ANHANG V VO (EU) 2025/636

MUSTER DER PRIVATEN BESTÄTIGUNG DURCH DEN UNTERNEHMER, DER HALTBARE ZUSAMMENGESETZTE ERZEUGNISSE IN DIE UNION VERBRINGT, GEMÄẞ ARTIKEL 22 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/2292 DER KOMMISSION

Teil I:
Beschreibung der Sendung

LAND
I.1. Versender/Ausführer I.2. Bestätigung I.2a. IMSOC-Bezugsnummer
Name
Anschrift QR-Code
Land ISO-Ländercode
I.5. Empfänger/Einführer (7) I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name Name
Anschrift Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.7. Herkunftsland ISO-Ländercode I.9. Bestimmungsland ISO-Ländercode
I.8. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsregion Code
I.11. Versandort I.12. Bestimmungsort
Name Name
Anschrift Registrierungs-/Zulassungsnr. Anschrift
Land ISO-Ländercode Land ISO-Ländercode
I.13. Verladeort I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports
I.15. Transportmittel I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle
☐ Flugzeug ☐ Schiff I.17. Begleitdokumente
☐ Eisenbahn ☐ Straßenfahrzeug Art Code
Kennzeichen Land ISO-Ländercode
Bezugsnummer des Handelspapiers
I.18. Beförderungsbedingungen Umgebungstemperatur ☐ Gekühlt
I.19. Transportbehälter-/Containernummer /Plombennummer
Transportbehälter-/Container-Nr. Plombennummer
I.20. Zertifiziert als/für ☐ Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr
I.22. ☐ Für den Binnenmarkt
I.24. Gesamtzahl der Packstücke I.26. Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg)
I.27. Beschreibung der Sendung
KN-Code Art der Verpackung Nettogewicht
Art der Ware Anzahl Packstücke Chargen-Nr.
Endverbraucher Herstellungsbetrieb Herstellungsdatum

Teil II:
Bestätigung

II.
Gesundheitsinformationen
II.a Bescheinigung II.b. IMSOC-Bezugsnummer
Der/Die Unterzeichnete … (Name, Anschrift, und vollständige Angaben des Einführers) erklärt als Vertreter/-in des Lebensmittelunternehmers, der/die die Waren der in Teil I bezeichneten Sendung mit zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union verbringt, hiermit, dass für die zusammengesetzten Erzeugnisse, denen die vorliegende Bestätigung beigefügt ist, Folgendes gilt:
1.
Sie erfüllen die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates.
2.
Sie müssen nicht unter kontrollierten Temperaturbedingungen gelagert oder befördert werden, es sei denn, haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse müssen aus Gründen der organoleptischen Qualität gekühlt befördert werden.
3.
Sie enthalten keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und kein anderes verarbeitetes Fleisch außer Gelatine, die nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde (3), Kollagen, das nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurde (3) oder hochverarbeiteten Erzeugnissen(3) gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates.
4.
Sie enthalten die folgende Liste von Zutaten pflanzlichen Ursprungs und von verarbeiteten Erzeugnissen tierischen Ursprungs(1): ….
5.
Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt wurden und die aus folgendem zugelassenen Betrieb stammen(2): ….
6.
Sie enthalten verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die – ausgenommen Gelatine, Kollagen, die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelisteten hochverarbeiteten Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus Wildfang – aus Drittländern oder Drittlandsgebieten stammen, aus denen der Eingang in die Union jedes der verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung 2021/405 der Kommission zulässig ist, oder die aus einem EU-Mitgliedstaat stammen.
7.
Sie stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen der Eingang in die Union von Fleischerzeugnissen, Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen oder Eiprodukten auf der Grundlage der Veterinär- und Hygieneanforderungen der Union zulässig ist und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet und in der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung 2021/405 für die Arten/Waren aufgeführt sind, aus denen die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs – ausgenommen Kollagen, Gelatine, die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelisteten hochverarbeiteten Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus Wildfang – gewonnen wurden.
8.
Sie wurden in einem Betrieb hergestellt, der Hygienenormen erfüllt, die als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gleichwertig anerkannt sind.
(3)9.
Sie enthalten Fischereierzeugnisse aus Wildfang oder Fischereierzeugnisse aus lebenden Muscheln / lebenden Stachelhäutern / lebenden Manteltieren / lebenden Meeresschnecken aus Wildfang, für die Überwachungsmaßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Unionsvorschriften über Kontaminanten gemäß der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission und über Pestizidrückstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bestehen.
(3)10.
Sie enthalten Milcherzeugnisse, die

(3) (4) Entweder:
in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder in der Union gewonnen wurden, und der/die zugelassene(n) Herkunftsbetrieb(e) der Rohmilch oder Milcherzeugnisse (siehe Teil II Nummer 5 dieser Bestätigung) befinden sich:

(3) Entweder:
in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist.
(3) Und/Oder:
in der Union.

