Fleischerzeugnisse relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Radius von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere nicht gemeldet worden.]
(1)Oder:
[wild lebenden Tieren, die von einem Ort stammen, an dem und um den keine der für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 relevanten gelisteten Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Tag der Tötung der Tiere gemeldet wurden.]
II.2.6.
Nach der Erzeugung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.]
(1) (10)[II.2.7.
Sie sind für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das von Geflügel gewonnen wurde, das nicht in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Vögel mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]]
(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus für den Eingang von frischem Fleisch der relevanten Arten zugelassenen Zonen kommen, und für die daher eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischerzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Schlachtbetrieb” : Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Fleischerzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen der relevanten Art(en) zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
BOV = Hausrinder; OVI = Hausschafe und Hausziegen; POR = Hausschweine; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; GB = Wildgeflügel.
(7)
Dies darf nur bescheinigt werden, wenn der Ursprungstierart des frischen Fleisches und der in Nummer II.2.1. genannten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Behandlung „A” zugewiesen ist.
(8)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(9)
Nicht für Zonen, die mit spezifischen Bedingungen für Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(10)
Diese Garantie ist nur für die Sendungen erforderlich, die für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt sind, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.
(11)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(12)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(13)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(14)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 26:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FLEISCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, EINSCHLIEẞLICH AUSGELASSENER TIERISCHER FETTE UND GRIEBEN, FLEISCHEXTRAKTEN SOWIE BEARBEITETER MÄGEN, BLASEN, DÄRME, AUSGENOMMEN TIERDARMHÜLLEN, FÜR DIE EINE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER MPST)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung MPST
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse (2) einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden einer Schlachttier- und einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
(1)Oder:
[Das frei lebende Wild, von dem die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurde einer Fleischuntersuchung unterzogen, wobei es keine Beanstandungen gab.]
II.1.3.
Sie wurden aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitte I bis VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie befinden sich in Verpackungen, an denen das/die Etikett(en) mit einem Identitätskennzeichen angebracht ist/sind, aus dem hervorgeht, dass die Fleischerzeugnisse aus Rohstoffen hergestellt wurden, die ausschließlich in für den Eingang in die Union zugelassenen Schlachtbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben und Betrieben, die Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch herstellen, gewonnen wurden.
II.1.6.
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.7.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die betreffende Kategorie von Tieren und deren Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.8.
Die Transportmittel, in denen sie sich befinden, und die Bedingungen, unter denen sie verladen wurden, erfüllen die Hygieneanforderungen für den Eingang in die Union.]

(1)[II.1.9.1.
Sie wurden aus Fleisch von Hausschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission entspricht, und insbesondere gilt:
(1)Entweder:
[Es wurde nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht.]]]
(1)Und/Oder:
[Es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 unterzogen.]]]
(1) (12)Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben kommen, der/die gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist.]]]
(1) (12)Und/Oder:
[Es wurde von Hausschweinen gewonnen, die nicht abgesetzt und jünger als 5 Wochen sind.]]]
(1)[II.1.9.2.
Sie wurden aus Fleisch von Einhufern oder Wildschweinen gewonnen, das den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 entspricht, und das insbesondere nach einer Verdauungsmethode mit Negativbefund auf Trichinen untersucht wurde.]]
(1)[II.1.9.3.
Es handelt sich um bearbeitete Mägen, Blasen und Därme sowie um Fleischextrakte, die gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]
(1)[II.1.9.4.
Es handelt sich um ausgelassene tierische Fette und um Grieben, die gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurden.]]

(1)[II.1.10.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

(1)Entweder:
[b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.]

(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]
(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land oder Gebiet davon stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:
(1)Entweder:
[i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]
(1)Und/Oder:
[ii)
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]
(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt wurden.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1)Entweder:
[b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]]

(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]]]]
(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land oder Gebiet davon stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:
(1)Entweder:
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]]]]
(1)Und/Oder:
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]]]

(1)[II.1.11.
Sie enthalten Material von als Haustiere gehaltenen Einhufern, und das zur Herstellung der Fleischzubereitungen verwendete frische Fleisch wurde von als Haustiere gehaltenen Einhufern gewonnen, die unmittelbar vor der Schlachtung wie folgt gehalten wurden:
(1)Entweder:
[mindestens 6 Monate in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, falls dort geboren, oder sie wurden aus einem anderen Drittland oder Gebiet dorthin verbracht, das für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gelistet ist, und in dem gilt:]
(1)Oder:
[bei einem Schlachtalter unter 6 Monaten: seit der Geburt in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, und in dem gilt:]
(1)Oder:
[6 Monate oder weniger in dem Drittland oder Gebiet der Schlachtung, wenn sie als als Haustiere gehaltene Einhufer aus einem Mitgliedstaat zur Lebensmittelgewinnung in dieses Drittland verbracht wurden, und in dem gilt:]

a)
dass die Verabreichung an als Haustiere gehaltene Einhufer von:

i)
Stoffen, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgeführt sind, verboten ist;
ii)
Stoffen mit thyreostatischer Wirkung, Stilbenen, Stilbenderivaten und deren Salzen und Estern sowie 17-β-Östradiol und seiner esterartigen Derivate verboten ist;
iii)
sonstigen Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung und β-Agonisten nur gestattet ist:
(1)Entweder:
[zur therapeutischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/22/EG des Rates, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 4 Absatz 2 angewandt werden.]
(1)Und/Oder:
[zur tierzüchterischen Behandlung im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/22/EG, sofern sie in Übereinstimmung mit deren Artikel 5 angewandt werden.]

b)
Die als Haustiere gehaltenen Einhufer entsprechen mindestens in den 6 Monaten vor dem Datum ihrer Schlachtung den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien, und die Kategorie „Equiden” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]]

(1)
[II.1.12. Entweder:
[Soweit Material von als Farmwild gehaltenen Cervidae enthalten ist, bestehen die Fleischzubereitungen ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von als Farmwild gehaltenen Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von den zuständigen Behörden anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, bei dem das Auftreten der Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]](1) (13)
(1) (14)Oder:
[Soweit Material von wild lebenden Cervidae enthalten ist, bestehen sie ausschließlich oder wurden sie ausschließlich gewonnen aus Fleisch (ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung und Wirbelsäule) von wild lebenden Cervidae, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannten Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und sie wurden nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 3 Jahren vor dem Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.]]]

(1) (15)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fleischerzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen, Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Fleisch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Fleischerzeugnisse vollständig gewonnen wurden von als Haustieren gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige)

Die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse, einschließlich ausgelassener tierischer Fette und Grieben, Fleischextrakten sowie bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgenommen Tierdarmhüllen, erfüllen folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie wurden erzeugt in und versandt aus
(1)Entweder:
[der Zone mit dem Code … (3) , die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus frischem Fleisch der Art(en), von der/denen die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, zugelassen und in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
(1) (4)Oder:
[der Zone mit dem Code … (5), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen der Art(en) mit dem/den Code(s) … (6), die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet sind.]

(1)Entweder:
[II.2.2.
Sie wurden aus frischem Fleisch nur einer Tierart mit dem Code … (5)erzeugt, und das zur Erzeugung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch wurde der spezifischen Behandlung … (7) unterzogen, die der Ursprungstierart, von der das frische Fleisch stammt, und der in Nummer II.2.1. genannten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 spezifisch zugewiesen wurde, und es wurde von Tieren gewonnen, die stammen aus
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Art(en), von der die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, gelistet ist/sind in:

(9) (1)Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Huftieren;]]]
(1)Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für frisches Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel;]]]

(1)Oder:
[Mitgliedstaaten.]]
(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden aus frischem Fleisch von Geflügel mit dem Code … (6) erzeugt, das aus der/den Zone(n) stammt, die für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Geflügel gelistet ist/sind, in der/denen es einen Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab, und das für die Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete frische Fleisch wurde mindestens der spezifischen Behandlung „D” (7) unterzogen.]
(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes … (6) erzeugt, und für dieses frische Fleisch gilt Folgendes:
(1)Entweder:
[Es wurde vor der letzten Behandlung vermischt und nach der Mischung der spezifischen Behandlung … (7) unterzogen, da dies unter den Behandlungen, die den verschiedenen Ursprungstierarten des frischen Fleischs und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen wurden, die strengste Behandlung ist, und es wurde von Tieren gewonnen, die stammen aus:

(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit

(9) (1)
dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]]
(1)
[dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]]

(1)Oder:
[Mitgliedstaaten.]]]

(1)Oder:
[Es wurde nach der letzten Behandlung vermischt und vor der Mischung der/den spezifischen Behandlung(en) … (10) unterzogen, wie den verschiedenen Ursprungstierarten des frischen Fleischs und der in Nummer II.2.1. bezeichneten Zone in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 jeweils zugewiesen, und es wurde von Tieren gewonnen, die stammen aus:

(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit

(9) (1)
dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]
(1)
[dem/den Code(s) … (8), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch der Arten, von denen die Fleischerzeugnisse erzeugt wurden, gelistet ist/sind.]]]

(1)Oder:
[Mitgliedstaaten.]]

(1)Oder:
[II.2.2.
Es wurde:

a)
aus frischem Fleisch von nur einer Tierart oder durch Mischung von frischem Fleisch verschiedener Tierarten mit den Codes … (6) erzeugt.
b)
aus frischem Fleisch erzeugt, das von Tieren gewonnen wurde, die aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3) stammen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen gelistet ist/sind, welche der Anwendung einer der spezifischen Behandlungen auf das frische Fleisch der relevanten Arten nach Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission unterliegen.
c)
der spezifischen Behandlung „B” unterzogen(7).]

II.2.3.
Sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das gewonnen wurde von
(1)Entweder:
[Tieren, die in Betrieben gehalten wurden, die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachtbetrieb keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich aufgrund der für die Ursprungstierart(en) der Fleischerzeugnisse relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, und in dem Betrieb und in einem Radius von 10 km um ihn, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, sind solche Seuchen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung der Tiere nicht gemeldet worden.]
(1)Oder:
[wild lebenden Tieren, die von einem Ort stammen, an dem und um den in einem Radius von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung der Tiere keine der für die Ursprungstierart(en) der Fleischerzeugnisse relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und keine neu auftretenden Seuchen gemeldet wurden.]
II.2.4.
Nach der Verarbeitung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.]
(1) (11)[II.2.5.
Sie sind für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission gewährt wurde, und sie wurden aus frischem Fleisch erzeugt, das von Geflügel gewonnen wurde, das nicht in den letzten 30 Tagen vor dem Datum seiner Schlachtung mit einem Lebendimpfstoff gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde.]]
(1)[II.3.
Tierschutzbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist)

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Fleischerzeugnisse von Tieren stammen, die im Schlachtbetrieb unter Einhaltung der Anforderungen der Unionsvorschriften an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung oder zumindest gleichwertiger Anforderungen behandelt wurden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, die aus für den Eingang von frischem Fleisch der relevanten Arten nicht zugelassenen Zonen kommen, und für die daher eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Fleischerzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„Schlachtbetrieb” : Schlachtbetrieb oder Wildbearbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Fleischerzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Fleischerzeugnissen der relevanten Arten zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
BOV = Hausrinder; OVI = Hausschafe und Hausziegen; POR = Hausschweine; RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae; SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae; SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und der Familie Tayassuidae; POU = Geflügel, ausgenommen Laufvögel; RAT = Laufvögel; GB = Wildgeflügel.
(7)
Behandlung im Sinne des Anhangs XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
(8)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(9)
Nicht für Zonen, die mit spezifischen Bedingungen für Reifung, pH-Wert und Entbeinen in Spalte 5 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(10)
Geben Sie die Kombination der Behandlungen gemäß Erläuterung (5) und der Arten gemäß Erläuterung (4) wie folgt an: Buchstabe der Behandlung – Code der Art(en) (X-YYY, X-YYY, X-YYY).
(11)
Diese Garantie ist nur für Sendungen erforderlich, die für Mitgliedstaaten oder Zonen derselben bestimmt sind, denen der Status „seuchenfrei” bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde.
(12)
Die Ausnahmeregelung für Hausschweine aus einem Haltungsbetrieb oder einer Kategorie von Haltungsbetrieben, der/die in Bezug auf die Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen amtlich anerkannt ist, darf nur in den Ländern angewendet werden, die in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 gelistet sind.
(13)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(14)
Für Fleisch, das aus einem in Anhang IX Kapitel F Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Land kommt.
(15)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 27:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON TIERDARMHÜLLEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER CAS)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
Art der Verpackung
Kühllager
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung CAS
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tierdarmhüllen ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergaben.
II.1.3.
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt XIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.
II.1.4.
Sie befinden sich in Verpackungen, die gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen wurden.
II.1.5.
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Tierdarmhüllen” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
II.1.6.
Die Transportmittel, in denen sie sich befinden, und die Bedingungen, unter denen sie verladen wurden, erfüllen die Hygieneanforderungen für den Eingang in die Union.]
(1)[II.1.7.
Sie wurden aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder einem Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
c)
An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens 1 einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und falls die Tierdarmhüllen von Rindern gewonnen wurden, gilt Folgendes:

(1)Entweder:
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
c)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tierdarmhüllen und die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, erfüllen die folgenden Anforderungen:

a)
Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
An die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden keine von Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
c)
Bei Tierdarmhüllen von Rindern enthalten die Tierdarmhüllen kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens 1 einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und falls die Tierdarmhüllen von Rindern gewonnen wurden, gilt Folgendes:

(1)Entweder:
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tierdarmhüllen enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.]]]]]

(1) (6)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Tierdarmhüllen ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Tierdarmhüllen gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen(2) folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1.
Sie wurden erzeugt in und versandt aus
(1)Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): … (3), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen der Art(en), von der/denen die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen gewonnen wurden, zugelassen und in Anhang XVI Teil 1 der Durchführungsverordnung(EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind.]
(1) (4)Oder:
[der/den Zone(n) mit dem Code … (5) , die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Tierdarmhüllen der Art(en), von der/denen die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen gewonnen wurden, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung(EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind.]

(1)Entweder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Blasen oder Därmen oder beidem erzeugt, die von Rindern, Schafen und/oder Ziegen oder gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, die aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (6) stammen‚ die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch dieser Tierarten zugelassen ist und die in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, ohne dass eine besondere Bedingung in Spalte 5 der Tabelle in Teil 1 des genannten Anhangs angegeben ist.]
(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Blasen oder Därmen oder beidem erzeugt, die von Rindern, Schafen, Ziegen oder gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:
(1)Entweder:
[mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]
(1)Oder:
[mit mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C gesalzen.]]
(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Blasen oder Därmen oder beidem erzeugt, die von anderen Tieren als Rindern, Schafen, Ziegen und/oder gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, und sie wurden während ihrer Verarbeitung:
(1)Entweder:
[mit Natriumchlorid (NaCl) für 30 Tage gesalzen.]]
(1)Oder:
[gebleicht.]]
(1)Oder:
[nach dem Ausschaben getrocknet.]]
II.2.3.
Während der Erzeugung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die eine Kreuzkontamination vermeidet, die ein Tiergesundheitsrisiko einschleppen könnte.
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Tierdarmhüllen bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tierdarmhüllen ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder den Namen (Schiff) an. Im Fall des Entladens und Umladens müssen gesonderte Angaben gemacht werden.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Tierdarmhüllen” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Tierdarmhüllen der Art(en), von der/denen die in Teil I bezeichneten Tierdarmhüllen gewonnen wurden, zulässig ist.
(5)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(6)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(7)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 28:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN FISCHEN, LEBENDEN KREBSTIEREN UND AUS DIESEN TIEREN GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER FISH-CRUST-HC)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für

☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

☐ Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere

☐ Konservenindustrie☐ Weiterverarbeitung
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung FISH-CRUST-HC
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der lebenden Fische, lebenden Krebstiere oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Tieren ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse (2) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie wurden in Drittländern oder Drittlandsgebieten gewonnen, die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Fischereierzeugnissen in die Union zugelassen und in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission gelistet sind.
b)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
c)
Sie wurden gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gefangen und an Bord von Schiffen hygienisch einwandfrei gehandhabt, angelandet, gehandhabt und ggf. zubereitet, verarbeitet, eingefroren und aufgetaut.
d)
Sie wurden nicht in Laderäumen, Tanks oder Containern gelagert, die für andere Zwecke als die Herstellung oder Lagerung von Fischereierzeugnissen oder beide genutzt wurden.
e)
Sie genügen den Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
f)
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert.
g)
Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.
h)
Sie wurden mit zufriedenstellenden Ergebnissen den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 67 bis 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission unterzogen.

