Präambel VO (EU) 2025/78

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 16. Mai 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” , „VR China” oder „China” ) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 4. April 2024 vom Europäischen Parkettverband (European Parquet Federation) (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für mehrlagige Holzfußböden gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Zollamtliche Erfassung
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission vom 24. Oktober 2024(3) (im Folgenden „Erfassungsverordnung” ) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware.
1.3.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden in dem betroffenen Land, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.
1.4.
Stichprobenverfahren
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.4.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der im Rahmen der Analyse der Repräsentativität vor der Einleitung ermittelten Produktions- und Verkaufsmengen aus. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen mehr als 20 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union und mehr als 20 % der geschätzten Gesamtmenge der Unionsverkäufe der gleichartigen Ware. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein und die Stichprobe wurde daher bestätigt.
1.4.2.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(8)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(9)
Zwei unabhängige Einführer (Lamett Europe N.V. und Svartes s.r.o) legten die angeforderten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Die Kommission forderte die beiden vorstehend genannten Unternehmen auf, den Fragebogen für Einführer auszufüllen. Letztlich übermittelte nur Lamett Europe N.V. eine Fragebogenantwort (siehe Erwägungsgrund 17).
1.4.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(10)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(11)
78 ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung wählte die Kommission auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte, eine Stichprobe mit fünf Herstellern aus zwei Gruppen aus. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Nach der Konsultation gingen von einer Gruppe ausführender Hersteller Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein. Die Gruppe brachte vor, dass die vorgeschlagene Stichprobe nicht hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Grundverordnung sei, da auf sie nur ein begrenzter Teil der von allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ausgeführten Menge entfalle. Die Kommission prüfte das Vorbringen und beschloss, den Kreis der für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen um die drittgrößte Gruppe ausführender Hersteller mit fünf Herstellern zu erweitern. Auf die überarbeitete Stichprobe entfallen 40 % der Menge und 27 % der geschätzten Gesamtausfuhrmenge, wie von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern der betroffenen Ware angegeben, die diese im Untersuchungszeitraum in die Europäische Union ausführten. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Stichprobe ein.
(12)
Darüber hinaus prüfte die Kommission im Rahmen der Untersuchung auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Quellen die von den mitarbeitenden Ausführern vorgelegten Informationen, um den Status der Unternehmen als Hersteller der betroffenen Ware zu bestätigen. Soweit dies erforderlich war, forderte die Kommission zusätzliche Unterlagen an, wie z. B. Gewerbeerlaubnis und Satzung. Eine Partei konnte keinen Bezug zur Untersuchung nachweisen und wurde daher als nicht mitarbeitend angesehen.
1.4.4.
Individuelle Ermittlung
(13)
19 ausführende Hersteller in der VR China beantragten eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Keiner von ihnen beantwortete jedoch den Fragebogen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Die Kommission kommt daher zu dem vorläufigen Schluss, dass im vorliegenden Fall keine individuelle Ermittlung gewährt wird.
1.5.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(14)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(15)
Darüber hinaus legte der Antragsteller im Antrag hinreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots in der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission zusätzliche Fragebogen an die chinesische Regierung.
(16)
Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf Fragebogen ein. Folglich teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie beabsichtigt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und in Bezug auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Von der chinesischen Regierung gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
(17)
Die an die Unionshersteller, unabhängigen Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller gerichteten Fragebogen(4) wurden am Tag der Einleitung online bereitgestellt. Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer (Lamett Europe N.V) und drei Gruppen ausführender Hersteller (Jinfa Group, Forest Group und Fusong Group).
(18)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
1.6.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(19)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.7.
Stellungnahmen zur Einleitung
(20)
Folgende Parteien reichten bei der Kommission Stellungnahmen zur Einleitung ein:
(21)
Die AUMI und der CNFPIA brachten vor, der Antrag stütze sich auf Einfuhrmengen in Quadratmetern von Eurostat, die vom Antragsteller berichtigt worden seien. Ferner habe der Antragsteller weder die Notwendigkeit der Berichtigung erläutert noch die Berichtigungsmethode offengelegt. Die Verwendung der vom Antragsteller vorgeschlagenen berichtigten Einfuhrmengen im Bezugszeitraum habe zu einem Anstieg der Einfuhrmengen aus der VR China um mehr als 20 % geführt. Zudem würde die Verwendung der von Eurostat angegebenen Einfuhrmengen, d. h. ohne Berichtigung, zu einem Rückgang der Einfuhrmengen aus der VR China um 3 % im Bezugszeitraum führen. Außerdem würden die berichtigten Einfuhrmengen andere Wirtschaftsindikatoren wie die chinesischen Einfuhrpreise, den Verbrauch und die Marktanteile verzerren.
(22)
In diesem Zusammenhang verwies der FEP darauf, dass der Bereich der Oberflächendichte von mehrlagigen Holzfußböden zwischen 7 und 9,5 Kilogramm (im Folgenden „kg” ) pro Quadratmeter (im Folgenden m2) liege, mehrere Eurostat-Einträge jedoch außerhalb dieses Bereichs lägen. Die Wirtschaftsbeteiligten müssten den Zollbehörden die Eigenmasse (in Tonnen oder Kilogramm) melden, aber nicht notwendigerweise die besondere Maßeinheit (m2). Daher habe der FEP die Einträge außerhalb des Bereichs angepasst und dazu die angegebene Eigenmasse durch die durchschnittliche Dichte des genannten Bereichs dividiert. Der FEP habe ferner den entsprechenden Teil der nichtvertraulichen Fassung des Antrags aktualisiert, um die Berichtigungsmethode darzulegen.
