Artikel 4 VO (EU) 2025/659
Pflanzengesundheitszeugnis
Mit dem spezifizierten Holz wird ein Pflanzengesundheitszeugnis mitgeführt, das unter dem Titel „Zusätzliche Erklärung” folgenden Vermerk enthält: „Diese Sendung ist konform mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/659 der Kommission festgelegten Anforderungen der Europäischen Union” .
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