(5)Entweder:
[i)
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für die Aquakultur, und die Kategorie „Aquakultur” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]]
(5)Und/Oder:
[i)
Sie stammen aus Wildfang und entsprechen den Garantien für derartige Erzeugnisse, die in den Überwachungsregelungen zur Kontrolle der Einhaltung der Unionsvorschriften über Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sowie über Pestizidrückstände und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs vorgesehen sind.]]
(5) (16)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Fischereierzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse aus Aquakultur gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren aus Aquakultur, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(3)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Fische und lebende Krebstiere gelisteter(4)Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zur Weiterverarbeitung in der Union vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen lebende Fische und lebende Krebstiere sowie Erzeugnisse daraus, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden

II.2.1.
Laut amtlichen Angaben [sind die in Teil I bezeichneten Wassertiere Tiere] (5) [wurden die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen] (5), die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

II.2.1.1.
Sie stammen aus [einem Betrieb, der] (5) [einem Habitat, das] (5) keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormaler Mortalität ungeklärter Ursache unterliegt, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen.
II.2.1.2.
[Die Wassertiere sind Tiere, die nicht zur Tötung] (5) [Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen, die nicht zur Tötung] (5) nach einem nationalen Seuchentilgungsprogramm, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, vorgesehen waren.

(5)[II.2.2.
[Die in Teil I bezeichneten Tiere aus Aquakultur sind Tiere] (5) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, wurden von Tieren gewonnen] (5), die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

II.2.2.1.
Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets [registriert] (5) [zugelassen] (5) wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das mindestens 3 Jahre lang aktuelle Angaben folgender Art bereithält:

a)
Arten, Kategorien und Anzahl der Tiere aus Aquakultur im Betrieb;
b)
Verbringungen von Wassertieren in sowie von Tieren aus Aquakultur aus dem Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.2.2.
Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.]

II.2.3.
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

[Die in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (5) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (5), die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

(5) (9)Entweder:
[II.2.3.1.
Sie unterliegen den Anforderungen gemäß Nummer II.2.4.und sie stammen aus [einem Land] (5) [einem Gebiet] (5) [einer Zone] (5) [einem Kompartiment] (5) mit dem Code … (6), das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang in die Union von [Wassertieren] (5) [Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] (5) gelistet ist.]
(5) (7)Oder:
[II.2.3.1.
Sie unterliegen den Anforderungen gemäß Nummer II.2.4.und sie stammen aus [einem Land] (5) [einem Gebiet] (5) [einer Zone] (5) [einem Kompartiment] (5) mit dem Code … (8), das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für die Durchfuhr durch die Union von [Wassertieren] (5) [Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] (5) gelistet ist, und sie sind für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt.]
(5) (9)[II.2.3.2.
Es handelt sich um Wassertiere, die innerhalb von 72 Stunden vor dem Abtransport in die Union einer klinischen Inspektion gemäß Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden. Bei der Untersuchung zeigten die Tiere keine Anzeichen einer übertragbaren Seuche, und nach den einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebes gab es keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Seuchen.]
(14)II.2.3.3.
Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Herkunftsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.
II.2.3.4.
Sie sind nicht mit Wassertieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

(5) (9)Entweder:
[II.2.4.
Spezifische Gesundheitsanforderungen

(5)[II.2.4.1.
Anforderungen bei gelisteten (4) Arten für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus, Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

[Die in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (5) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (5), die aus [einem Land stammen, das] (5) [einem Gebiet stammen, das] (5) [einer Zone stammen, die] (5) [einem Kompartiment stammen, das] (5) für seuchenfrei hinsichtlich der [Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose] (5) [Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus] (5) [Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit] (5) in Übereinstimmung mit Bedingungen erklärt wurde, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen gemäß Artikel 66 oder Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen gelisteten (4) Arten Folgendes:

a)
Sie werden aus einem anderen Land oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben eingeführt, das/die hinsichtlich derselben Seuche(n) für seuchenfrei erklärt wurde.
b)
Sie sind nicht gegen diese [Seuche] (5) [Seuchen] (5) geimpft.]

(5) (10)[II.2.4.2.
Anforderungen bei gelisteten (4) Arten für die Virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (ISAV) und die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

[Die in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (5) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (5), die aus [einem Land stammen, dem] (5) [einem Gebiet stammen, dem] (5) [einer Zone stammen, der] (5) [einem Kompartiment stammen, dem] (5) der Status „seuchenfrei” bezüglich der [VHS] (5) [IHN] (5) [ISAV] (5) [Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit] (5) in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gewährt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen (4) gelisteten Arten:

a)
Sie werden aus einem anderen Land oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben eingeführt, das/die hinsichtlich derselben Seuche(n) für seuchenfrei erklärt wurde.
b)
Sie sind nicht gegen diese [Seuche] (5) [Seuchen] (5) geimpft.]

(5) (11)[II.2.4.3.
Anforderungen bei Arten (12), die für die Infektion mit der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die Bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die Infektion mit der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN), die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) oder die Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) empfänglich sind, und bei (4) Arten, die für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) empfänglich sind

[Die in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (5) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (5), die aus [einem Land stammen, das] (5) [einem Gebiet stammen, das] (5) [einer Zone stammen, die] (5) [einem Kompartiment stammen, das] (5) die Gesundheitsgarantien in Bezug auf (5)[SVC], (5)[BKD], (5)[IPN], (5)[GS], (5)[SAV], (5)[KHV] erfüllt, die zur Einhaltung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erforderlich sind, und für die der Mitgliedstaat oder der Teil desselben in [Anhang I] (5) [Anhang II] (5) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission gelistet ist.]]

(5) (9)
Oder:[II.2.4.
Spezifische Gesundheitsanforderungen

[Die in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (5) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (5), die für einen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb innerhalb der Union bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, wo sie für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden sollen.]

II.2.5.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers [sind die in Teil I bezeichneten Wassertiere Tiere] (5) [wurden die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen] (5), die aus [einem Betrieb] (5) [einem Habitat] (5) stammen, in dem:

a)
keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; und
b)
sie nicht in Kontakt mit Wassertieren gelisteter Arten (4) kamen, die die in Nummer II.2.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten.

II.2.6.
Anforderungen an die Beförderung

Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die in Teil I bezeichneten Wassertiere unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 167 und 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und insbesondere der folgenden Anforderungen befördert werden:

II.2.6.1.
Wenn die Wassertiere in Wasser befördert werden, wird das Wasser, in dem sie befördert werden, nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das/die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist.
II.2.6.2.
Die Wassertiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, und insbesondere folgende Anforderungen sind erfüllt:

a)
Wenn die Wassertiere in Wasser transportiert werden, darf dieses ihren Gesundheitsstatus nicht ändern.
b)
Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so gebaut, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während der Beförderung nicht gefährdet wird.
c)
[Der Transportbehälter/Container] (5) [Das Bünnschiff] (5) [war noch ungenutzt] (5) [wurde entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert] (5), und zwar vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union.

II.2.6.3.
Von der Verladung am Herkunftsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder [Transportbehälter/Container] (5) [Bünnschiff] (5) wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.
II.2.6.4.
Sofern ein Wasserwechsel in [einem Land, das] (5) [einem Gebiet, das] (5) [einer Zone, die] (5) [einem Kompartiment, das] (5) für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: [bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebietes, in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen] (5) [beim Transport in Bünnschiffen in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden] (5).

II.2.7.
Kennzeichnungsanforderungen

II.2.7.1.
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die [Transportmittel] (5) [Transportbehälter bzw. Container] (5) gemäß Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gekennzeichnet und etikettiert sind, und die Sendung ist durch [ein lesbares und sichtbares Etikett auf der Außenseite des Transportbehälters/Containers] (5) [einen Vermerk im Schiffsmanifest bei Beförderung per Bünnschiff] (5) gekennzeichnet, wodurch die Sendung eindeutig mit dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verknüpft wird.
(4)[II.2.7.2.
Im Fall von Wassertieren enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett mindestens die folgenden Angaben:

a)
die Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;
b)
die Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;
c)
die Anzahl der Wassertiere in jedem Transportbehälter/Container für jede vorhandene Art;
d)
einen Vermerk folgenden Inhalts: [ „Für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union bestimmte lebende Fische” ] (5) [ „Für den menschlichen Verzehr in der Europäischen Union bestimmte lebende Krebstiere” ] (5).]

(5)[II.2.7.3.
Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett eine der folgenden Angaben:

a)
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Fischen, ausgenommen lebende Fische, zur Weiterverarbeitung in der Union” ;
b)
„Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Krebstieren, ausgenommen lebende Krebstiere, zur Weiterverarbeitung in der Union” .]

(5) (13)II.2.8.
Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist ab Ausstellungsdatum zehn Tage lang gültig. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort solcher lebender Wassertiere und Erzeugnisse daraus ist. Als „Wassertiere” gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als „Tiere aus Aquakultur” gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 gehalten werden. Als „Weiterverarbeitung” gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, In-Scheiben-Zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten. Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Nummer II.2.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das/die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist. Nummer II.2.4. der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Krebstiere und Fische, und sie dürfen daher aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, das in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gelistet ist:
a)
Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
b)
Krebstiere, die ohne Weiterverarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
c)
Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen an diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
d)
Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden.
Diese Veterinär-/ amtliche Bescheinigung ist sowohl auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch auf lebende Wassertiere anwendbar, einschließlich solcher, die für einen Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429, welche gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.20.:

Kreuzen Sie „Konservenindustrie” an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt.

Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr” oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung” an.

Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

„Art der Ware” : Ursprung angeben (aus Aquakultur oder Wildfang).

„Art der Behandlung” : Geben Sie an, ob lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

„Herstellungsbetrieb:” umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlschiff, Kühllager und Verarbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Teil II.1 dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
(2)
„Fischereierzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und zu streichen, wenn die Sendung aus Folgendem besteht:

a)
aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten; oder:
b)
aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder:
c)
aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne Weiterverarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.

(4)
Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistet sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
(5)
Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Nummer II.2.4.1 ist eine Streichung nicht zulässig, wenn die Sendung für Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus oder Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit gelistete Arten unter anderen als den in Erläuterung (9) genannten Umständen enthält.
(6)
Code des Drittlands oder des Gebiets oder der Zone bzw. des Kompartiments derselben, wie in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angegeben.
(7)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Wassertieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(8)
Code des Drittlands oder des Gebiets oder der Zone bzw. des Kompartiments derselben, wie in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angegeben.
(9)
Die Nummern II.2.3.1., II.2.3.2. und II.2.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung sind nicht anwendbar und zu streichen, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Krebstiere oder Fische enthält:

a)
Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
b)
Krebstiere, die ohne Weiterverarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
c)
Krebstiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für diese Tiere für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden, und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;
d)
Fische, die vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen werden.

(10)
Für den Fall, dass der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union entweder den Status „seuchenfrei” für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt; andernfalls zu streichen.
(11)
Für den Fall, dass der Bestimmungsmitgliedstaat oder ein Teil desselben in der Union für eine bestimmte in Anhang I oder Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission gelistete Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat; ansonsten streichen.
(12)
Empfängliche Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind.
(13)
Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.
(14)
Nummer II.2.3.3. der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und zu streichen, wenn die Sendung nur die Krebstiere gemäß Erläuterung (9) Buchstaben a bis c enthält.
(15)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2 „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde;
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(16)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (5) (15)/[Bescheinigungsbefugte(r)] (5) (15)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 29:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FISCHEREIERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND DIE VON SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE EINES MITGLIEDSTAATS GEFANGEN UND MIT ODER OHNE LAGERUNG IN DRITTLÄNDERN UMGELADEN WERDEN (MUSTER EU- FISH)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr☐ Konservenindustrie☐ Weiterverarbeitung
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung EU-FISH
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse (1) folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wurden von dem (den) zugelassenen/registrierten Schiff(en) (2)… (Zulassungs-/Registrierungsnummer(n) und Namen des Flaggenstaats (der Flaggenstaaten) angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch angelandet und entladen.
b)
Sie werden von dem/den Ausdruck(en) (3) der Umladungserklärung/Anlandeerklärung oder relevanter Teile davon (3) begleitet.
(4)[c)
Sie wurden in dem/den EU-gelisteten Kühllager(n) … (Zulassungsnummer(n) angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert.]
(4)[d)
Sie wurden auf das/die zugelassene(n) Schiff(e) … (Zulassungsnummer(n) und Flagge des Schiffs des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten oder des Drittlandes/der Drittländer angeben) gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch verladen.]
(4)[e)
Sie wurden in einen Container … (Containernummer angeben), einen Lkw … (amtliches Kraftfahrzeug- und Anhängerkennzeichen angeben) oder ein Flugzeug … (Flugnummer angeben) gemäß den Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verladen.]

(4) (5)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse aus Aquakultur gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren aus Aquakultur, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
Namen, Anschrift und Zulassungsnummer der/des EU-gelisteten Kühllager(s) im Versanddrittland oder, falls das Erzeugnis nicht in einem Kühllager gelagert wurde, Namen und Zulassungs- oder Registrierungsnummer(n) des Herkunftsschiffs (der Herkunftsschiffe) unter der Flagge eines Mitgliedstaats angeben.
Feld I.15.:
Transportmittel angeben, das das Versanddrittland verlässt. Bei Gefrierschiffen/Kühlschiffen den Namen des/der Schiffe(s), die Zulassungsnummer und den Flaggenstaat angeben; bei Fischereifahrzeugen die Registrierungsnummer und den Flaggenstaat angeben. Falls das Transportmittel ein Container, Lkw oder Flugzeug ist, dieselben Angaben machen, die in Nummer II.1. Buchstabe e vorgesehen sind.
Feld I.20.:
Kreuzen Sie „Konservenindustrie” an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr” oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung” an.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

„Art der Behandlung” : Geben Sie an, ob gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

Teil II:

(1)
„Fischereierzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Umfasst je nachdem Fischereifahrzeuge, Fabrikschiffe, Gefrier- und Kühlschiffe.
(3)
Werden auch in elektronischem Format akzeptiert. Findet keine Lagerung statt, ist die Umladungserklärung zu verwenden; findet eine Lagerung statt, ist die Anlandeerklärung zu verwenden.
(4)
Nichtzutreffendes streichen.
(5)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)Qualifikation und Amtsbezeichnung
DatumUnterschrift
Stempel

KAPITEL 30:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FISCHEREIERZEUGNISSEN ODER FISCHEREIERZEUGNISSEN AUS MUSCHELN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND DIE GEMÄẞ ARTIKEL 21 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/2292 UNMITTELBAR VON EINEM KÜHL-, FABRIK- ODER GEFRIERSCHIFF, DAS UNTER DER FLAGGE EINES DRITTLANDES FÄHRT, IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER FISH/MOL-CAP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.I.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.I.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
I.17.Begleitdokumente
ArtCode
LandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.
I.19.
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr☐ Konservenindustrie☐ Weiterverarbeitung
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart EndverbraucherAnzahl PackstückeNettogewichtChargen-Nr.Art der VerpackungArt der Behandlung
Datum der Gewinnung/ Erzeugung

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung FISH-MOL-CAP
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse (1) oder Fischereierzeugnisse, die aus lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäutern / lebenden Manteltieren / lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie wurden gemäß diesen Anforderungen erzeugt, und insbesondere auf einem Schiff, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Es ist in der Liste der Schiffe aufgeführt, von denen der Eingang in die Union zulässig ist ( „EU-Liste” ).
ii)
es befolgt allgemeine Hygieneanforderungen, führt ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durch, wird regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert und ist als in der Union zugelassener Betrieb geführt.

b)
Sie wurden gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch einwandfrei gefangen und an Bord gehandhabt sowie angelandet, gehandhabt und ggf. zubereitet, verarbeitet, gefroren und aufgetaut, und ihre Eingeweide und anderen Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, wurden so rasch wie möglich entfernt und von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen ferngehalten.