(23)
Die Kommission hat die Frage während der Untersuchung ebenfalls untersucht und in Abschnitt 4.4 behandelt.
(24)
Die AUMI brachte vor, dass der Antrag keine Zahlen für fünf der 15 Schadensindikatoren enthalte; das betreffe insbesondere die Kapitalrendite, Faktoren, die die Unionspreise beeinflussten, tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Löhne und Wachstum.
(25)
Die Kommission stellte fest, dass die Einbeziehung der genannten Indikatoren im Antragsstadium nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Kommission untersuchte diese Indikatoren während der Untersuchung in Abschnitt 4. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(26)
Die AUMI und der CNFPIA brachten vor, der Antrag enthalte keine zuverlässigen Informationen zur Untermauerung der Behauptung, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe. Zu den Makroindikatoren brachten die AUMI und der CNFPIA vor, dass die Produktionsmengen, die Kapazitätsauslastung, die Verkäufe und die Beschäftigung in der Union zwischen 2020 und 2022 stabil geblieben und im Untersuchungszeitraum nur aufgrund des Nachfragerückgangs in der Union zurückgegangen seien. Darüber hinaus wiesen die AUMI und der CNFPIA darauf hin, dass die Unionshersteller ihren Marktanteil und ihre Preise im Untersuchungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht, erhöht hätten, was zeige, dass die Unionshersteller wirtschaftlich in einer soliden Verfassung gewesen seien. Zu den Mikroindikatoren erklärten die AUMI und der CNFPIA, dass sich die Produktions-, Verkaufs- und Beschäftigungsdaten der Antragsteller im Untersuchungszeitraum lediglich verschlechtert hätten. Darüber hinaus hätten die Unionshersteller ihre Investitionen in dem Zeitraum, auf den sich der Antrag beziehe, um 56 % erhöht, was ihre finanzielle Solidität belege. Im Untersuchungszeitraum hätten sich die chinesischen ausführenden Hersteller besser an die rückläufige Nachfrage in der Union angepasst: Während die Einfuhren aus der VR China zurückgegangen seien, seien die Lagerbestände der Unionshersteller gestiegen. In Bezug auf die Finanzstärke wiesen die AUMI und der CNFPIA darauf hin, dass die Unionshersteller zwischen 2020 und 2022 offenbar sowohl die Verkäufe als auch die Rentabilität hätten steigern können, auch wenn die Einfuhren aus der VR China in diesem Zeitraum gestiegen seien. Schließlich brachte die AUMI vor, dass die Einfuhren aus der VR China in dem Zeitraum, auf den sich der Antrag beziehe, um 21 % gestiegen seien, während mindestens ein Unionshersteller die Preise der unabhängigen Einführer unterboten und immer noch Gewinne erzielt habe.
(27)
Zunächst erinnert die Kommission daran, dass für eine auf Anscheinsbeweisen beruhende Feststellung einer bedeutenden Schädigung eine Untersuchung unter anderem der relevanten Faktoren erforderlich ist, wie in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung beschrieben. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen enthalten über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten relevanten (aber nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Ferner ist in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegt, dass diese Auflistung nicht erschöpfend ist und dass weder einer noch mehrere dieser Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend sind. Es müssen sich daher nicht alle Faktoren verschlechtern, damit – beruhend auf Anscheinsbeweisen – eine bedeutende Schädigung festgestellt werden kann. Ferner bedeutet das Bestehen von anderen Faktoren, die möglicherweise einen Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben, nicht notwendigerweise, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf diesen Wirtschaftszweig nicht bedeutend sind.
(28)
Der spezifischen Schadensanalyse der Kommission im Antrag war zu entnehmen, dass ausreichende Beweise vorlagen, dass der Unionsmarkt (sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen) zunehmend von aus der VR China stammenden Einfuhren durchdrungen ist und dass diese Einfuhren Preise aufweisen, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten werden. Dies hat sich offenbar in bedeutendem Umfang schädigend auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt, was sich beispielsweise im Rückgang der Produktion, der Verkäufe und des Marktanteils, in einer Verschlechterung der Finanzergebnisse oder im Niveau der Preise des Wirtschaftszweigs der Union niederschlägt. Was die Vorbringen zu spezifischen Makroindikatoren, Mikroindikatoren und Preisunterbietung betrifft, so legte die Kommission in Abschnitt 4 eine detaillierte Bewertung der bedeutenden Schädigung im Bezugszeitraum vor. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(29)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um zusammengesetzte mehrlagige Fußbodenplatten aus Holz, die derzeit unter dem KN-Code 44187500 eingereiht werden (im Folgenden „untersuchte Ware” ). Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden sind ausgeschlossen.
(30)
Mehrlagige Holzfußböden sind ein auf Holzbasis hergestelltes Produkt, das aus mehreren Schichten Holzfurnier besteht, die verklebt oder miteinander verbunden sind. Sie werden hauptsächlich als Bodenbelag in Innenräumen verwendet.
2.2.
