Artikel 3 VO (EU) 2025/659

Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2019/2072

Abweichend von den besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII Nummern 85, 86, 102 und 111 der Verordnung (EU) 2019/2072 darf das spezifizierte Holz in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn alle beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 1 der vorliegenden Verordnung sind erfüllt;
b)
die nationale Pflanzenschutzorganisation Kanadas hat der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres einen Jahresbericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Tätigkeiten vorgelegt, der alle in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Elemente enthält.

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