(2)Entweder:
[c)
Es handelt sich um Fischereierzeugnisse, die den Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 [sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission] (1) genügen.]
(2)Und/Oder:
[c)
Es handelt sich um Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäutern / lebenden Manteltieren / lebenden Meeresschnecken, die den Hygienenormen gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission genügen.]
d)
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert.
e)
Sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.
(2)Entweder:
[f)
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für die Aquakultur, und die Kategorie „Aquakultur” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet der Fischereierzeugnisse mit einem Eintrag „M” oder „X” gelistet.]
(2)Und/Oder:
[f)
Sie stammen aus Wildfang und entsprechen den Garantien für derartige Erzeugnisse, die in den Überwachungsregelungen zur Kontrolle der Einhaltung der Unionsvorschriften über Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln sowie über Pestizidrückstände und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs vorgesehen sind.]
(2)[g)
Es handelt sich um Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, und sie erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.]
(2)[h)
Sie sind gefroren und wurden bei einer Temperatur gelagert von
(2)Entweder:
[–18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis.]]
(2)Oder:
[–9 °C oder darunter, wenn es sich um ganze Fische handelt, die in Salzlake eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind.]]
(2) (3)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Fischereierzeugnisse aus Aquakultur oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäutern / lebenden Manteltieren / lebenden Meeresschnecken aus Aquakultur gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren aus Aquakultur, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.2.:
Eine nach Ihrem eigenen Schema vergebene einmalige Dokumentnummer.
Feld I.5.:
Geben Sie Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.7.:
Der Flaggenstaat des Schiffs, das diese Bescheinigung ausstellt.
Feld I.11.:
Der Name und die Zulassungsnummer des Schiffes, wie in der Liste gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2022/2292 aufgeführt, von dem die Fischereierzeugnisse unmittelbar in die Union verbracht werden.
Feld I.20.:
Kreuzen Sie „Konservenindustrie” an, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. Kreuzen Sie „Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr” oder für die sonstigen Fälle „Weiterverarbeitung” an.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

„Art der Behandlung” : Geben Sie an, ob gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

Teil II:

(1)
„Fischereierzeugnisse” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(2)
Nichtzutreffendes streichen.
(3)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Der Kapitän / die Kapitänin des Schiffs
Name (in Großbuchstaben)
DatumUnterschrift
Stempel

KAPITEL 31

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON LEBENDEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN, MEERESSCHNECKEN UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DIESEN TIEREN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-HC)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/ Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende WassertiereVersandzentrumWeiterverarbeitung
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung MOL-HC
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäuter / lebenden Manteltiere / lebenden Meeresschnecken oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Tieren ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten [lebenden Muscheln] (4) [lebenden Stachelhäuter] (4) [lebenden Manteltiere] (4)[lebenden Meeresschnecken] (4)[Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäutern / lebenden Manteltieren / lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden] (4) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie wurden in einer Region/Regionen oder einem Land/Ländern gewonnen, die/das am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von [lebenden Muscheln] (4) [lebenden Stachelhäutern] (4) [lebenden Manteltieren] (4)[lebenden Meeresschnecken] (4)[Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäutern / lebenden Manteltieren / lebenden Meeresschnecken gewonnen wurden] (4) zugelassen und in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission gelistet ist/sind.
b)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
c)
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet, erforderlichenfalls umgesetzt und befördert.
d)
(4)Entweder:
[Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, erforderlichenfalls gereinigt und verpackt.]
(4)Oder:
[Sie wurden gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch einwandfrei zubereitet, verarbeitet, eingefroren und aufgetaut.]
e)
Sie erfüllen die Hygienestandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 [, Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4) sowie die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
f)
Sie wurden gemäß [Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4) [Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4) verpackt, transportiert und gelagert.
g)
Sie wurden gemäß [Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt VII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4) [Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004] (4) gekennzeichnet und etikettiert.
h)
Es handelt sich um Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, und sie erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
i)
Sie kommen aus einem Erzeugungsgebiet, das gemäß Artikel 52 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission zum Zeitpunkt ihrer Ernte als [A] (4) [B] (4) oder [C] (4) eingestuft ist (geben Sie bitte die Einstufung des Erzeugungsgebietes zum Zeitpunkt der Ernte an) (ausgenommen Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden).
j)
Sie wurden mit zufriedenstellendem Ergebnis den amtlichen Kontrollen gemäß [Artikel 51 bis 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission] (4) [Artikel 69, 70 und 71 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627] (4) unterzogen.
k)
Sie entsprechen den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für die Aquakultur, und die Kategorie „Aquakultur” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet der in Teil I bezeichneten Tiere und Erzeugnisse mit einem Eintrag „M” gelistet.]

(4) (14)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäuter, lebenden Manteltiere, lebenden Meeresschnecken aus landbasierter Aquakultur und der daraus gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten [lebenden Muscheln] (4), [lebenden Stachelhäuter] (4), [lebenden Manteltiere] (4), [lebenden Meeresschnecken] (4) aus landbasierter Aquakultur und die daraus gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren aus Aquakultur, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(2)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Muscheln gelisteter(3)Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen Muscheln, die zur Weiterverarbeitung in der Union vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen wild lebende Muscheln und ihre Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen angelandet werden

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt Folgendes:

II.2.1.
Laut amtlichen Angaben [sind die in Teil I bezeichneten Wassertiere Tiere] (4)[wurden die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen] (4), die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

II.2.1.1.
Sie stammen aus [einem Betrieb, der] (4) [einem Habitat, das] (4) keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormaler Mortalität ungeklärter Ursache unterliegt, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen.
II.2.1.2.
Die [Wassertiere sind Tiere, die nicht zur Tötung] (4) [Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen, die nicht zur Tötung] (4) nach einem nationalen Seuchentilgungsprogramm, einschließlich aufgrund der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, vorgesehen waren.

(4)[II.2.2.
[Die in Teil I bezeichneten Tiere aus Aquakultur sind Tiere] (4) [Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur, ausgenommen lebende Tiere aus Aquakultur, wurden von Tieren gewonnen] (4), die die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

II.2.2.1.
Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets [registriert] (4) [zugelassen] (4) wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren aktuelle Angaben folgender Art bereithält:

a)
Arten, Kategorien und Anzahl der Tiere aus Aquakultur im Betrieb;
b)
Verbringungen von Wassertieren in sowie von Tieren aus Aquakultur aus dem Betrieb;
c)
Mortalität in dem Betrieb.

II.2.2.2.
Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Art(en) relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.]

II.2.3.
Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen

Die [in Teil I bezeichneten Wassertiere] (4) [in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (4), die folgende Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

(4) (8)Entweder:
[II.2.3.1.
Sie unterliegen den Anforderungen gemäß Nummer II.2.4.und sie stammen aus [einem Land] (4) [einem Gebiet] (4) [einer Zone] (4) [einem Kompartiment] (4) mit dem Code … (5), das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für den Eingang in die Union von [Wassertieren] (4) [Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] (4) gelistet ist.]
(4) (6)Oder:
[II.2.3.1.
Sie unterliegen den Anforderungen gemäß Nummer II.2.4.und sie stammen aus [einem Land] (5) [einem Gebiet] (5) [einer Zone] (5) [einem Kompartiment] (5) mit dem Code: … (7), das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission für die Durchfuhr durch die Union von [Wassertieren] (5) [Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere,] (5) gelistet ist, und sie sind für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt.]
(4) (8)[II.2.3.2.
Es handelt sich um Wassertiere, die innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union einer klinischen Inspektion gemäß Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden und während der Inspektion keine klinischen Symptome einer übertragbaren Seuche aufwiesen, und den einschlägigen Aufzeichnungen des Betriebs zufolge gab es keine Anzeichen für Seuchenprobleme.]
(8)[II.2.3.3.
Es handelt sich um Wassertiere, die von ihrem Herkunftsort auf direktem Weg in die Union versandt wurden.]
II.2.3.4.
Sie sind nicht mit Wassertieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

(4) (8)Entweder:
[II.2.4.
Spezifische Gesundheitsanforderungen

(4)[II.2.4.1.
Anforderungen bei für die Infektion mit Microcytos mackini oder die Infektion mit Perkinsus marinus gelisteten Arten (3)

Die [in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4) [in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (4), die aus [einem Land stammen, das] (4) [einem Gebiet stammen, das] (4) [einer Zone stammen, die] (4) [einem Kompartiment stammen, das] (4) für seuchenfrei hinsichtlich der [Infektion mit Microcytos mackini] (4) [Infektion mit Perkinsus marinus] (4) in Übereinstimmung mit Bedingungen erklärt wurde, die mindestens so streng sind wie die Bedingungen gemäß Artikel 66 oder Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen gelisteten (3) Arten Folgendes:

a)
Sie werden aus einem anderen Land oder einem anderen Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben eingeführt, das/die hinsichtlich derselben Seuche(n) für seuchenfrei erklärt wurde.
b)
Sie sind nicht gegen diese [Seuche] (4) [Seuchen] (4) geimpft.]

(4) (9)[II.2.4.2.
Anforderungen bei für die Infektion mit Marteilia refringens, die Infektion mit Bonamia exitiosa oder die Infektion mit Bonamia ostreae gelisteten (3) Arten

Die [in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4) [in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (4), die aus [einem Land stammen, das] (4 )[einem Gebiet stammen, das] (4) [einer Zone stammen, die] (4) [einem Kompartiment stammen, das] für seuchenfrei hinsichtlich der (4) [Infektion mit Marteilia refringens] (4) [Infektion mit Bonamia exitiosa] (4) [Infektion mit Bonamia ostreae] (4) in Übereinstimmung mit Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erklärt wurde, und im Fall von Wassertieren gilt für alle für die relevanten Seuchen gelisteten (3) Arten Folgendes:

a)
Sie werden aus einem anderen Land oder einem anderen Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben eingeführt, das/die hinsichtlich derselben Seuche(n) für seuchenfrei erklärt wurde.
b)
Sie sind nicht gegen diese [Seuche] (4) [Seuchen] (4) geimpft.]

(4) (10)[II.2.4.3.
Anforderungen bei für die Infektion mit dem Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) empfänglichen Arten (11)

Die [in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4)[in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (4), die aus [einem Land stammen, das] (4) [einem Gebiet stammen, das] (4) [einer Zone stammen, die] (4) [einem Kompartiment stammen, das] (4) die Gesundheitsgarantien in Bezug auf OsHV-1 μνar erfüllt, die zur Einhaltung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erforderlich sind und für die der Mitgliedstaat oder der Teil desselben in [Anhang I] (4) [Anhang II] (4) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission gelistet ist.]]

(4) (8)Oder:
[II.2.4.
Spezifische Gesundheitsanforderungen

Die [in Teil I bezeichneten Wassertiere sind Tiere] (4) [in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, wurden von Tieren gewonnen] (4), die für einen gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zugelassenen Betrieb innerhalb der Union bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, wo sie für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden sollen.]

II.2.5.
Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers [sind die in Teil I bezeichneten Wassertiere Tiere] (4) [wurden die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, von Tieren gewonnen] (4), die aus [einem Betrieb] (4) [einem Habitat] (4) stammen, in dem:

a)
keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist;
b)
die Tiere nicht in Kontakt mit Wassertieren gelisteter (3) Arten waren, die die in Nummer II.2.1. genannten Anforderungen nicht erfüllten.

II.2.6.
Anforderungen an die Beförderung

Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die in Teil I bezeichneten Wassertiere unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 167 und 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und insbesondere der folgenden Anforderungen befördert werden:

II.2.6.1.
Wenn die Wassertiere in Wasser befördert werden, wird dieses Wasser nicht in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das/die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist.
II.2.6.2.
Die Wassertiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, und insbesondere folgende Anforderungen sind erfüllt:

a)
Wenn die Wassertiere in Wasser transportiert werden, darf dieses ihren Gesundheitsstatus nicht ändern.
b)
Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so gebaut, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während der Beförderung nicht gefährdet wird.
c)
[Der Transportbehälter/Container] (4) [Das Bünnschiff] (4) [war noch ungenutzt] (4) [wurde entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder Herkunftsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert] (4), und zwar vor der Verladung zum Versand in die Union.

II.2.6.3.
Von der Verladung am Herkunftsort bis zum Eintreffen in der Union wurden die Tiere der Sendung nicht in demselben Wasser oder [Transportbehälter/Container] (4) [Bünnschiff] (4) wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.
II.2.6.4.
Sofern ein Wasserwechsel in [einem Land, das] (4) [einem Gebiet, das] (4) [einer Zone, die] (4) [einem Kompartiment, das] (4) für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: [bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebietes, in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen] (4) [beim Transport in Bünnschiffen in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden] (4).

II.2.7.
Kennzeichnungsanforderungen

Es wurden Vorkehrungen zur Kennzeichnung und Etikettierung der [Transportmittel] (4) [Transportbehälter/Container] (4) gemäß Artikel 169 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 getroffen, insbesondere:

II.2.7.1.
Die Sendung ist mit [einem lesbaren und sichtbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers] (4) [einem Vermerk im Schiffsmanifest bei Beförderung auf dem Seeweg] (4) gekennzeichnet, wodurch die Sendung eindeutig mit der vorliegenden Veterinär-/amtlichen Bescheinigung verknüpft wird.
(4)[II.2.7.2.
Im Fall von lebenden Wassertieren enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett:

a)
Einzelheiten zur Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;
b)
die Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;
c)
Einzelheiten zur Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container für jede vorhandene Art;
d)
die folgende Erklärung: „Lebende Weichtiere für den menschlichen Verzehr in der Union” .]

(4)[II.2.7.3.
Im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, enthält das in Nummer II.2.7.1. genannte lesbare und sichtbare Etikett mindestens die folgende Angabe:

„Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Weichtieren, ausgenommen lebende Weichtiere, zur Weiterverarbeitung in der Union” .]

(4) (12)II.2.8.
Gültigkeit der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung

Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung. Bei Beförderung der Tiere über Wasserwege/auf dem Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/auf dem Seeweg verlängert werden.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von lebenden Muscheln und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort solcher Muscheln und Erzeugnisse daraus ist. Als „Wassertiere” gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates. Als „Tiere aus Aquakultur” gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 gehalten werden. Als „Weiterverarbeitung” gilt jede Art von Maßnahmen und Techniken, die vor dem Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr durchgeführt werden und die die anatomische Unversehrtheit beeinträchtigen, wie Entbluten, Ausweiden, Köpfen, In-Scheiben-Zerlegen und Filetieren, bei denen Abfallstoffe oder Nebenprodukte anfallen, die ein Risiko der Seuchenverschleppung darstellen könnten. Alle Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, auf die Nummer II.2.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung anwendbar ist, müssen aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das/die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist. Nummer II.2.4. der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar auf die folgenden Wassertiere, und sie dürfen daher aus einem Drittland oder einem Gebiet davon stammen, das in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gelistet ist:
a)
Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
b)
Weichtiere, die ohne Weiterverarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
c)
Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.
Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Geben Sie das Erzeugungsgebiet an, außer für Kammmuscheln, Meeresschnecken und Stachelhäuter, die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet werden.