Betroffene Ware
(31)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(32)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(33)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
DUMPING
3.1.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(34)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(35)
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von mehrlagigen Holzfußböden verwendeten Inputs vorzulegen. 73 ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Informationen.
(36)
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
(37)
Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(38)
Am 23. August 2024 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren – wie Rohstoffe, Arbeit und Energie –, die bei der Herstellung von mehrlagigen Holzfußböden eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung und der Verfügbarkeit einschlägiger Finanzinformationen drei mögliche repräsentative Länder, nämlich die Türkei, Indonesien und Malaysia. Nach den der Kommission zu dem Zeitpunkt vorliegenden Informationen hielt sie die Türkei für ein geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt zwei gemeinsame Stellungnahmen von zwei Gruppen ausführender Hersteller zum Vermerk, nämlich von der JINFA Group und der Fusong Jinlong Group. Auch der Europäische Parkettverband (Antragsteller) übermittelte eine Stellungnahme. Auf diese Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2 eingegangen.
(39)
Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land ist, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden kann.
3.2.
Normalwert
(40)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(41)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
(42)
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(43)
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(44)
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind.
(45)
Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(46)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(47)
Aufgrund dieser Bestimmung erstellte die Kommission einen Länderbericht zu China (im Folgenden „Bericht” )(5), der Beweise für das Vorhandensein erheblicher staatlicher Eingriffe auf vielen Ebenen der Wirtschaft sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen Hauptproduktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in ausgewählten Sektoren (wie etwa dem Wirtschaftszweig für Holzprodukte) enthält. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.
(48)
Der Antragsteller brachte vor, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden und es daher nicht angemessen sei, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(49)
Zur Untermauerung dieses Standpunkts verwies der Antragsteller auf die im Bericht enthaltenen Beweise sowie auf Feststellungen aus früheren Untersuchungen der Kommission und der US-Behörden.
(50)
Der Antragsteller verwies insbesondere auf die früheren Feststellungen der Kommission, wonach das chinesische Wirtschaftssystem auf der sozialistischen Marktwirtschaftslehre, der führenden Rolle der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „CCP” oder „Partei” ) und der interventionistischen Wirtschaftspolitik des Staates beruhe.
(51)
Ferner sei der Wirtschaftszweig für mehrlagige Holzfußböden Teil der chinesischen Holz- und Forstwirtschaft. Der Antragsteller verwies auf die nachfolgenden Elemente, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hindeuteten.
(52)
Erstens werde der Sektor für mehrlagige Holzfußböden in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht staatlicher Behörden stünden oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt werde.
(53)
Zweitens ermögliche es die staatliche Präsenz in Unternehmen des Wirtschaftszweigs für mehrlagige Holzfußböden, Einfluss auf Preise und/oder Kosten zu nehmen.
(54)
Drittens setze die chinesische Regierung staatliche Strategien oder Maßnahmen um, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird.
(55)
Viertens unterliege der Sektor der mehrlagigen Holzfußböden wie jeder andere Sektor der chinesischen Wirtschaft, den Verzerrungen, die sich aus der diskriminierenden Anwendung oder unzureichenden Durchsetzung der Insolvenz-, Unternehmens- und Eigentumsgesetze ergäben.
(56)
Fünftens seien die Lohnkosten auch im Sektor für mehrlagige Holzfußböden verzerrt.
(57)
Sechstens hätten Hersteller von mehrlagigen Holzfußböden Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.
(58)
Abschließend brachte der Antragsteller vor, dass im Sektor für mehrlagige Holzfußböden nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorlägen.
(59)
Die Kommission prüfte, ob es im Hinblick auf nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in China heranzuziehen. Sie stützte sich dabei auf die im Dossier verfügbaren Beweise.
(60)
Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die betroffene Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China relevanten Kriterien.
3.2.1.1.
Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in China beeinflussen
(61)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” .(6)
(62)
Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten.(7) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt.
(63)
Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln.(8)
(64)
Darüber hinaus erfolgt gemäß chinesischem Recht die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei. Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind.
(65)
Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde.
(66)
Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.” (9) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem Chinas.
(67)
Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(68)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen.(10) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie die Ebene des Regelungsumfelds.
(69)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent.
(70)
Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele.
(71)
Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.).
(72)
Die Wirtschaftsbeteiligten – Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen – müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten.(11)
(73)
Zweitens wird das Finanzsystem Chinas in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten und können nicht vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts bewerten.(12)
(74)
Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet.(13)
(75)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt.(14)
(76)
Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie.(15)
(77)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(16)
3.2.1.2.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(78)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht des Staates stehen und/oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(79)
Der Sektor der betroffenen Ware wird hauptsächlich von privaten Unternehmen bedient, z. B. Nature Home(17), Power Dekor(18) oder Der(19), aber in gewissem Umfang auch von staatseigenen Unternehmen wie der Jilin Group(20).
(80)
Allerdings sind Interventionen der Kommunistischen Partei in die operative Entscheidungsfindung nicht nur in staatseigenen Unternehmen, sondern auch in privaten Unternehmen zur Regel geworden(21), wobei die Kommunistische Partei bei praktisch allen Aspekten der Wirtschaft des Landes eine Führungsrolle geltend macht. In der Tat führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die Staats- und Parteistrukturen in China stark zusammengewachsen sind.
