Artikel 1 VO (EU) 2025/78

(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter dem KN-Code 44187500 eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Ursprungsland Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
China

Forest Group

Jilin Newco Wood Industries Co., Ltd.

Jilin Forest Industry New Jinqiao Songlin Flooring Co., Ltd.

45,9 % 89IL
China

Fusong Group

Dalian Qianqiu Wooden Product Co., Ltd.

Fusong Diwang Wooden Product Co., Ltd.

Fusong Jinlong Wooden Group Co., Ltd.

Fusong Jinqiu Wooden Product Co., Ltd.

Fusong Qianqiu Wooden Product Co., Ltd.

42,3 % 89IM
China

Jinfa Group

Hunchun Xingjia Wooden Flooring Inc

Changchun Delin Wooden Floors Inc.

42,7 % 89IN
China Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 46,7 %
China Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China 49,2 % 8999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Die folgenden Waren sind von der in Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen:

Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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