Teil II:

(1)
Teil II.1 dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung gilt nicht für Drittländer oder Gebiete mit den besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.
(2)
Teil II.2. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung ist nicht anwendbar und zu streichen, wenn die Sendung aus Folgendem besteht:

a)
aus anderen Arten als den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelisteten; oder:
b)
aus wild lebenden Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Wassertieren, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr von Fischereifahrzeugen angelandet werden; oder:
c)
aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die ohne Weiterverarbeitung in der Union zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bereit sind.

(3)
Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind. In Spalte 4 gelistete Arten sind nur unter den Bedingungen gemäß Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 als Vektoren zu betrachten.
(4)
Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Nummer II.2.4.1. ist eine Streichung nicht zulässig, wenn die Sendung für eine Infektion mit Microcytos mackini oder mit Perkinsus marinus gelistete Arten unter anderen als den in Erläuterung (8) genannten Umständen enthält.
(5)
Code des Drittlands oder des Gebiets oder der Zone bzw. des Kompartiments derselben, wie in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXI Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angegeben.
(6)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von Wassertieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(7)
Code des Drittlands oder des Gebiets oder der Zone bzw. des Kompartiments derselben, wie in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angegeben.
(8)
Die Nummern II.2.3.1., II.2.3.2, II.2.3.3 und II.2.4. dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung sind nicht anwendbar und zu streichen, wenn die Sendung ausschließlich die folgenden Wassertiere enthält:

a)
Weichtiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und bei einer Rückführung in die aquatische Umwelt nicht mehr lebensfähig wären;
b)
Weichtiere, die ohne Weiterverarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind;
c)
Weichtiere, die unter Einhaltung der spezifischen Anforderungen für diese Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und die zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind.

(9)
Anwendbar nur, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat oder die Bestimmungszone bzw. das Bestimmungskompartiment desselben in der Union entweder den Status „seuchenfrei” für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt; andernfalls zu streichen.
(10)
Für den Fall, dass der Bestimmungsmitgliedstaat in der Union oder ein Teil desselben für eine bestimmte in Anhang I oder Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 gelistete Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat; andernfalls zu streichen.
(11)
Empfängliche Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind.
(12)
Gilt nur für Sendungen von lebenden Wassertieren.
(13)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2 Tiergesundheitsbescheinigung nicht gestrichen wurde;
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(14)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (4) (13)/[Bescheinigungsbefugte(r)] (4) (13)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 32:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON VERARBEITETEN MUSCHELN DER ART ACANTHOCARDIA TUBERCULATUM, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER MOL-AT)

Der/Die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte bescheinigt Folgendes für die verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum, für die die amtliche Bescheinigung mit der Bezugsnummer* … gilt:
1.
Sie wurden in Erzeugungsgebieten geerntet, die durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 52 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission klar identifiziert, eingestuft und überwacht wurden und wo der Gehalt an PSP-Toxinen (Paralytic Shellfish Poison) unter 300 μg pro 100 g liegt.
2.
Sie wurden in von der zuständigen Behörde versiegelten Containern oder Fahrzeugen direkt in folgendes Unternehmen befördert:

(Name und amtliche Zulassungsnummer des Betriebes, der von der zuständigen Behörde speziell zur Behandlung der Muscheln zugelassen wurde).

3.
Sie wurden während der Beförderung zu diesem Betrieb von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten Dokument begleitet, mit dem die Beförderung erlaubt sowie Art und Menge des Erzeugnisses, das Herkunftserzeugungsgebiet und der Bestimmungsbetrieb ausgewiesen werden.
4.
Sie wurden der im Anhang der Entscheidung 96/77/EG der Kommission angegebenen Wärmebehandlung unterzogen.
5.
Sie weisen nach der Wärmebehandlung keinen Gehalt an PSP-Toxinen (Paralytic Shellfish Poison) von über 800 Mikrogramm Saxitoxin-Äquivalent diHCl je Kilogramm auf, wie unter Anwendung des in der Norm EN 14526 beschriebenen oder eines anderen international anerkannten und validierten Verfahrens ohne Verwendung eines lebenden Tiers gemäß Anhang V Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission bestimmt wurde und aus dem/den beigefügten Analysebericht(en) der Untersuchung hervorgeht, die bei jeder Partie der Sendung vorgenommen wurde, für die diese amtliche Bescheinigung gilt.
Der/Die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte bescheinigt, dass die zuständigen Behörden überprüft haben, dass sich die in dem in Nummer 2 genannten Betrieb durchgeführten „Eigenkontrollen” vor allem auf die Hitzebehandlung gemäß Nummer 4 beziehen. Der/Die unterzeichnete Bescheinigungsbefugte erklärt, dass er/sie mit den Anforderungen der Entscheidung 96/77/EG vertraut ist und dass der/die beigefügte(n) Analysebericht(e) der Untersuchung entspricht/entsprechen, der die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung unterzogen wurden. Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
*
Bitte die Nummer der Bescheinigung MOL-HC angeben, die die verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum begleitet.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 33

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ROHMILCH, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER MILK-RM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung MILK-RM
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Rohmilch ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Rohmilch in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.
b)
Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.
c)
Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
d)
Sie kommt von Tieren aus Beständen, die amtlich anerkannt tuberkulosefrei und brucellosefrei oder amtlich anerkannt brucellosefrei sind.
e)
Sie erfüllt die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Milch” gelistet.
f)
Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände von Antibiotika, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt sein Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegten Rückstandshöchstmengen.]

(1) (6)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Rohmilch ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Rohmilch gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Rohmilch von Einhufern, Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde)

Die in Teil I bezeichnete Rohmilch erfüllt folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Sie stammt aus der Zone mit dem Code … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, und in der in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Melkens keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1) (3)Oder:
[II.2.1.
Sie stammt aus der Zone mit dem Code … (4), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Milch, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Sie wurde von Tieren der Arten [Bos Taurus,] (1) [Ovis aries,] (1) [Capra hircus,] (1) [Bubalus bubalis,] (1) [Camelus dromedarius] (1) gewonnen, für die Folgendes gilt:
(1)Entweder:
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]
(1)Und/Oder:
[Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte Zone verbracht aus:

(1)Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Milch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

II.2.3.
Sie wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterlagen am Datum des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rohmilch bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milch ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0401, 0402 oder 0403.

„Herstellungsbetrieb:” Geben Sie die Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs/der Erzeugerbetriebe, der Sammelstelle oder Standardisierungsstelle an, die für den Eingang in die Europäische Union zugelassen ist/sind.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Milch zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(4)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(6)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (5)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (5)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 34:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN MILCHERZEUGNISSEN, DIE AUS ROHMILCH UND/ODER EINEM DARAUS HERGESTELLTEN MILCHERZEUGNIS GEWONNEN WURDEN UND FÜR DIE EINE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG NICHT VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER MILK-RMP/NT)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung MILK- RMP/ NT
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.
ii)
Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.
iii)
Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
iv)
Sie kommt von Tieren aus Beständen, die amtlich anerkannt tuberkulosefrei und brucellosefrei oder amtlich anerkannt brucellosefrei sind.
v)
Sie entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Milch” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
vi)
Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände von Antibiotika, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt ihr Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegten Rückstandshöchstmengen.

b)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
c)
Sie wurden aus Rohmilch hergestellt, die bei der Herstellung keiner Wärmebehandlung und keiner physikalischen oder chemischen Behandlung zur Risikominderung, einschließlich Pasteurisierung, unterzogen wurde.
d)
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umhüllt, verpackt und etikettiert.
e)
Sie erfüllen die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.]

(1) (6)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Milcherzeugnisse von Einhufern, Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden)

Die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse erfüllen folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der Zone mit dem Code … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, und in der in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Melkens keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1) (3)Oder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der Zone mit dem Code … (4), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Milch, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Sie wurden erzeugt:
(1)Entweder:
[II.2.2.1.
aus Rohmilch, die stammt aus:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone und von Tieren der Arten [Bos Taurus,] (1) [Ovis aries,] (1) [Capra hircus,] (1) [Bubalus bubalis,] (1) [Camelus dromedarius] (1) gewonnen wurde, für die Folgendes gilt:

(1)Entweder:
[a)
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]
(1)Und/Oder:
[a)
Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte Zone verbracht aus:
(1)Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Milch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]
b)
Sie wurden in Betrieben gehalten, für die Folgendes gilt:

i)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlandes oder Herkunftsgebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
ii)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
iii)
Sie unterlagen am Datum des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]]]

(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und diese Rohmilch erfüllte alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von Rohmilch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und war daher als solche beim Eintreffen in der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union zulässig.]]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]]
(1)Und/Oder:
[II.2.2.2.
aus Milcherzeugnissen,

a)
die erzeugt wurden in:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]]
(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und diese Rohmilch erfüllte alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von Rohmilch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und war daher als solche beim Eintreffen in der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union zulässig.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]
b)
die aus Rohmilch gewonnen wurden, welche stammt aus:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone und von Tieren der Arten [Bos Taurus,] (1) [Ovis aries,] (1) [Capra hircus,] (1) [Bubalus bubalis,] (1) [Camelus dromedarius] (1) gewonnen wurde, für die Folgendes gilt:

(1)Entweder:
[i)
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]
(1)Und/Oder:
[i)
Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte Zone verbracht aus:

(1)Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Milch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

ii)
Sie wurden in Betrieben gehalten, für die Folgendes gilt:

1.
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.
2.
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
3.
Sie unterlagen am Datum des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]]]

(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und diese Rohmilch erfüllte alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von Rohmilch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und war daher als solche beim Eintreffen in der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union zulässig.]]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch gewonnen werden oder für die ein spezifisches Verfahren zur Risikominderung bezüglich der Maul- und Klauenseuche gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und auch eine Pasteurisierung nicht vorgeschrieben ist, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milcherzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 1702, 1806, 2105, 220299, 3501, 3502 oder 3504.

„Herstellungsbetrieb:” Geben Sie die Zulassungsnummer des Erzeugerbetriebs/der Erzeugerbetriebe, der Sammelstelle oder Standardisierungsstelle an, die für den Eingang in die Europäische Union zugelassen ist/sind.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Milch zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(4)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(6)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (5)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (5)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 35:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND FÜR DIE EINE PASTEURISIERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER DAIRY-PRODUCTS-PT)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung DAIRY-PRODUCTS-PT
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.
ii)
Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.
iii)
Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
iv)
Sie entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Milch” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
v)
Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände von Antibiotika, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt ihr Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegten Rückstandshöchstmengen.
vi)
Sie wurde nicht von Tieren gewonnen, die eine positive Tuberkulose- oder Brucellosereaktion zeigten.

b)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
c)
Sie wurden gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und befördert.
d)
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
e)
Sie wurden einer einzelnen Wärmebehandlung unterzogen, deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und die gegebenenfalls ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten, oder wurden aus derart behandelter Rohmilch hergestellt.]

(1) (6)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Milcherzeugnisse von Einhufern, Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden)

Die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse erfüllen folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der Zone mit dem Code … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, und in der in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Melkens keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1) (3)Oder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der Zone mit dem Code … (4), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Milch, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Sie wurden erzeugt:
(1)Entweder:
[II.2.2.1.
aus Rohmilch, die stammt aus:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone und von Tieren der Arten [Bos Taurus,] (1) [Ovis aries,] (1) [Capra hircus,] (1) [Bubalus bubalis,] (1) [Camelus dromedarius] (1) gewonnen wurde, für die Folgendes gilt:

(1)Entweder:
[a)
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]
(1)Und/Oder:
[a)
Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte Zone verbracht aus:
(1)Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Milch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]
b)
Sie wurden in Betrieben gehalten, für die Folgendes gilt:

i)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
ii)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
iii)
Sie unterlagen am Datum des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]]

(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und diese Rohmilch erfüllte alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von Rohmilch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und war daher als solche beim Eintreffen in der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union zulässig.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]
(1)Und/Oder:
[II.2.2.1.
aus Milcherzeugnissen,

a)
die erzeugt wurden in:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]
(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und diese Rohmilch erfüllte alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von Rohmilch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und war daher als solche beim Eintreffen in der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union zulässig.]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
b)
die aus Rohmilch gewonnen wurden, welche stammt aus:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone und von Tieren der Arten [Bos Taurus,] (1) [Ovis aries,] (1) [Capra hircus,] (1) [Bubalus bubalis,] (1) [Camelus dromedarius] (1) gewonnen wurde, für die Folgendes gilt:

(1)Entweder:
[i)
[Sie wurden von Geburt an oder mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens in der in Nummer II.2.1. genannten Zone gehalten.]
(1)Und/Oder:
[i)
Sie wurden in die in Nummer II.2.1. genannte Zone verbracht aus:

(1)Entweder:
[einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Milch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere sind dort mindestens 3 Monate vor dem Datum des Melkens verblieben.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

ii)
Sie wurden in Betrieben gehalten, für die Folgendes gilt:

1.
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bereithält und speichert.
2.
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
3.
Sie unterlagen am Datum des Melkens keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]]]

(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (2), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Milch in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und diese Rohmilch erfüllte alle einschlägigen Anforderungen für den Eingang in die Union von Rohmilch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und war daher als solche beim Eintreffen in der in Nummer II.2.1. genannten Zone für den Eingang in die Union zulässig.]]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen (im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), die aus Zonen verbracht werden, die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milch gelistet sind und für die daher ein spezifisches Verfahren zur Risikominderung bezüglich der Maul- und Klauenseuche nicht vorgeschrieben ist, für die jedoch eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist, weil sie aus Rohmilch erzeugt wurden, die in Betrieben gewonnen wurde, die nicht amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefrei sind, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milcherzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 1517, 1702, 1806, 2105, 2106, 220299, 2835, 3501, 3502 oder 3504.

„Herstellungsbetrieb:” Geben Sie die Zulassungsnummer des Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebs bzw. der Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe an, der/die für den Eingang in die Union zugelassen ist/sind.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Milch zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(4)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(6)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (5)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (5)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 36:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON MILCHERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND FÜR DIE EINE ANDERE SPEZIFISCHE BEHANDLUNG ZUR RISIKOMINDERUNG ALS PASTEURISIERUNG VORGESCHRIEBEN IST (MUSTER DAIRY-PRODUCTS-ST)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung DAIRY-PRODUCTS-ST
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie wurden aus Rohmilch erzeugt, die folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Sie kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.
ii)
Sie wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.
iii)
Sie erfüllt die Kriterien für Keimzahl und Gehalt an somatischen Zellen gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
iv)
Sie wurde nicht von Tieren gewonnen, die eine positive Tuberkulose- oder Brucellosereaktion zeigten.
v)
Sie entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Milch” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
vi)
Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände von Antibiotika, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt ihr Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegten Rückstandshöchstmengen.

b)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
c)
Sie wurden gemäß den einschlägigen Hygienevorschriften in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und in Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und befördert.
d)
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
e)
Sie wurden selbst oder die Rohmilch, aus der sie hergestellt wurden, wurde einer in Nummer II.2.2. genannten Wärmebehandlung unterzogen, die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.]