(81)
Darüber hinaus unterliegt der Sektor für mehrlagige Holzfußböden mehreren politischen Strategien der Regierung, da der Holzverarbeitungssektor sowohl im Leitfaden für die Strukturanpassung der Industrie aus dem Jahr 2019(22) als auch in seiner aktualisierten Fassung aus dem Jahr 2024(23) als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt ist. In ähnlicher Weise sind im 14. Fünfjahresplan für Wälder folgende Ziele festgelegt: „Förderung der Entwicklung, praktischen Anwendung und Unterstützung neuer umweltfreundlicher Klebstoffe und schrittweise Erhöhung des Anteils formaldehydarmer und formaldehydfreier Holzverarbeitungsprodukte. Konsolidierung und Modernisierung traditioneller, vorteilhafter Branchen wie der Holzfußbodenbranche … Bis 2025 wird sich … die Produktion von Bodenbelägen auf einem stabilen Niveau von etwa 800 Mio. Kubikmetern befinden.” (24)
(82)
Staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Wirtschaftsverbände zu beobachten.(25) Zum Beispiel akzeptiert der CNFPIA nach Artikel 3 seiner Satzung „die geschäftliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen” (26).
(83)
Natur Home, Der sowie die Jilin Forest Industry Jinqiao Flooring Group, eine Tochtergesellschaft der staatseigenen Jilin Group, sind Mitglieder des CNFPIA.(27)
(84)
In ähnlicher Weise heißt es in Artikel 3 der Satzung des Chinesischen Verbands für Holz und Holzprodukte (China Timber and Wood Products Distribution Association – im Folgenden „CTWPDA” ), dass die Organisation „die geschäftliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen akzeptiert” (28) und sich als „Verband, der der Verwaltung des Ministeriums für zivile Angelegenheiten und der Aufsicht und Leitung der Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats untersteht …” (29), versteht.
(85)
Power Dekor ist Mitglied des CTWPDA, und der Vorstandsvorsitzende des CTWPDA ist auch stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Verbands.(30)
(86)
Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der betroffenen Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. In diesem Sektor unterliegen tatsächlich sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung.
3.2.1.3.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(87)
Die chinesische Regierung kann durch die staatliche Präsenz in den Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen. Tatsächlich kann der Staat über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen.
(88)
Nach dem Gesellschaftsrecht Chinas muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt – so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor(31)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann.
(89)
In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend(32), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren(33).
(90)
Bereits im Jahr 2018 gab es Berichten zufolge in 73 % der etwa 2,57 Millionen Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten.(34) Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(91)
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära” (im Folgenden „Leitlinien” )(35) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde.
(92)
In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken” ; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.” Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt.(36)
(93)
Die aktuelle Untersuchung bestätigte, dass auch im Sektor für mehrlagige Holzfußböden Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorkommen. Beispielsweise fungiert ein Vorstandsmitglied von Der auch als Parteisekretär des Mehrheitsaktionärs des Unternehmens.(37) Außerdem fungiert der Vorstandsvorsitzende der Jilin Forestry Jinqiao Flooring Group auch als Sekretär des Parteikomitees der Gruppe.(38)
(94)
Darüber hinaus folgt Power Dekor den Leitlinien von Xi Jinping mit dem Titel „Überlegungen zu Sozialismus mit chinesischen Merkmalen für ein neues Zeitalter” und studiert den Geist des 20. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas gründlich, publiziert ihn und setzt ihn um. Die politischen, ideologischen und organisatorischen Garantien sind ein starkes Fundament, das es der Gruppe ermöglicht, ihre geschäftlichen Ziele und Aufgaben zu verwirklichen und eine hochwertige Entwicklung zu erreichen.(39)
(95)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes.(40) Die staatliche Präsenz in Betrieben, im Sektor für mehrlagige Holzfußböden sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
3.2.1.4.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(96)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene.
(97)
Insgesamt führt das Planungssystem in China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(41)
(98)
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Wirtschaftszweigs für mehrlagige Holzfußböden zu steuern.
(99)
So enthält die richtungweisende Stellungnahme zur Forstwirtschaft auch folgende Bestimmung: „Bis 2025 werden das System und der Mechanismus für die rationelle Nutzung der Wald- und Grünlandressourcen im Wesentlichen fertiggestellt sein; die Tragfähigkeit der Wald- und Grünlandressourcen wird erheblich erhöht; das Produktionsvolumen hochwertiger Wald- und Grünlanderzeugnisse wird erheblich gesteigert; der Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen wird weiter ausgebaut; der nationale Produktionswert der Forstwirtschaft soll gegenüber dem derzeitigen Niveau um 50 % gesteigert werden. … Bis 2035 … wird die Wald- und Grünlandwirtschaft weiter ausgebaut, … die Struktur der Industrie wird weiter optimiert, die Produktqualität und das Dienstleistungsniveau werden umfassend verbessert, die Überwachung der Ressourcennutzung wird effizienter sein, um die Fähigkeit des Sektors, den nationalen Strategien zu dienen, kontinuierlich zu verbessern.”
(100)
Darüber hinaus zielt der 14. Fünfjahresplan der Autonomen Provinz Guangxi zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und den Perspektiven für 2035 auf Provinzebene(42) darauf ab, vorteilhafte Industrieketten zu ergänzen, zu stärken und auszubauen, unter anderem durch „Förderung der Umgestaltung und Modernisierung traditioneller Industriezweige wie … der Holzverarbeitung” . In Bezug auf die holzverarbeitende Industrie heißt es weiter: „Schwerpunkt auf der Entwicklung der Papierherstellung und Holzwerkstoffplatten …” und „Schwerpunkt auf dem Aufbau einer ganzen Industriekette aus Holzplatten, Möbeln und Innenausstattung” .