(3) (5) Oder:
in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder in der Union gewonnen wurden, und die in dem/den zugelassenen Herkunftsbetrieb(en) (siehe Teil II Nummer 5 dieser Bestätigung), die sich im Herkunftsdrittland oder Herkunftsgebiet der zusammengesetzten Erzeugnisse oder einer Zone derselben befinden, einer spezifischen Behandlung zur Risikominderung gemäß Spalte A oder B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission unterzogen wurden.
(3) (6) Oder:
in einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, das/die in Anhang XVII oder XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist, oder in der Union gewonnen wurden, und die in dem/den zugelassenen Herkunftsbetrieb(en) (siehe Teil II Nummer 5 dieser Bestätigung) einer spezifischen Behandlung zur Risikominderung unterzogen wurden, die einer der in Spalte B der Tabelle in Anhang XXVII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Behandlungen zumindest gleichwertig ist.

(3)11.
Sie enthalten Eiprodukte, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die einer der in der Tabelle in Anhang XXVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten Behandlungen zumindest gleichwertig ist.
Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens schließen Bezugnahmen auf die Union in dieser Bestätigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Teil I:
Feld I.6.:
Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
Feld I.13.:
Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
Feld I.15.:
Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
Feld I.16.:
Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
Feld I.18.:
Werden die haltbaren zusammengesetzten Erzeugnisse aus Gründen der organoleptischen Qualität unter kontrollierten Temperaturbedingungen befördert, ist „Gekühlt” anzugeben.
Feld I.19.:
Optional, wenn die Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
Feld I.27.:

Gilt die private Bestätigung für mehrere zusammengesetzte Erzeugnisse, so muss die Beschreibung der Waren in Feld I.27 für jedes zusammengesetzte Erzeugnis einzeln und eindeutig angegeben werden (eine Zeile je Erzeugnis).

„Art der Verpackung” : Geben Sie die Art der Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21(1) des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business) an.

„Nettogewicht” : Geben Sie die Masse jedes zusammengesetzten Erzeugnisses an, für das die private Bestätigung gilt. Diese Daten werden für die Berechnung des Gesamtnettogewichts in Feld I.26 benötigt.

„Herstellungsbetrieb:” Registrierungsnummer oder Anschrift der Anlage angeben, in der die zusammengesetzten Enderzeugnisse hergestellt werden.

Datum Qualifikation und Bezeichnung des Einführers
Stempel Unterschrift
(1)
Bitte geben Sie die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils an. Eine Zusammenfassung der Bestandteile nach Milcherzeugnissen, Fischereierzeugnissen, Eiprodukten, Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs ist zulässig.
(2)
Tragen Sie die Zulassungsnummer des Betriebs/der Betriebe ein, der/die die im zusammengesetzten Erzeugnis enthaltenen verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs hergestellt hat/haben, sowie das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben oder den Mitgliedstaat, in dem/der sich der/die zugelassene(n) Betrieb(e) befindet/befinden, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehen und vom die Waren in die Union verbringenden Lebensmittelunternehmer angegeben.
(3)
Nichtzutreffendes streichen.
(4)
Nur wenn das Herkunftsdrittland oder das Herkunftsgebiet der zusammengesetzten Erzeugnisse oder die Zone derselben (ISO-Ländercode in Feld I.7) in Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist.
(5)
Nur wenn das Herkunftsdrittland oder das Herkunftsgebiet der zusammengesetzten Erzeugnisse oder die Zone derselben (ISO-Ländercode in Feld I.7) in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, gelistet ist.
(6)
Wenn das Herkunftsdrittland oder das Herkunftsgebiet der zusammengesetzten Erzeugnisse oder die Zone derselben (ISO-Ländercode in Feld I.7) für den Eingang in die Union von Milch und Milcherzeugnissen, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen, nicht in Anhang XVII bzw. von Milcherzeugnissen, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, nicht in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gelistet ist.
(7)
„Einführer” : Vertreter/in des Lebensmittelunternehmers, der/die die Waren in die Union verbringt, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292.

Fußnote(n):

(1)

Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html.

© Europäische Union 1998-2021

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