(1) (6)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Milcherzeugnisse ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Rohmilch gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Milcherzeugnisse von Einhufern, Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden)

Die in Teil I bezeichneten Milcherzeugnisse erfüllen folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): … (2), aus der/denen am Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung der Eingang von Milcherzeugnissen, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, in die Union zulässig ist und die in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind.]
(1) (3)Oder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der Zone mit dem Code … (4), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Milcherzeugnissen, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
(1)Entweder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen daraus erzeugt, die nur von einer Tierart gewonnen wurde, und zwar von der Art [Bos Taurus] (1) [Ovis aries] (1) [Capra hircus] (1) [Bubalus bubalis] (1) [Camelus dromedarius] (1), und die für die Herstellung der Milcherzeugnisse verwendete(n) Rohmilch/Milcherzeugnisse wurde(n) folgendem Verfahren unterzogen:

(1)Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]
(1)Oder:
[einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren:

(1)Entweder:
[einer Senkung des pH-Werts unter 6 für 1 Stunde.]]
(1)Oder:
[einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung.]]]

(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden durch Mischung von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen daraus erzeugt, die von Tieren der folgenden Arten gewonnen wurde(n): [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis] (1), und [vor](1) [nach](1) der Mischung wurde(n) alle Rohmilch und/oder Milcherzeugnisse daraus, die für die Herstellung der Milcherzeugnisse verwendet wurde(n), folgendem Verfahren unterzogen:

(1)Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]
(1)Oder:
[einer zweimaligen Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeiterhitzung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren:

(1)Entweder:
[einer Senkung des pH-Werts unter 6 für 1 Stunde.]]]
(1)Oder:
[einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung.]]]

(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden aus Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen daraus erzeugt, die von nur einer anderen Tierart alsBos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde(n), und die für die Herstellung der Milcherzeugnisse verwendete(n) Rohmilch und/oder Milcherzeugnisse wurde(n) folgendem Verfahren unterzogen:
(1)Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]
(1)Oder:
[II.2.2.
Sie wurden durch Mischung von Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen daraus von verschiedenen Tierarten erzeugt, und mindestens eine der Ursprungsarten ist eine andere alsBos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius, und die für die Herstellung der Milcherzeugnisse verwendete(n) Rohmilch und/oder Milcherzeugnisse wurde(n) folgendem Verfahren unterzogen:
(1)Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]
II.2.3.
Nach Abschluss der in Nummer II.2.2. genannten Behandlung wurden sie bis zur Verpackung in einer Weise gehandhabt, die jegliche Kreuzkontamination vermeidet, durch die ein Tiergesundheitsrisiko eingeschleppt werden könnte.]
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen (im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004), die aus Zonen kommen, die in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet und daher für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen nur zugelassen sind, wenn diese einer spezifischen Behandlung zur Risikominderung bezüglich Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Milcherzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Versandbetriebs.
Feld I.15.:
Geben Sie die Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) an. Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 1517, 1702, 1806, 2105, 2106, 220299, 2835, 3501, 3502 oder 3504.

„Herstellungsbetrieb:” Geben Sie die Zulassungsnummer des Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebs bzw. der Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe an, der/die für den Eingang in die Union zugelassen ist/sind.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(3)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Milcherzeugnissen zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(4)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(5)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(6)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (5)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (5)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 37:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON KOLOSTRUM, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER COLOSTRUM)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung COLOSTRUM
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Kolostrums ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kolostrum (2) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Es kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.
b)
Es wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.
c)
Es kommt von Tieren aus Beständen, die amtlich anerkannt tuberkulosefrei und brucellosefrei oder amtlich anerkannt brucellosefrei sind.
d)
Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände von Antibiotika, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt sein Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegten Rückstandshöchstmengen.
e)
Es kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
f)
Es wurde gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, gelagert, umhüllt, verpackt und etikettiert.
g)
Es erfüllt die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
h)
Es entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Milch” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.]

(1) (7)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort des Kolostrums ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kolostrum gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen das Kolostrum gewonnen wurde, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn das Kolostrum von Einhufern, Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurde)

Das in Teil I bezeichnete Kolostrum(2) erfüllt folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Es stammt aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Kolostrum in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und in der in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1) (4)Oder:
[II.2.1.
Es stammt aus der Zone mit dem Code … (5)‚ die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Kolostrum, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Es wurde von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, die seit ihrer Geburt oder mindestens während eines Zeitraums von 3 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.
II.2.3.
Es wurde von Tieren gewonnen, die aus Betrieben kommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Gewinnung des Kolostrums keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Kolostrum bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieses Kolostrums ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Kolostrum” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Kolostrum zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(7)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (6)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (6)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 38:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER COLOSTRUM-BP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung COLOSTRUM-BP
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis (2) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie wurden aus Kolostrum erzeugt, das folgende Anforderungen erfüllt:

i)
Es kommt aus Betrieben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind und gemäß den Artikeln 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 kontrolliert werden.
ii)
Es wurde gemäß den Hygienevorschriften in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert.
iii)
Es kommt von Tieren aus Beständen, die amtlich anerkannt tuberkulosefrei und brucellosefrei oder amtlich anerkannt brucellosefrei sind.
iv)
Es entspricht den von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse, und die Kategorie „Milch” ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
v)
Gemäß den Untersuchungen auf Rückstände von Antibiotika, die der Lebensmittelunternehmer entsprechend den Anforderungen in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchgeführt hat, liegt sein Gehalt an Rückständen antibakterieller Tierarzneimittel unter den im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission festgelegten Rückstandshöchstmengen.

b)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
c)
Sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet, gelagert, umhüllt, verpackt und etikettiert.
d)
Sie erfüllen die einschlägigen Kriterien gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.]

(1) (7)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis von Einhufern, Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere, gewonnen wurden)

Die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse auf Kolostrumbasis (2) erfüllen folgende Anforderungen:

(1)Entweder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist/sind, und in der/denen in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums keine Maul- und Klauenseuche und keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus gemeldet wurden und im selben Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1) (4)Oder:
[II.2.1.
Sie stammen aus der Zone mit dem Code … (5)‚ die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für die Durchfuhr durch die Union von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, zugelassen und in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.]
II.2.2.
Sie wurden aus Kolostrum erzeugt, das gewonnen wurde in:
(1)Entweder:
[der in Nummer II.2.1. genannten Zone.]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3)‚ die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang von Milch, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist/sind.]
(1)Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
II.2.3.
Sie wurden von Tieren der Art(en) [Bos Taurus,](1) [Ovis aries,](1) [Capra hircus,](1) [Bubalus bubalis,](1) [Camelus dromedarius](1) gewonnen, die seit ihrer Geburt oder mindestens 3 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Kolostrums in der/den in Nummer II.2.1. genannten Zone(n) verblieben sind.
II.2.4.
Sie wurden aus Kolostrum erzeugt, das von Tieren aus Betrieben gewonnen wurde, die folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie sind von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets registriert und stehen unter deren Aufsicht und verfügen über ein System, das Aufzeichnungen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission bereithält und speichert.
b)
Sie werden regelmäßig von einem Tierarzt/einer Tierärztin besucht, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.
c)
Sie unterliegen zum Zeitpunkt der Gewinnung des Kolostrums keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen, einschließlich aufgrund der für die Tierart relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Erzeugnisse ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zulässig ist, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

(7)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (6)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (6)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 39:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER FRG)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug☐ SchiffI.17.Begleitdokumente
☐ Eisenbahn☐ StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen☐ Umgebungstemperatur☐ Gekühlt☐ Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungAnzahl PackstückeChargen-Nr.
☐ EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung FRG
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Froschschenkel in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf den HACCP-Prinzipien basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Sie stammen von Fröschen, die gemäß den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ausgeblutet und zubereitet sowie ggf. gekühlt, gefroren oder verarbeitet, hygienisch verpackt und gelagert wurden.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 02089070, 02109939 oder 16029099.

„Art der Behandlung” : frisch, behandelt.

Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 40:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SCHNECKEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER SNS)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug☐ SchiffI.17.Begleitdokumente
☐ Eisenbahn☐ StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen☐ Umgebungstemperatur☐ Gekühlt☐ Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungAnzahl PackstückeChargen-Nr.
☐ EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung SNS
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Schnecken in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
(1)
[Wenn der Eingang in die Union unmittelbar von Erzeugern lebender Schnecken erfolgt, gilt Folgendes:

a)
Sie kommen aus Betrieben, die registriert sind und allgemeine Hygieneanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 befolgen und die regelmäßig einem Audit durch die zuständigen Behörden unterliegen.
b)
Sie wurden in hygienischer Weise verpackt und gelagert.]

(1)
[in anderen Fällen:

a)
Sie kommen aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
b)
Sie wurden gemäß den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zubereitet [sowie aus den Gehäusen entnommen, gekocht, zubereitet, konserviert, gefroren, und in hygienischer Weise verpackt und gelagert] (1).]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
Registrierungsnummer, wenn lebende Schnecken unmittelbar von einem Haltungsbetrieb in einem Drittland kommen, und Zulassungsnummer, wenn die Schnecken von einem Kühllager versandt werden.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 03076000 oder 1605.

„Art der Behandlung” : keine (lebend), frisch, behandelt.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 41:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTER GELATINE AUẞER GELATINEKAPSELN, DIE NICHT AUS WIEDERKÄUERKNOCHEN GEWONNEN WURDE (MUSTER GEL)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Anzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung GEL
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichnete Gelatine in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Sie kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Sie wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
II.1.3.
Sie wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt XIV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.
II.1.4.
Sie erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.5.
Sie wurde gewonnen
(1)Entweder:
[aus Tieren, die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr tauglich befunden wurden.]
(1)Oder:
[aus frei lebendem Wild, das nach der Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr tauglich befunden wurde.]
(1)Oder:
[aus Fischereierzeugnissen, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.]
(1)[II.1.6.
Sie wurde aus Rohstoffen tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häute und Felle, gewonnen. Und:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder das Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Gelatine enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Gelatine enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet
b)
Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist nicht in der Gelatine enthalten und sie wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 2106, 2601, 3503, 3913, 3926 oder 9602.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 42:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON KOLLAGEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER COL)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung COL
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Kollagen in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

II.1.1.
Es kommt aus Betrieben, die allgemeine Hygieneanforderungen befolgen und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von der zuständigen Behörde kontrolliert werden und als in der Union zugelassener Betrieb geführt sind.
II.1.2.
Es wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
II.1.3.
Es wurde gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt XV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt.
II.1.4.
Es erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission.
II.1.5.
Es wurde gewonnen
(1)Entweder:
[aus Tieren, die nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr tauglich befunden wurden.]
(1)Oder:
[aus frei lebendem Wild, das nach der Fleischuntersuchung als für den menschlichen Verzehr tauglich befunden wurde.]
(1)Oder:
[aus Fischereierzeugnissen, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.]
(1)[II.1.6.
Es wurde aus Rohstoffen tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häute und Felle, gewonnen. Und:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder das Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist nicht in dem Kollagen enthalten und es wurde nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:

Diese amtliche Bescheinigung kann ebenfalls für den Eingang in die Union von Kollagen-Tierdarmhüllen verwendet werden.

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 2106, 3504 oder 3917.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 43:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER RCG)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
Datum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung RCG
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der Rohstoffe ist)

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Rohstoffe in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

(1)Entweder:
[II.1.1.
Es handelt sich um Felle und Häute von Hauswiederkäuern, Schweinen und Geflügel, sowie Knochen, Bänder und Sehnen von Haustieren, einschließlich als Haustiere gehaltenen Einhufern und Kaninchen, und sie wurden von Tieren gewonnen, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und ggf. in Zerlegungsbetrieben gehandhabt wurden, die in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt werden, und deren Schlachtkörper nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.2.
Es handelt sich um Felle, Häute und Knochen von frei lebendem Wild, die von getöteten Tieren gewonnen wurden, deren Schlachtkörper nach der Fleischuntersuchung in einem Wildbearbeitungsbetrieb, der in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt ist, für genusstauglich befunden wurden.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.3.
Es handelt sich um Fischhäute und Gräten, die von Betrieben gewonnen wurden, die Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Liste aufgeführt werden.]]
(1)[II.1.4.
Es handelt sich um Rohstoffe tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häute und Felle. Und:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder das Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Rohstoffe enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Rohstoffe enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Rohstoffe enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Rohstoffe enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Rohstoffe enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Rohstoffe wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den Rohstoffen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen.

(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Rohstoffe wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den Rohstoffen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Rohstoffe vollständig von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden)

Die in Teil I bezeichneten Rohstoffe erfüllen folgende Anforderungen:

II.2.1.
Sie wurden versandt aus:
(1)Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s): … (3), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (und damit auch für den Eingang in die Union der Rohstoffe) der in Nummer II.2.2 bezeichneten Art(en), aus der/denen das frische Fleisch gewonnen wurde, zugelassen und für Rohstoffe von Huftieren in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission oder für Rohstoffe von Geflügel und Wildgeflügel in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind, und sie enthalten nur Rohstoffe, die gewonnen wurden in:]
(1) (4)Oder:
[der Zone mit dem Code … (5)‚ aus der am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch (und damit auch für die Durchfuhr durch die Union der Rohstoffe) der in Nummer II.2.2. bezeichneten Arten, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, das für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt ist, zulässig ist und die in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist, und sie enthalten nur Rohstoffe, die gewonnen wurden in:]

(1)Entweder:
[derselben Zone wie die Zone des Versands.]
(1)Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (3), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch (und daher für den Eingang der Rohstoffe) der Art(en), von der/denen die Rohstoffe gewonnen wurden, zugelassen und gelistet ist/sind in:

(1)Entweder:
[Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für Rohstoffe von Huftieren.]]
(1)Oder:
[Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für Rohstoffe von Geflügel und Wildgeflügel.]]

(1)Oder:
[einem Mitgliedstaat.]

II.2.2.
Sie enthalten nur Rohstoffe, die alle in der relevanten Musterbescheinigung (7) angegebenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von frischem Fleisch der folgenden Arten in die Union erfüllen und als solche daher für den Eingang in die Union zulässig sind: [Hausrinder,] (1) (6) [Hausschafe,] (1) (6) [Hausziegen,] (1) (6) [Hausschweine,] (1) [Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und/oder Cervidae, als Farmwild gehalten,] (1) (6) [wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae,] (1) (6) [als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae,] (1) [wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae,] (1), [Geflügel, ausgenommen Laufvögel,] (1) [Laufvögel,] (1) [Wildgeflügel] (1).]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen bestimmt, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Rohstoffe ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Teil 1 von Anhang XIII oder Teil 1 Abschnitt B von Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0206, 0207, 0208, 0302, 0303, 0305, 0505, 0506, 051191, 051199, 4101, 4102 oder 4103.

„Art der Ware” : Häute, Felle, Knochen, Bänder und Sehnen.