(101)
Auch auf lokaler Ebene verabschiedete der Bezirk Shuyang (Provinz Jiangsu) im Januar 2024 eine Stellungnahme zur hochwertigen Entwicklung der Holzverarbeitungs- und Möbelindustrie(43) mit dem Ziel, „bis Ende 2026 1-2 börsennotierte Unternehmen und 1-2 Unternehmensgruppen mit einem Produktionswert von mehr als 5 Mrd. RMB aufzubauen und die Qualität der Industrie insgesamt kontinuierlich zu verbessern … [und] die Industriekette zu verbessern, den Anteil von Fertigerzeugnissen wie hochwertigen Bodenbelägen, Möbeln und dekorativen Materialien zu erhöhen” .
(102)
Darüber hinaus bestätigte die Untersuchung, dass die Behörden und staatseigenen Banken in der Provinz Jiangsu Vorzugsregelungen gegenüber einzelnen Herstellern von mehrlagigen Holzfußböden anwenden, wie im Fall des Unternehmens Der, das 2020 eine „strategische Kooperationsvereinbarung mit dem Amt für Industrie- und Informationstechnologie in Suzhou, der Industrial and Commercial Bank of China (Niederlassung Suzhou) und der Bank of China (Niederlassung Suzhou)” (44) unterzeichnete. Diese Vereinbarung wurde unter der Aufsicht von Mitgliedern der Kommunistischen Partei des Parteikomitees der Stadt Suzhou unterzeichnet und zielt darauf ab, „die Entwicklung des privaten Unternehmens zu unterstützen und gemeinsam die Umgestaltung und Modernisierung des Unternehmens zu fördern” .
(103)
Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.
(104)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich des Wirtschaftszweigs zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
3.2.1.5.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(105)
Den im Dossier enthaltenen Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist.
(106)
Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren.(45)
(107)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht.(46) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum), und die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus.(47) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie die Umsetzung der Wirtschaftspläne.(48)
(108)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen insolvenz-, gesellschafts- und eigentumsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Forstwirtschafts- und Holzverarbeitungssektor und daher auch auf mehrlagige Holzfußböden zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.
(109)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der betroffenen Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.
3.2.1.6.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(110)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der IAO, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert.(49)
(111)
Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär.(50) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt.
(112)
In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit Wohnsitzregistrierung.(51)
(113)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Sektor für mehrlagige Holzfußböden nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).
3.2.1.7.
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(114)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in China unterschiedlichen Verzerrungen.
(115)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Position staatseigener Banken gekennzeichnet(52), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(53); darüber hinaus setzen die Banken grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um.
(116)
Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten.(54) Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(117)
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements.(55) Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen” und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen” (56).
(118)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, u. a. weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken.(57) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund deren Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(58) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(119)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(120)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel.(59) Die offiziellen chinesischen Medien berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken” (60). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(121)
Das Gesamtkreditwachstum in China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(122)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(123)
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der betroffenen Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
3.2.1.8.
Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(124)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die vorstehend erläuterten sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren, wie sie vorstehend sowie in Teil II des Berichts dargelegt werden.
(125)
Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als ihre Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. Diese Verzerrungen wurden vorstehend, insbesondere in den Erwägungsgründen 78 bis 123, ausführlich beschrieben. Die Kommission wies darauf hin, dass das diesen Verzerrungen zugrunde liegende Regelwerk allgemein anwendbar ist und die Hersteller von mehrlagigen Holzfußböden diesen Regeln wie jeder andere Wirtschaftsbeteiligte in China unterliegen. Die Verzerrungen wirken sich daher unmittelbar auf die Kostenstruktur der betroffenen Ware aus.
(126)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) sind ebenfalls betroffen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden.
(127)
Die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe sind in ganz China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst in China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, mit nennenswerten Verzerrungen behaftet ist. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
(128)
Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
3.2.1.9.
Vorbringen der interessierten Parteien
(129)
Am 2. September 2024 übermittelten die Jinfa Group und die Fusong Jinlong Group gemeinsam eine Reihe von Stellungnahmen zum Vermerk zu den Produktionsfaktoren.
(130)
Erstens vertraten die Parteien den Standpunkt, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgrund seiner Unvereinbarkeit mit den WTO-Übereinkommen und den Entscheidungen des WTO-Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body – im Folgenden „DSB” ) nicht anwendbar sei.
(131)
Die Parteien brachten in diesem Zusammenhang Folgendes vor:
(132)
Zweitens brachten die Parteien vor, dass die angeblichen Verzerrungen nicht hinreichend belegt seien und sich, selbst wenn sie bestünden, nicht auf die betroffene Ware auswirkten.
(133)
Die Parteien machten insbesondere Folgendes geltend:
(134)
Was die Argumente der Parteien zur Vereinbarkeit mit dem WTO-Recht angeht, so erinnerte die Kommission daran, dass die Teile von Abschnitt 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, die noch nicht außer Kraft getreten sind, in Antidumpingverfahren betreffend Waren aus China bei der Ermittlung des Normalwerts weiterhin ihre Gültigkeit behalten, und zwar sowohl in Bezug auf den Marktwirtschaftsstandard als auch in Bezug auf die Anwendung einer Methode, die nicht auf einem strengen Vergleich mit den chinesischen Preisen oder Kosten beruht.