„Herstellungsbetrieb:” umfasst Schlachtbetrieb, Fabrikschiff, Zerlegungsbetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, wird der gesamte Teil II.2. gestrichen.
(2)
„Frisches Fleisch” im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(3)
Den Code der Zone je nach Art gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.
(4)
Nur für Sendungen, die durch die Union durchgeführt werden und für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem/der nach Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Durchfuhr durch die Union von frischem Fleisch (und damit auch für die Durchfuhr der Rohstoffe) der Arten, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, zulässig ist, wenn es im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet ist, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(5)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
(6)
Nur aus Zonen, die ohne spezifische Bedingungen hinsichtlich „Reifung, pH-Wert und Entbeinen” in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet sind.
(7)
In den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 enthaltene Musterbescheinigungen: Muster BOV für frisches Fleisch von Hausrindern; Muster OVI für frisches Fleisch von Hausschafen und Hausziegen; Muster POR für frisches Fleisch von Hausschweinen; Muster RUF für frisches Fleisch von Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, die als Farmwild gehalten werden; Muster RUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebenden Camelidae und wild lebenden Cervidae; Muster SUF für frisches Fleisch von als Farmwild gehaltenen Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Muster SUW für frisches Fleisch von wild lebenden Tieren von Wildschweinrassen und Tieren der Familie Tayassuidae; Muster POU für frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; Muster RAT für frisches Fleisch von Laufvögeln; Muster GBM für frisches Fleisch von Wildgeflügel.
(8)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (8)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (8)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 44:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON BEHANDELTEN ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER TCG)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.☐ Für den Binnenmarkt
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Anzahl PackstückeChargen-Nr.
Datum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung TCG
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
(1)[II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung (zu streichen, wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort der behandelten Rohstoffe ist)

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten behandelten Rohstoffe folgende Anforderungen erfüllen:

II.1.1.
Sie wurden in Betrieben gewonnen, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde stehen und von dieser gelistet sind.

(1)Entweder:
[II.1.2.
Sie wurden gewonnen von:
(1)Entweder:
[Knochen]
(1)Und/Oder:
[Häuten und Fellen von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.3.
Es handelt sich um Häute, Felle und Knochen von Wildtieren, deren Schlachtkörper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.4.
Es handelt sich um Häute und Felle, die keinem Gerbverfahren, auch keinem unvollständigen, unterzogen wurden.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.5.
Es handelt sich um Fischhäute und Gräten, die aus Herstellungsbetrieben von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr stammen, die für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union zugelassen sind.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.6.
(1) Entweder:
[Es handelt sich um getrocknete Knochen von Arten von Rindern, Schafen, Ziegen, und Schweinen, einschließlich Nutztiere und wild lebende Tiere, Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, und sie wurden von gesunden, in einem Schlachtbetrieb geschlachteten Tieren gewonnen und wie folgt behandelt:

(1)Entweder:
[Zerkleinerung in Stücke von ungefähr 15 mm und Entfettung mit Heißwasser bei einer Mindesttemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten, bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 15 Minuten oder bei einer Mindesttemperatur von 90 °C für mindestens 10 Minuten; dann Trennung und anschließend Waschen und Trocknen für mindestens 20 Minuten in einem Heißluftstrom mit einer anfänglichen Mindesttemperatur von 350 °C oder für 15 Minuten in einem Heißluftstrom mit einer anfänglichen Mindesttemperatur von über 700 °C.]]]]
(1)Oder:
[Sonnentrocknung mindestens 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C.]]]]
(1)Oder:
[Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens 1 Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde.]]]]

(1)Oder:
[Es handelt sich um Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel oder Häute und Felle von Wildtieren, die von gesunden Tieren stammen. Und:

(1)Entweder:
[Sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde, gefolgt von Salzen über mindestens 7 Tage.]]]
(1)Oder:
[Sie wurden mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet.]]]
(1)Oder:
[Sie wurden einer Säurebehandlung unterzogen, bei der der pH-Wert im Kern mindestens 1 Stunde lang auf weniger als 5 gesenkt wurde.]]]
(1)Oder:
[Sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der mindestens 8 Stunden lang im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde.]]]

(1)Oder:
[Es handelt sich um Knochen, Häute oder Felle von als Nutztiere gehaltenen Wiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel, Fischhäute und Häute und Felle von frei lebendem Wild aus Drittländern oder Drittlandsgebieten gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission, welche gemäß Anhang III Abschnitt XIV oder XV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einer beliebigen anderen Behandlung unterzogen wurden und aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet kommen, das gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für den Eingang in die Union von frischem Fleisch oder Fischereierzeugnissen der Ursprungstierarten gelistet ist.]]
(1)Und/Oder:
[II.1.7.
Es handelt sich um behandelte Rohstoffe tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen Häute und Felle. Und:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder das Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die behandelten Rohstoffe enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die behandelten Rohstoffe enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die behandelten Rohstoffe enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die behandelten Rohstoffe enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die behandelten Rohstoffe enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der behandelten Rohstoffe wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Folgendes ist in den behandelten Rohstoffen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der behandelten Rohstoffe wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Folgendes ist in den behandelten Rohstoffen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]

(1)[II.2.
Tiergesundheitsbescheinigung (zu streichen, wenn die behandelten Rohstoffe vollständig von als Haustiere gehaltenen Einhufern (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), wild lebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra), wild lebenden Hasenartigen oder wild lebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, gewonnen wurden)

Die in Teil I bezeichneten behandelten Rohstoffe bestehen aus Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die Folgendes gilt:

II.2.1.
Sie wurden in der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) [ … ] (1) oder [ … ] (2) (3) gewonnen.
II.2.2.
Sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den Bedingungen in Nummer II.2.1. entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden.
II.2.3.
Sie wurden in sauberen, verplombten Transportbehältern/Containern oder Lkw befördert.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser behandelten Rohstoffe ist. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.8.:
Den Code des Gebiets gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission angeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0210, 0305, 0505, 0506, 051191, 051199, 1602, 1604, 4101, 4102 oder 4103.

„Art der Ware” : Häute, Felle, Knochen, Bänder und Sehnen.

„Herstellungsbetrieb:” umfasst Schlachtbetrieb, Fabrikschiff, Zerlegungsbetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb. Gegebenenfalls eine Zulassungsnummer angeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, wird der gesamte Teil II.2. gestrichen.
(2)
Den Code der Zone je nach Art gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben oder gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 bei Sendungen von behandelten Rohstoffen, die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind und die für die Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, wenn sie im Einklang mit Spalte 5 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die der vorliegenden Musterbescheinigung entspricht.
(3)
Stammen Teile der Rohstoffe von Tieren aus (einem) anderen Drittland/Drittländern oder Gebieten davon, die in Artikel 19 und 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 (nur wenn behandelt wie in Teil II.1 festgelegt) gelistet sind, ist/sind der/die Code/s für das Land/die Länder bzw. das Gebiet/die Gebiete anzugeben.
(4)
Zu unterzeichnen von:

a)
einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” nicht gestrichen wurde.
b)
einem/einer Bescheinigungsbefugten oder einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin, falls Teil II.2. „Tiergesundheitsbescheinigung” gestrichen wurde.

[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (4)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (4)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 45:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HONIG UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER HON)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug☐ SchiffI.17.Begleitdokumente
☐ Eisenbahn☐ StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen☐ Umgebungstemperatur☐ Gekühlt☐ Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der BehandlungAnzahl PackstückeChargen-Nr.
☐ EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung HON
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass der/die in Teil I bezeichnete(n) [Honig] (1) [Imkereierzeugnisse] (1) in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde(n), und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Er/Sie kommt/kommen aus Betrieben, die registriert sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen, regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Liste der Betriebe aufgeführt sind.
b)
Er/Sie wurde(n) gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.
c)
Die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse sind gegeben, und Honig ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das betreffende Herkunftsdrittland oder Herkunftsdrittlandsgebiet mit einem Eintrag „X” gelistet.
(1) (2)[d)
Er/Sie entspricht/ entsprechen den Kriterien für die Beschreibung und die Zusammensetzung gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2001/110/EG des Rates und insbesondere sind ihm/ ihnen keine Lebensmittelzutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen oder Fremdzuckern, zugesetzt.]

(1) (3)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass der/die in Teil I bezeichnete(n) Honig und anderen Imkereierzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurde(n); insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Bienen, von denen der Honig bzw. die anderen Imkereierzeugnisse gewonnen wurde(n), wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.11.:
„Versandort” : Zulassungsnummer bedeutet Registrierungsnummer.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 0409, 0410, 1212, 1521 oder 1702.

„Art der Behandlung” : Geben Sie „Ultraschallbehandlung” , „Homogenisierung” , „Ultrafiltration” , „Pasteurisierung” oder „keine Wärmebehandlung” an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Nur auf Honig anwendbar.
(3)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 46:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HOCHVERARBEITETEN ERZEUGNISSEN GEMÄẞ ANHANG III ABSCHNITT XVI DER VERORDNUNG (EG) NR. 853/2004, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER HRP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug☐ SchiffI.17.Begleitdokumente
☐ Eisenbahn☐ StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen☐ Umgebungstemperatur☐ Gekühlt☐ Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Anzahl PackstückeChargen-Nr.
☐ EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung HRP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten hochverarbeiteten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie kommen aus Betrieben, die registriert sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden.
b)
Er/Sie wurde(n) gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.
c)
Sie entsprechen den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(1)[d)
Im Fall von Aminosäuren gilt:

i)
Zu ihrer Herstellung wurde kein menschliches Haar verwendet.
ii)
Sie entsprechen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.]

(1)[e)
Im Fall von Fettderivaten gilt, dass sie einem der folgenden Verfahren unterzogen wurden:
(1)Entweder:
[Umesterung oder Hydrolyse bei einer Temperatur von mindestens 200 °C unter einem entsprechenden angemessenen Druck während mindestens 20 Minuten;]]
(1)Oder:
[Verseifung mit NaOH 12M im Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden oder in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2000 hPa) während acht Minuten;]]
(1)Oder:
[Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12000 hPa) während 20 Minuten;]]
(1)[f)
Im Fall von Lebensmittelaromen gilt, dass sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von hochverarbeiteten Erzeugnissen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bestimmt. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 2106, 2906, 2907, 2922, 2930, 2932, 2936, 3503, 3507 oder 3913.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 47:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON REPTILIENFLEISCH, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST (MUSTER REP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug☐ SchiffI.17.Begleitdokumente
☐ Eisenbahn☐ StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen☐ Umgebungstemperatur☐ Gekühlt☐ Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
Art der VerpackungNettogewicht
KühllagerAnzahl PackstückeChargen-Nr.
☐ EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung REP
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass das in Teil I bezeichnete Reptilienfleisch in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurde, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Das Reptilienfleisch kommt aus Betrieben, die registriert sind und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden.
b)
Das Reptilienfleisch wurde gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.
c)
Das Reptilienfleisch wurde unter Anwendung von Probenahme- und Untersuchungsverfahren, die Garantien bieten, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission mindestens gleichwertig sind, auf Salmonellen getestet.
d)
Das Reptilienfleisch wurde von Tieren gewonnen, die den in Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission angegebenen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen mit zufriedenstellendem Ergebnis unterzogen wurden.
(1)[e)
Wurde das Reptilienfleisch von Krokodilen oder Alligatoren gewonnen, so wurde es gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission bei der Fleischuntersuchung negativ auf Trichinella spp. getestet.]
(1)[f)
Bei dem Reptilienfleisch handelt es sich um ein Lebensmittel, das für das Inverkehrbringen in der Union gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission gelistet ist.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 02085000, 02109300, 1506, 1601, 1602 oder 1603.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 48:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON INSEKTEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER INS)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugTierartCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeArt
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Anzahl Packstücke
Chargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung INS
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Insekten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Die Insekten kommen aus Betrieben, die registriert sind [und ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführen] (2) (1) und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden.
b)
Die Insekten wurden gemäß den Anforderungen von Anhang I (Primärproduktion) oder Anhang II (andere Stufen) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.
(1)[c)
Die Insekten wurden für das Inverkehrbringen in der Union gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen und in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission gelistet.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 01064900, 0410 oder 2106.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm ist nicht erforderlich, wenn die Insekten direkt von einem Primärerzeuger kommen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 49:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SONSTIGEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN, GEFLÜGEL, KANINCHEN ODER FISCHEREIERZEUGNISSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND UND NICHT VON DEN ARTIKELN 8 BIS 26 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2235 DER KOMMISSION ABGEDECKT SIND (MUSTER PAO)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Anzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung PAO
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erzeugt wurden, und bescheinigt insbesondere Folgendes:

a)
Sie kommen aus (einem) registrierten Betrieb/Betrieben, der/die ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert wird/werden.
b)
Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert.
c)
Die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für Tiere und deren Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffende Kategorie von Erzeugnissen ist in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission für das/die betreffende(n) Herkunftsdrittland/Herkunftsdrittländer oder Herkunftsdrittlandsgebiet(e) mit einem Eintrag „X” gelistet.

(1) (2)[II.1a.
Attestierung in Bezug auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit, dass die in Teil I bezeichneten Erzeugnisse gemäß diesen Anforderungen hergestellt wurden; insbesondere wird Folgendes bescheinigt: Den Tieren, von denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder antimikrobielle Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Erhöhung der Ertragsleistung noch antimikrobielle Arzneimittel verabreicht, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben müssen, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission aufgeführt ist, wie in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorgesehen, und sie stammen aus einem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 der Kommission gelisteten Drittland oder Drittlandsgebiet.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:
„KN-Code” : Geben Sie den/die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation an.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Für Sendungen, die ab dem 3. September 2026 in die Union verbracht werden.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 50:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN NICHT HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN UND VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE EINE BELIEBIGE MENGE AN FLEISCHERZEUGNISSEN, AUSGENOMMEN GELATINE, DIE NICHT AUS WIEDERKÄUERKNOCHEN GEWONNEN WURDE, KOLLAGEN, DAS NICHT AUS WIEDERKÄUERKNOCHEN GEWONNEN WURDE, UND HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE, SOWIE EINE BELIEBIGE MENGE AN ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS ENTHALTEN (MUSTER COMP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-Code
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung COMP
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit Folgendes:
II.1.
Er/Sie erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/624 und (EU) 2022/2292 der Kommission sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/627 und (EU) 2021/405 der Kommission vertraut zu sein.
II.2.
Für die in Teil I bezeichneten zusammengesetzten Erzeugnisse (2) gilt Folgendes:

a)
Sie entsprechen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; insbesondere kommen sie aus Betrieben, die ein auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP) basierendes Programm durchführen und regelmäßig von den zuständigen Behörden kontrolliert werden.
b)
Sie entsprechen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hinsichtlich der Herkunft der bei ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
c)
Sie wurden gemäß den in Nummer II.1. genannten Anforderungen hergestellt.
d)
Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Betrieben in EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union zugelassen sind, hergestellt wurden.
(1) (17)[e)
Die von dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 vorgelegten Kontrollplan vorgesehenen Garantien für die betreffenden Tiere und deren Erzeugnisse sind gegeben, und die betreffende(n) Kategorie(n) von Tieren und Erzeugnissen ist/sind in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für das/die betreffende(n) Herkunftsdrittland/Herkunftsdrittländer oder Herkunftsdrittlandsgebiet(e) gelistet.]

II.3.
Die in Teil I bezeichneten zusammengesetzten Erzeugnisse (2) enthalten Folgendes:
(1)Entweder:
[II.3.A.
Fleischerzeugnisse(3) in beliebiger Menge, außer Gelatine, die aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, Kollagen, das aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, und hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für die Folgendes gilt:

II.3.A.1.
Sie erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und enthalten die folgenden Fleischbestandteile, die als solche für den Eingang in die Union zulässig sind, und erfüllen die folgenden Kriterien:

Tierart (4)Behandlung (5)Herkunft (6)Zugelassene(r) Betrieb(e) (7)

(1)[II.3.A.2.
Sie stammen aus:
(1)Entweder:
[demselben Land wie das in Feld I.7 angegebene Herkunftsland.]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
(8) (1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) …, die für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen zugelassen ist/sind, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission mit zugewiesener Behandlung A nicht vorgeschrieben ist, und die Zone, in der die zusammengesetzten Erzeugnisse herstellt wurden, ist auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union zugelassen, denen die Behandlung A zugewiesen wurde.]]
(1)[II.3.A.3.
Sie enthalten Material von Rindern, Schafen oder Ziegen, und in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt Folgendes:
(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurden auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]]

(1)Und/Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.