(135)
In Hinblick auf den Verweis der Parteien auf DS473 erinnerte die Kommission daran, dass der Bericht des Berufungsgremiums in der Sache DS473 nicht die Umsetzung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern eine besondere Bestimmung des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betraf. Dennoch gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Sache DS473 die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Daher konnten die Vorbringen der Parteien nicht akzeptiert werden.
(136)
Zu den Argumenten der Parteien in Bezug auf die Hinlänglichkeit der Beweise für das Vorliegen erheblicher Verzerrungen wies die Kommission zunächst darauf hin, dass sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Untersuchung auf dieser Grundlage einleiten kann, wenn sie die von den Antragstellern vorgelegten Beweise für die nennenswerten Verzerrungen für ausreichend hält. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – wie das Gericht in der Rechtssache Viraj Profiles bestätigt hat – an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen ist als an jene, die für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping, einer Schädigung oder eines ursächlichen Zusammenhangs erforderlich sind.(61) Der Antrag entsprach daher den in Artikel 5 Absatz 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d festgelegten Standards. Wie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung dargelegt, vertrat die Kommission in der Einleitungsphase in der Tat die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist.
(137)
Die Kommission hat solche Verzerrungen daher nachgewiesen. Dazu hat die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die Daten erhoben, die erforderlich sind, um das Vorliegen und die Auswirkungen nennenswerter Verzerrungen und die daraus resultierende Anwendung der in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorgeschriebenen Methode zu ermitteln. Die von der Kommission erhobenen Daten und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen, sei es in Bezug auf die Präsenz staatseigener Unternehmen im Sektor der betroffenen Ware oder die Verbindungen zur Kommunistischen Partei, sind in den Abschnitten 3.2.1.2 und 3.2.1.3 der vorliegenden Verordnung dargelegt. Daher konnten die Vorbringen der Parteien zu den im Antrag enthaltenen Beweisen nicht akzeptiert werden.
3.2.2.
Repräsentatives Land

Allgemeine Bemerkungen

(138)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
(139)
Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, legte die Kommission am 23. August 2024 einen Aktenvermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und zu den Produktionsfaktoren vor (im Folgenden „Vermerk” ). In diesem Vermerk wurden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner wurden darin die interessierten Parteien darüber unterrichtet, dass im vorliegenden Fall möglicherweise die Türkei als geeignetes repräsentatives Land angesehen wird, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wird.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(140)
Im Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission die Türkei, Malaysia und Indonesien als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft werden, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet.
(141)
Es gingen keine Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Entwicklungsstand der ermittelten Länder ein. Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Bedingungen in der Türkei wurden von der JINFA Group und der Fusong Group übermittelt. Auf diese wird in Erwägungsgrund 151 eingegangen.

Verfügbarkeit einschlägiger ohne Weiteres zugänglicher Daten im repräsentativen Land

(142)
Im Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen die untersuchte Ware hergestellt wird, nämlich die Türkei, Malaysia und Indonesien, die Verfügbarkeit von Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die ohne Weiteres zugänglichen Daten, die es der Kommission ermöglichen würden, unverzerrte Vergleichswerte für die Produktionsfaktoren zu ermitteln, sowie in Bezug auf die ohne Weiteres zugänglichen Finanzdaten der Hersteller der untersuchten Ware, die es der Kommission ermöglichen würden, einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) sowie für Gewinne zu ermitteln.
(143)
In Bezug auf die ohne Weiteres verfügbaren Daten, die es ihr ermöglichen würden, unverzerrte Vergleichswerte für die Produktionsfaktoren zu ermitteln, analysierte die Kommission im Vermerk vom GTA gemeldete Daten zu den Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die möglichen repräsentativen Länder, aus China und aus anderen Ländern mit potenziellen Verzerrungen, einschließlich Russland.
(144)
Die Kommission stellte fest, dass bei den HS-Codes, die bestimmten Produktionsfaktoren entsprechen (Furniere aus verschiedenen Holzarten, Sperrholz und Pappelschnittholz), ein hoher Anteil der Einfuhren aus der VR China nach Indonesien und Malaysia erfolgte. Darüber hinaus wurde beim HS-Code 440890 für Furnierblätter (einschließlich Eichenfurniere) ein hoher Anteil an Einfuhren aus Russland in die Türkei festgestellt. Die Kommission war der Auffassung, dass die Preise der Einfuhren aus Russland in die Türkei aufgrund der 2022 gegen Russland verhängten Sanktionen für Holzprodukte nach der militärischen Aggression gegen die Ukraine und des hohen Anteils der Einfuhren aus Russland in die Türkei wahrscheinlich verzerrt waren.
(145)
Was die Verfügbarkeit von Finanzdaten von Herstellern der untersuchten Ware anbelangt, so ergab die vorläufige Analyse der Kommission im Vermerk, die sich auf Daten aus der Orbis-Datenbank(62) stützte, Folgendes:
(146)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertrat die Kommission in dem Vermerk die Auffassung, dass die Türkei auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen ein geeignetes repräsentatives Land sein könnte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur Angemessenheit der möglichen repräsentativen Länder, zu den ermittelten Herstellern in den potenziellen repräsentativen Ländern und zu den Produktionsfaktoren Stellung zu nehmen.
(147)
Bei der Kommission gingen am 2. September 2024 Stellungnahmen des Europäischen Parkettverbands (Antragsteller) zu dem Vermerk ein. Die Kommission erhielt auch gemeinsame Stellungnahmen von zwei Gruppen ausführender Hersteller, nämlich der JINFA Group und der Fusong Jinlong Group; die erste Stellungnahme ging am 2. September 2024 und die zweite am 19. November 2024 ein.
(148)
Der Europäische Parkettverband (European Parquet Federation – im Folgenden „EPF” ) erklärte in seiner Stellungnahme, dass die Türkei aus folgenden Gründen als das am besten geeignete repräsentative Land ausgewählt werden könne und sollte: a) erhebliche Mengen wichtiger Rohstoffe, die aus der VR China nach Malaysia und Indonesien eingeführt wurden; b) Spezialisierung Malaysias und Indonesiens auf mehrlagige Holzfußböden aus tropischem Holz, die für die aus der VR China in die Union eingeführte Ware nicht repräsentativ sind; c) fehlende oder unvollständige geeignete Finanzinformationen für Hersteller in Malaysia und Indonesien und d) im Vergleich zur Türkei mutmaßlich niedrigeres Niveau des Sozial- und Umweltschutzes in Malaysia und Indonesien.
(149)
In Bezug auf die Mengen der aus der VR China nach Malaysia und Indonesien eingeführten Rohstoffe und das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit geeigneter Finanzinformationen für diese Länder stellte die Kommission fest, dass die Argumente des EPF mit ihren vorläufigen Feststellungen im Vermerk übereinstimmen. In Bezug auf die angebliche Konzentration Malaysias und Indonesiens auf mehrlagige Holzfußböden aus tropischem Holz stellte die Kommission fest, dass das Vorbringen zwar plausibel, aber nicht belegt war und daher vorläufig zurückgewiesen wurde. Die Relevanz des Sozial- und Umweltschutzniveaus in den potenziellen repräsentativen Ländern wird in Erwägungsgrund 166 behandelt.
(150)
Der Europäische Parkettverband brachte ferner vor, dass vier Unternehmen, die von der Kommission als potenzielle Hersteller der untersuchten Ware in der Türkei aufgeführt seien, die untersuchte Ware überhaupt nicht herstellten, sondern andere Holzprodukte. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission weitere Sekundärforschung zu den Geschäftstätigkeiten an und bestätigte, dass die Unternehmen im breiteren Holzsektor tätig sind. Sie fand jedoch keine Beweise dafür, dass sie die untersuchte Ware herstellen. Die Kommission berücksichtigte diese Information bei der Erstellung der Liste der Unternehmen, deren Finanzdaten zur Ermittlung unverzerrter Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinn herangezogen wurden (siehe Erwägungsgründe 163 und 164).
(151)
In ihrer ersten Stellungnahme mit Vorbringen zum Vermerk erklärten die JINFA Group und die Fusong Group, dass sie kein geeignetes repräsentatives Land vorschlagen könnten. Sie brachten jedoch vor, dass die Türkei kein geeignetes repräsentatives Land sei, unter anderem aufgrund ihrer instabilen und speziellen wirtschaftlichen Lage, einschließlich einer hohen Inflation, die sich auf alle Produktionskosten und andere Wirtschaftsindikatoren auswirken würde. Daher seien diese Daten als Quelle für die Ermittlung des Normalwerts unzuverlässig und ungeeignet. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen führten die beiden Parteien den jüngsten Länderbericht der Kommission für die Türkei(63) an. Die Stellungnahmen zur wirtschaftlichen Lage der Türkei und zu ihrer Eignung als repräsentatives Land wurden in der zweiten Stellungnahme zu dem Vermerk bekräftigt.
(152)
In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission an die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für die Wahl eines repräsentativen Landes und wies darauf hin, dass nach dem ersten Kriterium alle drei Länder, insbesondere die Türkei, denselben wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen wie China, wie aus der Datenbank der Weltbank hervorgeht. Keine der von JINFA und Fusong Jinlong angeführten Informationen im Bericht der Kommission stellt die Angemessenheit der Türkei auf der Grundlage des ersten Kriteriums infrage. In Bezug auf das Vorbringen zur Inflation stellte die Kommission fest, dass die unverzerrten Preise, die sie für die Herstellkosten ermittelt, in der Währung des betroffenen Landes ausgedrückt werden und dass sich die Inflationsunterschiede zwischen dem repräsentativen Land und dem betroffenen Land bereits in erheblichem Maße im jeweiligen Wechselkurs widerspiegeln. Daher sind die berechneten Vergleichswerte von der Inflation im repräsentativen Land weitgehend unbeeinflusst. Das entsprechende Argument wurde daher zurückgewiesen.