(1)Entweder:
[b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;]

(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]
(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land oder Gebiet davon stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:
(1)Entweder:
[i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]
(1)Und/Oder:
[ii)
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]
(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Fleischerzeugnisse wurde sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.]]]

(1)Und/Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

(1)Entweder:
[b)
Folgendes ist in den Fleischerzeugnissen weder enthalten noch wurden sie daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]]

(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind, und wurden daraus gewonnen.]]]
(1)Und/Oder:
[b)
Die Fleischerzeugnisse enthalten bearbeitete Därme von Tieren, die aus einem Land oder Gebiet davon stammen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und wurden daraus gewonnen. Und:
(1)Entweder:
[i)
Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren.]]]]
(1)Und/Oder:
[ii)
Die bearbeiteten Därme von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen.]]]]

(1)Und/Oder:
[II.3.B.
Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis(9) in beliebiger Menge, die die Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erfüllen und somit als solche für den Eingang in die Union zulässig sind und für die Folgendes gilt:

a)
Sie wurden erzeugt in:
(1) (10)Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … die in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind und die mindestens die letzten 12 Monate vor dem Datum des Melkens für frei von Maul- und Klauenseuche und der Infektion mit dem Rinderpest-Virus befunden wurde(n) und in der/denen in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … die in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind, und die angewandte Behandlung entspricht der Mindestbehandlung gemäß Artikel 157 und Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]
(1) (10)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
Und:
dem/den Betrieb(en) … (Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs/der Herkunftsbetriebe der in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, der/die am Datum der Herstellung für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen ist/sind).
b)
Sie stammen aus:
(1)Entweder:
[demselben Land wie das in Feld I.7. genannte Land.]
(1) (10)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
(1) (10)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) …, die für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind, und die Zone, in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ist ebenfalls und unter denselben Bedingungen für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen und in Teil 1 des genannten Anhangs gelistet.]]
(1)[c)
Es handelt sich um Milcherzeugnisse, die aus Rohmilch und/oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen gewonnen wurden, und die verwendete Rohmilch wurde gewonnen von:
(1)Entweder:
[[Bos taurus] (1), [Ovis aries] (1), [Capra hircus] (1), [Bubalus bubalis] (1), [Camelus dromedarius] (1), wobei die Rohmilch und/oder die daraus hergestellten Milcherzeugnisse vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen wurden:

(1) (10)Entweder:
[mindestens einer Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.]]]]
(1) (11)
Oder:Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F [(1)0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]]]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung bei mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]]]]
(1)Oder:
[einer zweimaligen Kurzzeitpasteurisierung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.]]]]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeit-Pasteurisierung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.]]]]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeit-Pasteurisierung (HTST) kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren:

(1)Entweder:
[einer Senkung des pH-Werts unter 6 für 1 Stunde.]]]]]]
(1)Oder:
[einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung.]]]]]]

(1)Oder:
[anderen Tieren als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius, wobei die Milcherzeugnisse vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen oder aus Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurde:

(1)Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung bei mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]]]]

(1)[d)
Es handelt sich um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, und sie kommen aus einer Zone, die in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis gelistet ist.]]

(1)Und/Oder:
[II.3.C.
Fischereierzeugnisse, die aus dem/den zugelassenen Betrieb(en) Nr. …

(12) stammen, der/die in dem Land/den Ländern …

(13) gelegen ist/sind.]

(1)Und/Oder:
[II.3.D.
Eiprodukte, für die Folgendes gilt:

II.3.D.1.
Sie stammen aus dem/den zugelassenen Betrieb(en) Nr. … (12), der/die gelegen ist/sind in:
(1)Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (14), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Eiprodukten gelistet ist/sind und ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durchführt/durchführen.]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
II.3.D.2.
Sie wurden erzeugt aus Eiern, die aus Betrieben kommen, die die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen und in denen mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. Und:
(1)Entweder:
[a)
In einem Radius von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier kein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten.]
(1)Oder:
[a)
Bei den Eiprodukten handelt es sich um:
(1)Entweder:
[Flüssigeiklar, das wie folgt behandelt wurde:

(1)Entweder:
[870 Sekunden lang bei 55,6 °C.]]]
(1)Oder:
[232 Sekunden lang bei 56,7 °C.]]]

(1)Oder:
[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %, das 138 Sekunden lang bei 62,2 °C behandelt wurde.]]
(1)Oder:
[Trockeneiklar, das wie folgt behandelt wurde:

(1)Entweder:
[20 Stunden lang bei 67 °C.]]]
(1)Oder:
[50,4 Stunden lang bei 54,4 °C.]]]

(1)Oder:
[ganze Eier, die wie folgt behandelt wurden:

(1)Entweder:
[188 Sekunden lang bei 60 °C.]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]

(1)Oder:
[Vollei-Mischungen, die wie folgt behandelt wurden:

(1)Entweder:
[188 Sekunden lang bei 60 °C.]]]
(1)Oder:
[94 Sekunden lang bei 61,1 °C.]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]

(1)Entweder:
[b)
In einem Radius von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier kein Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]]
(1)Oder:
[b)
Bei den Eiprodukten handelt es sich um:
(1)Entweder:
[Flüssigeiklar, das wie folgt behandelt wurde:

(1)Entweder:
[2278 Sekunden lang bei 55 °C.]]]]
(1)Oder:
[986 Sekunden lang bei 57 °C.]]]]
(1)Oder:
[301 Sekunden lang bei 59 °C.]]]]

(1)Oder:
[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %, das 176 Sekunden lang bei 55 °C behandelt wurde.]]]
(1)Oder:
[Trockeneiklar, das 50,4 Stunden bei 57 °C behandelt wurde.]]]
(1)Oder:
[ganze Eier, die wie folgt behandelt wurden:

(1)Entweder:
[2521 Sekunden lang bei 55 °C.]]]]
(1)Oder:
[1596 Sekunden lang bei 57 °C.]]]]
(1)Oder:
[674 Sekunden lang bei 59 °C.]]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]]

(1)Und/Oder:
[II.3.E.
Gelatine oder Kollagen, die bzw. das aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde:

II.3.E.1.
Sie/Es stammt aus dem/den zugelassenen Betrieb(en) Nr. …

(12), der/die in dem Land/den Ländern …

(15) gelegen ist/sind.

II.3.E.2.
Für sie/es gilt in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) Folgendes:

(1)Entweder:
[Das Herkunftsland oder das Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) eingestuft. Und:

(1)Entweder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden in einem Land oder Gebiet davon geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine einheimischen BSE-Fälle aufgetreten sind.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem mindestens ein einheimischer BSE-Fall aufgetreten ist, und die Gelatine oder das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.]]]
(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Gelatine oder das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Gelatine oder das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.]]]

(1)Und/Oder:
[Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

a)
Die Gelatine oder das Kollagen enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und wurde auch nicht aus solchem Material gewonnen.
b)
Die Gelatine oder das Kollagen enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen und wurde auch nicht daraus gewonnen.
c)
Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
d)
An die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
e)
Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine oder des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet.
b)
Die Gelatine oder das Kollagen enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

(1)Entweder:
[c)
Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist.]]]
(1)Und/Oder:
[c)
Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder Gebiet davon, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist. Und:

i)
An die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden keine Tiermehle oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert.
ii)
Bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine oder des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]]

(1)Oder:
[Das Herkunftsland oder Gebiet davon ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft. Und:

a)
Die Tiere, von denen die Gelatine oder das Kollagen gewonnen wurde, wurden:

i)
weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet oder nach demselben Verfahren getötet noch nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet;
ii)
nicht mit aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben im Sinne der Begriffsbestimmung nach dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit gefüttert.

b)
Die Gelatine oder das Kollagen enthält nicht folgende Materialien und wurde auch nicht daraus gewonnen:

i)
spezifiziertes Risikomaterial im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
ii)
Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;
iii)
bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe.]]

(1)Und/Oder:
[II.3.F.
Verarbeiteter Honig und andere verarbeitete Imkereierzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die aus dem/den gelisteten/registrierten Betrieb(en) Nr. …

(12) stammen, der/die in dem Land/den Ländern …

(16) gelegen ist/sind.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes des Fleischerzeugnisse enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder des Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder des Milcherzeugnisse enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang XVII oder Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder des Fischereierzeugnisse enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder des Eiprodukte enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder des Gelatine und Kollagen, die/das aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen wurde und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder des Honig und andere Imkereierzeugnisse enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisses gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, die mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Honig” gelistet sind, an.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Registrierungs-/Zulassungsnummer, falls verfügbar, des Versandbetriebs/der Versandbetriebe der zusammengesetzten Erzeugnisse. Der Name des Versandlands muss mit dem in Feld I.7. genannten Herkunftsland identisch sein.
Feld I.15.:
Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 1517, 1518, 160100, 1602, 160300, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2008, 2101, 2103, 2104, 210500, 2106, 2202 oder 2208.

„Herstellungsbetrieb:” Geben Sie Name und, falls verfügbar, Zulassungsnummer(n) des Erzeugerbetriebs /der Erzeugungsbetriebe der zusammengesetzten Erzeugnisse an.

„Art der Ware” : Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse enthalten, bitte „Fleischerzeugnisse” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Milcherzeugnisse enthalten, bitte „Milcherzeugnisse” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, bitte „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fischereierzeugnisse enthalten, bitte angeben, ob aus Aquakultur oder aus Wildfang. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Eiprodukte enthalten, bitte „Eiprodukte” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Gelatine oder Kollagen enthalten, die bzw. das aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, bitte „Gelatine” und/oder „Kollagen” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die verarbeiteten Honig oder andere verarbeitete Imkereierzeugnisse enthalten, bitte „verarbeiteter Honig” oder „andere verarbeitete Imkereierzeugnisse” angeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die darin enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach dem Datum der Zulassung des Drittlandes, Gebiets oder einer Zone derselben, in dem/der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt wurden, für den Eingang in die Union der spezifischen Art(en) und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union dieser Erzeugnisse aus diesem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieses Drittlandes, Gebiets oder einer Zone derselben für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union nicht aufgehoben war.
(3)
Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(4)
Den Code angeben für die jeweilige(n) in den Fleischerzeugnissen enthaltene(n) Art(en): BOV = Hausrinder (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), EQU = als Haustiere gehaltene Einhufer (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), POR = Hausschweine (Sus scrofa), RM = Nutzkaninchen, POU = Hausgeflügel, RAT = Laufvögel, RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, als Farmwild gehalten, RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae, SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae, SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae, EQW = wild lebende Einhufer, WL = wild lebende Hasenartige, WM = wild lebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, GBM = Wildgeflügel.
(5)
Geben Sie A, B, C, D, E oder F für die erforderliche Behandlung gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
(6)
Geben Sie den Code der Herkunftszone der Fleischerzeugnisse an, wie in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt, oder „EU” für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Fleischerzeugnisse.
(7)
Geben Sie die EU-Zulassungsnummer der Herkunftsbetriebe der in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Fleischerzeugnisse an.
(8)
Streichen, falls die Fleischerzeugnisse von EQU, EQW, WL, RM oder WM gemäß Erläuterung (4) gewonnen wurden.
(9)
„Milcherzeugnisse” bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis” bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(10)
Diese Bescheinigungsalternative ist nur für Milcherzeugnisse zulässig, die aus der/den in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) und/oder aus einem Mitgliedstaat stammen und dort hergestellt wurden und in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, die aus der/den in Feld I.7. genannten und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) in die Union versandt werden.
(11)
Diese Bescheinigungsalternative ist nur für Milcherzeugnisse zulässig, die in der/den in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) hergestellt wurden und in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, die aus der/den in Feld I.7. genannten und in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) in die Union versandt werden. Eine ausgewählte Wärmebehandlung muss zuvor in der in Feld I.7. genannten und in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone angewandt worden sein.
(12)
Zulassungsnummern (oder Registrierungsnummern bei verarbeitetem Honig und anderen verarbeiteten Imkereierzeugnissen) der Betriebe für Fischereierzeugnisse, für Eiprodukte, für Gelatine/Kollagen bzw. für Honig oder Imkereierzeugnisse gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 oder, falls die Fischereierzeugnisse, die Eiprodukte, die Gelatine bzw. das Kollagen oder der verarbeitete Honig und die anderen verarbeiteten Imkereierzeugnisse aus einem Mitgliedstaat stammen, die Zulassungsnummern der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betriebe für Fischereierzeugnisse, Eiprodukte bzw. Gelatine/Kollagen oder die Registrierungsnummern der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registrierten Betriebe für Honig und Imkereierzeugnisse.
(13)
Herkunftsland, das in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 als für den Eingang bestimmter Fischereierzeugnisse in die Union zugelassen gelistet ist. Im Falle von Fischereierzeugnissen, die aus Muscheln gewonnen werden, muss das Herkunftsland für den Eingang in die Union lebender, gekühlter, tiefgefrorener oder verarbeiteter Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 zugelassen sein. Stammen die Fischereierzeugnisse aus den Mitgliedstaaten, ist der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.
(14)
Geben Sie den Code der Zone gemäß Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
(15)
Herkunftsland, das in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 als für den Eingang in die Union von Gelatine und Kollagen, die bzw. das aus Rindern, Schafen und Ziegen gewonnen wurde und für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zugelassen gelistet ist. Stammt die Gelatine oder das Kollagen, die bzw. das aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde, aus den Mitgliedstaaten, ist der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben.
(16)
Herkunftsland, das in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 als für den Eingang von Honig und Imkereierzeugnissen in die Union zugelassen und mit einem Eintrag „X” für die Kategorie „Honig” gelistet ist.
(17)
Nicht erforderlich bei Gelatine, Kollagen und Fischereierzeugnissen aus Wildfang.
(18)
Zu unterzeichnen von:

a)
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
b)
Bescheinigungsbefugte(r) oder Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die nur Eiprodukte oder Fischereierzeugnisse enthalten.

[Amtliche(r) Tierarzt/Tierärztin] (1) (18)/ [Bescheinigungsbefugte(r)](1) (18)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 51:

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SPROSSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND, UND VON SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN, DIE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (MUSTER SPR)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDAmtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug☐ SchiffI.17.Begleitdokumente
☐ Eisenbahn☐ StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen☐ Umgebungstemperatur☐ Gekühlt☐ Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodePflanzenart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Anzahl PackstückeChargen-Nr.
☐ EndverbraucherDatum der Gewinnung
Herstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung SPR
II.
Gesundheitsinformationen
II.a.Bezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vertraut zu sein, und bescheinigt hiermit Folgendes:

(1)Entweder:
[Die in Teil I bezeichneten Samen zur Erzeugung von Sprossen wurden unter Bedingungen erzeugt, die der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und insbesondere den allgemeinen Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und die damit zusammenhängenden Vorgänge gemäß deren Anhang I Teil A entsprechen.]
(2)Oder:
[Die in Teil I bezeichneten Sprossen wurden erzeugt:

a)
unter Bedingungen, die der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und insbesondere den allgemeinen Hygieneanforderungen an die Primärproduktion und die damit zusammenhängenden Vorgänge gemäß deren Anhang I Teil A entsprechen;
b)
in Betrieben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission zugelassen wurden;
c)
unter Bedingungen, die den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission festgelegten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genügen, und sie erfüllen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission festgelegten Kriterien.]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 070490, 070690, 070810, 070820, 070890, 071310, 071333, 071334, 071335, 071339, 071340, 071350, 071360, 071390, 091099, 120110, 120190, 120750, 120799, 120910, 120921, 120991 oder 121490.

„Herstellungsbetrieb:” Anzugeben ist der Name des Betriebs, der die Sprossen oder Samen produziert hat.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
Bescheinigungsbefugte(r)
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 52:

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE UNION IN EIN DRITTLAND, ENTWEDER ALS SOFORTIGE DURCHFUHR ODER NACH LAGERUNG IN DER UNION, VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN NICHT HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN UND VON FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTEN HALTBAREN ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, DIE FLEISCHERZEUGNISSE IN BELIEBIGER MENGE, AUSGENOMMEN GELATINE, KOLLAGEN UND HOCHVERARBEITETE ERZEUGNISSE, SOWIE ERZEUGNISSE AUF KOLOSTRUMBASIS IN BELIEBIGER MENGE ENTHALTEN (MUSTER TRANSIT-COMP)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDGenusstauglichkeitsbescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste BehördeQR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.☐ Zur DurchfuhrI.22.
DrittlandISO-LändercodeI.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-Code
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
SchlachtbetriebArt der BehandlungArt der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung TRANSIT-COMP
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die Unterzeichnete bescheinigt dass das in Teil I bezeichnete zusammengesetzte Erzeugnis (2) Folgendes enthält:
(1)Entweder:
[II.A.
Fleischerzeugnisse(3) in beliebiger Menge, außer Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, für die Folgendes gilt:

II.A.1.
Sie erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und enthalten die folgenden Fleischbestandteile, die als solche für den Eingang in die Union zulässig sind, und erfüllen die folgenden Kriterien:

Tierart (4)Behandlung (5)Herkunft (6)

II.A.2.
Sie stammen aus:
(1)Entweder:
[demselben Land wie das in Feld I.7. genannte Land.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]
(1) (7)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) …, die zum Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen zugelassen ist/sind, für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission mit zugewiesener Behandlung A nicht vorgeschrieben ist, und die Zone, in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ist auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen in die Union zugelassen, denen die Behandlung A zugewiesen wurde.]]

(1)Und/Oder:
[II.B.
Milcherzeugnisse oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis(8) in beliebiger Menge, die die Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission erfüllen und somit als solche für den Eingang in die Union zulässig sind und für die Folgendes gilt:

a)
Sie wurden erzeugt in:
(9) (1)Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) …, die in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind und die mindestens die letzten 12 Monate vor dem Datum des Melkens für frei von Maul- und Klauenseuche und der Infektion mit dem Rinderpest-Virus befunden wurde(n) und in der/denen in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.]
(1)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) …, die in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind, und die angewandte Behandlung entspricht der Mindestbehandlung gemäß Artikel 157 und Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.]
(1) (9)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
b)
Sie stammen aus:
(1)Entweder:
[demselben Land wie das in Feld I.7. genannte Land.]
(1) (9)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]
(1) (9)Und/Oder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) …, die für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist/sind, und die Zone, in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ist ebenfalls und unter denselben Bedingungen für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zugelassen und in dem genannten Anhang gelistet.]
(1)[c)
Es handelt sich um Milcherzeugnisse, die aus Rohmilch und/oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen gewonnen wurden, und die verwendete Rohmilch wurde gewonnen von:
(1)Entweder:
[[Bos taurus] (1), [Ovis aries] (1), [Capra hircus] (1), [Bubalus bubalis] (1), [Camelus dromedarius] (1), wobei die Milcherzeugnisse vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen wurden oder aus Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurden:

(1) (9)Entweder:
[mindestens einer Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Erhitzungseffekt zumindest dem einer Pasteurisierung bei mindestens 72 °C für 15 Sekunden entspricht und die ggf. ausreicht, um bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion zu gewährleisten.]]]]
(1) (10)
Oder:Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F [(1)0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]]]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung bei mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]]]]
(1)Oder:
[einer zweimaligen Kurzzeitpasteurisierung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass ggf. bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird.]]]]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeit-Pasteurisierung (HTST) von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0.]]]]]
(1)Oder:
[einer Kurzzeit-Pasteurisierung (HTST) kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren:

(1)Entweder:
[einer Senkung des pH-Werts unter 6 für 1 Stunde.]]]]]]
(1)Oder:
[einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung.]]]]]]

(1)Oder:
[anderen Tieren als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius, wobei sie vor dem Versand in die Union folgender Behandlung unterzogen oder aus Rohmilch und/oder Milcherzeugnissen erzeugt wurden, die folgender Behandlung unterzogen wurde:

(1)Entweder:
[einer Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird.]]]]
(1)Oder:
[einer Ultrahocherhitzung bei mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit.]]]]

(1)[d)
Es handelt sich um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, und sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet, das in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milch, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis gelistet ist.]]

(1)Und/Oder:
[II.C.
Eiprodukte, für die Folgendes gilt:

II.C.1.
Sie stammen aus:

(1)Entweder:
[der/den Zone(n) mit dem/den Code(s) … (11), die am Datum der Ausstellung dieser Veterinärbescheinigung in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Eiprodukten gelistet ist/sind und ein Seuchenüberwachungsprogramm für die hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durchführt/durchführen.]]
(1)Und/Oder:
[einem Mitgliedstaat.]]

II.C.2.
Sie wurden erzeugt aus Eiern, die aus Betrieben kommen, die die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen und in denen mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist. Und:
(1)Entweder:
[a)
In einem Radius von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier kein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten.]
(1)Oder:
[a)
Bei den Eiprodukten handelt es sich um:

(1)Entweder:
[Flüssigeiklar, das wie folgt behandelt wurde:

(1)Entweder:
[870 Sekunden lang bei 55,6 °C.]]]
(1)Oder:
[232 Sekunden lang bei 56,7 °C.]]]

(1)Oder:
[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %, das 138 Sekunden lang bei 62,2 °C behandelt wurde.]]
(1)Oder:
[Trockeneiklar, das wie folgt behandelt wurde:

(1)Entweder:
[20 Stunden lang bei 67 °C.]]]
(1)Oder:
[50,4 Stunden lang bei 54,4 °C.]]]

(1)Oder:
[Ganze Eier, die wie folgt behandelt wurden:

(1)Entweder:
[188 Sekunden lang bei 60 °C.]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]

(1)Oder:
[Vollei-Mischungen, die wie folgt behandelt wurden:

(1)Entweder:
[188 Sekunden lang bei 60 °C.]]]
(1)Oder:
[94 Sekunden lang bei 61,1 °C.]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]

(1)Entweder:
[b)
In einem Radius von 10 km um die Betriebe, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier kein Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten.]]
(1)Oder:
[b)
Bei den Eiprodukten handelt es sich um:
(1)Entweder:
[Flüssigeiklar, das wie folgt behandelt wurde:

(1)Entweder:
[2278 Sekunden lang bei 55 °C.]]]]
(1)Oder:
[986 Sekunden lang bei 57 °C.]]]]
(1)Oder:
[301 Sekunden lang bei 59 °C.]]]]

(1)Oder:
[Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %, das 176 Sekunden lang bei 55 °C behandelt wurde.]]]
(1)Oder:
[Trockeneiklar, das 50,4 Stunden bei 57 °C behandelt wurde.]]]
(1)Oder:
[Ganze Eier, die wie folgt behandelt wurden:

(1)Entweder:
[2521 Sekunden lang bei 55 °C.]]]]
(1)Oder:
[1596 Sekunden lang bei 57 °C.]]]]
(1)Oder:
[674 Sekunden lang bei 59 °C.]]]]
(1)Oder:
[vollständig gekocht.]]]]

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinärbescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinärbescheinigung ist bestimmt für den Eingang in die Union von zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder Eiprodukte enthalten, deren endgültiger Bestimmungsort außerhalb der Union liegt. Diese Veterinärbescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil I:
Feld I.7.:
Geben Sie den ISO-Code des Herkunftslandes der Fleischerzeugnisse enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder der Milcherzeugnisse enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Anhang XVII oder Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder der Eiprodukte enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisse gemäß Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
Feld I.11.:
Name, Anschrift und Registrierungs-/Zulassungsnummer, falls verfügbar, der Versandbetriebe der zusammengesetzten Erzeugnisse. Name des Versandlands, das mit dem in Feld I.7. genannten Herkunftsland identisch sein muss.
Feld I.15.:
Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und Straßenfahrzeug), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Bei Beförderung in Transportbehältern/Containern ist in Feld I.19. ihre Registrierungsnummer und, sofern vorhanden, die Seriennummer der Plombe anzugeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Versender die Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in die Union darüber informieren.
Feld I.19.:
Bei Transportbehältern/Containern oder Kisten ist die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben.
Feld I.27.:

„KN-Code” : Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben, wie 1517, 1518, 160100, 1602, 160300, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2101, 2103, 2104, 210500, 2106, 2202 oder 2208.

„Art der Ware” : Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse enthalten, bitte „Fleischerzeugnisse” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Milcherzeugnisse enthalten, bitte „Milcherzeugnisse” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten, bitte „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis” angeben. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die Eiprodukte enthalten, bitte „Eiprodukte” angeben.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes streichen.
(2)
Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn die darin enthaltenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach dem Datum der Zulassung des Drittlandes, Gebiets oder einer Zone derselben, in dem/der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt wurden, für den Eingang in die Union der spezifischen Art(en) und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gewonnen wurden, oder während eines Zeitraums, in dem keine tierseuchenrechtlichen Beschränkungen der Union für den Eingang in die Union dieser Erzeugnisse aus diesem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben in Kraft waren, oder während eines Zeitraums, in dem die Zulassung dieses Drittlandes, Gebiets oder einer Zone derselben für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union nicht aufgehoben war.
(3)
Fleischerzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(4)
Den Code angeben für die jeweilige(n) in den Fleischerzeugnissen enthaltene(n) Art(en): BOV = Hausrinder (Bos taurus, Bison bison, Bubalus bubalis und ihre Kreuzungen), OVI = Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), POR = Hausschweine (Sus scrofa), POU = Hausgeflügel, RAT = Laufvögel, RUF = Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), Camelidae und Cervidae, als Farmwild gehalten, RUW = wild lebende Tiere der Familie Bovidae (ausgenommen Hausrinder, Hausschafe und Hausziegen), wild lebende Camelidae und wild lebende Cervidae, SUF = als Farmwild gehaltene Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae, SUW = wild lebende Tiere von Wildschweinrassen und Tiere der Familie Tayassuidae.
(5)
Geben Sie A, B, C, D, E oder F für die erforderliche Behandlung gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 an.
(6)
Geben Sie den Code der Herkunftszone der Fleischerzeugnisse an, wie in Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt, oder „EU” für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Fleischerzeugnisse.
(7)
Streichen, wenn die Fleischerzeugnisse gewonnen wurden von: EQU = als Haustiere gehaltene Einhufer (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), EQW = wild lebende Einhufer, WL = wild lebende Hasenartige, RM = Nutzkaninchen oder WM = wild lebende Landsäugetiere, ausgenommen Huftiere und Hasenartige.
(8)
„Milcherzeugnisse” bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte Milcherzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis” bezeichnet für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse auf Kolostrumbasis im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
(9)
Diese Bescheinigungsalternative ist nur für Milcherzeugnisse zulässig, die aus der/den in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) und/oder aus einem Mitgliedstaat stammen und dort hergestellt wurden und in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, die aus der/den in Feld I.7. genannten und in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) in die Union versandt werden.
(10)
Diese Bescheinigungsalternative ist nur für Milcherzeugnisse zulässig, die in der/den in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) hergestellt wurden und in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, die aus der/den in Feld I.7. genannten und in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone(n) in die Union versandt werden. Eine ausgewählte Wärmebehandlung muss zuvor in der in Feld I.7. genannten und in Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone angewandt worden sein.
(11)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

KAPITEL 53:

MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON AUS DER UNION STAMMENDEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS UND BESTIMMTEN WAREN, DIE IN EIN DRITTLAND ODER GEBIET VERBRACHT UND NACH ENTLADUNG, LAGERUNG UND UMLADUNG IN DIESEM DRITTLAND ODER GEBIET WIEDER ZURÜCK IN DIE UNION VERBRACHT WERDEN (MUSTER STORAGE-TC-PAO)

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LANDVeterinär-/amtliche Bescheinigung für die EU
I.1.Versender/AusführerI.2.Bezugsnummer der BescheinigungI.2a.IMSOC-Bezugsnummer
Name
AnschriftI.3.Zuständige oberste Behörde
QR-Code
LandISO-LändercodeI.4.Zuständige örtliche Behörde
I.5.Empfänger/EinführerI.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
NameName
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.7.HerkunftslandISO-LändercodeI.9.BestimmungslandISO-Ländercode
I.8.HerkunftsregionCodeI.10.BestimmungsregionCode
I.11.VersandortI.12.Bestimmungsort
NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.NameRegistrierungs-/Zulassungsnr.
AnschriftAnschrift
LandISO-LändercodeLandISO-Ländercode
I.13.VerladeortI.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15.TransportmittelI.16.Eingangsgrenzkontrollstelle
Flugzeug SchiffI.17.Begleitdokumente
Eisenbahn StraßenfahrzeugArtCode
KennzeichenLandISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18.Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren
I.19.Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr.Plombennummer
I.20.Zertifiziert als/für
Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.21.I.22.☐ Für den Binnenmarkt
I.23.
I.24.Gesamtzahl der PackstückeI.25.GesamtmengeI.26.Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27.Beschreibung der Sendung
KN-CodeTierart
KühllagerArt der VerpackungNettogewicht
Art der WareAnzahl PackstückeChargen-Nr.
EndverbraucherDatum der Gewinnung/ErzeugungHerstellungsbetrieb

Teil II:
Bescheinigung

LANDMuster der Bescheinigung STORAGE-TC-PAO
II.
Gesundheitsinformationen
II.aBezugsnummer der BescheinigungII.b.IMSOC-Bezugsnummer
II.1.
Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichnete Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder Waren folgende Anforderungen erfüllt:

II.1.1.
Sie stammt aus der Union, wurde in der Union hergestellt und darf in der Union in Verkehr gebracht werden.
II.1.2.
Sie wurde in der Union verpackt und – bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs – gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Union gekennzeichnet.
II.1.3.
Sie ist für die Union bestimmt.
II.1.4.
Sie wurde nicht manipuliert und keiner anderen Behandlung als der Entladung, Lagerung, Umladung und Beförderung in … (1) unterzogen und – bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs – gemäß den einschlägigen Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert.

II.2.
Lagerungsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichnete Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder Waren folgende Anforderungen erfüllt:

II.2.1.
Sie wurde in zugelassenen/registrierten Betrieben gelagert.
II.2.2.
Sie wurde in den zugelassenen/registrierten Betrieben unter Aufsicht der zuständigen Behörde umgeladen.

Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Veterinär-/amtlichen Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist für den Eingang in die Union von Sendungen von Erzeugnissen bestimmt, die unter die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 8 bis 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission fallen, aus einem Mitgliedstaat stammen, in ein Drittland oder Gebiet verbracht werden, das in Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission mit der spezifischen Bedingung „Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach der Lagerung wieder zurück in die Union verbracht werden” gelistet ist, und die nach Entladung, Lagerung und Umladung aus diesem Drittland oder Gebiet wieder zurück in die Union verbracht werden. Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen der Bescheinigungen nach Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 auszufüllen. Teil I:
Feld 1.7.:
Geben Sie den Namen und den ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder verpackt (mit Identitätskennzeichnung versehen) wurden.

Teil II:

(1)
Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404; nur für die Zonen, die in Spalte 6 der genannten Tabelle mit der spezifischen Bedingung „Aus der Union stammende Sendungen, die in ein Drittland oder Gebiet verbracht und nach der Lagerung wieder zurück in die Union verbracht werden” gelistet sind.
Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin
Name (in Großbuchstaben)
DatumQualifikation und Amtsbezeichnung
StempelUnterschrift

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.