(153)
In ihrer ersten Stellungnahme mit Vorbringen zum Vermerk brachten die JINFA Group und die Fusong Group ferner vor, dass diese Argumentation nicht nur für die Türkei, sondern auch für Malaysia und Indonesien gelten sollte, wenn die Kommission zu dem Schluss komme, dass erhebliche Einfuhren eines oder mehrerer wichtiger Produktionsfaktoren aus einem Land, in dem der Preis verzerrt sei, nicht derart problematisch seien, dass dieses Land sofort als geeignetes repräsentatives Land ausgeschlossen werde. Daher seien diese beiden Länder nicht allein deshalb als ungeeignet anzusehen, weil bei einigen der wichtigsten Produktionsfaktoren ein erheblicher prozentualer Anteil an Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen gewesen sei.
(154)
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission klar, dass es angesichts der Tatsache, dass Malaysia und Indonesien in der Liste möglicher repräsentativer Länder im Vermerk aufgeführt sind, offensichtlich ist, dass sie nicht von vornherein ausgeschlossen wurden. Die Kommission erinnerte daran, dass die Wahl des repräsentativen Landes auf den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung beruht. Zu diesen Kriterien gehört auch die Verfügbarkeit einschlägiger Finanzdaten, die sowohl für Malaysia als auch für Indonesien als unzureichend angesehen wurden. Das entsprechende Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(155)
In ihrer ersten Stellungnahme mit Vorbringen zum Vermerk brachten die JINFA Group und die Fusong Group vor, dass für die Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinn nur Unternehmen mit verfügbaren Finanzdaten für 2023 berücksichtigt werden sollten. Die Kommission berücksichtigte dieses Argument bei der endgültigen Erstellung der Liste der Unternehmen, deren Finanzdaten zur Ermittlung unverzerrter Vergleichswerte für VVG-Kosten und Gewinn herangezogen wurden (siehe Erwägungsgrund 163).
(156)
In ihrer zweiten Stellungnahme zum Vermerk erklärten die JINFA Group und die Fusong Group, dass Malaysia im Gegensatz zur Türkei ein geeignetes repräsentatives Land sei.
(157)
Zur Untermauerung dieser Behauptung brachten die beiden Parteien eine Reihe von Argumenten in Bezug auf spezifische Produktionsfaktoren vor. Diese werden in den Erwägungsgründen 175 bis 179 zu den Quellen, die zur Ermittlung unverzerrter Kosten herangezogen wurden, sowie zu unverzerrten Kosten und Vergleichswerten ausführlich dargelegt und behandelt.
(158)
Darüber hinaus ermittelten die Parteien zwei malaysische Hersteller von Bodenbelägen, für die die geprüften Jahresabschlüsse für 2023 ausreichend detailliert sind. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Unilin (Malaysia) Sdn. Bhd. und Kim Teck Lee Timber Flooring Sdn. Bhd. Vor diesem Hintergrund brachten Fusong und JINFA vor, dass Malaysia zudem besser als die Türkei in der Lage sei, hochwertige Finanzdaten für den Untersuchungszeitraum bereitzustellen. Die Parteien nannten auch Quellen für Arbeitskosten und Energiepreise in Malaysia.
(159)
Die Kommission bestätigte die Verfügbarkeit von Finanzdaten für den UZ für die beiden von Fusong und JINFA ermittelten malaysischen Unternehmen.
(160)
Bei weiteren Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass das erste der beiden Unternehmen, Unilin (Malaysia) Sdn. Bhd., ein Hersteller der untersuchten Ware ist. Dieses Unternehmen, das einer multinationalen Unternehmensgruppe angehört, verzeichnete jedoch sehr geringe Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von 2,8 % (ausgedrückt als Prozentsatz seiner Umsatzkosten). Dies ist wahrscheinlich Ausdruck unternehmensspezifischer Merkmale, die für den Sektor nicht repräsentativ sind. Da das Unternehmen zu einer multinationalen Gruppe gehört und der Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf der Produktion liegt, dürften etwa bestimmte Funktionen wie Vertrieb, IT und Personalmanagement in einem gewissen Maße zentralisiert sein, sodass die entsprechenden Kosten sich nicht in den vom Unternehmen erklärten VVG-Kosten niederschlagen. Die VVG-Kosten des betreffenden Unternehmens liegen anscheinend erheblich unter den durchschnittlichen VVG-Kosten in einem Land, in dem der Wirtschaftszweig der mehrlagigen Holzfußböden weit stärker entwickelt ist, etwa der Türkei (siehe Erwägungsgrund 163). Auch im Vergleich zu den durchschnittlichen VVG-Kosten, die vom Wirtschaftszweig der Union und sogar den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gemeldet wurden (ungefähr 9 % bzw. 11 %) fallen diese Kosten sehr niedrig aus. Aus den vorstehenden Gründen können die VVG-Kosten des genannten malaysischen Herstellers nicht als angemessen für die Ermittlung eines angemessenen und unverzerrten Vergleichswerts angesehen werden.
(161)
Für das zweite Unternehmen, Kim Teck Lee Timber Flooring Sdn. Bhd., stellte die Kommission fest, dass es nur in einem Nischensegment des Markts für Bodenbeläge tätig ist, nämlich hochwertigen Sportböden. Sportböden stellen einen sehr kleinen Teil des gesamten Markts für Bodenbeläge dar, der hauptsächlich Privat- und Geschäftskunden bedient. Dies liegt auch daran, dass die Produkte, die in diesem speziellen Segment verwendet werden, strengen technischen Standards entsprechen müssen, wie die entsprechenden Zertifizierungen, die das Unternehmen erlangt hat und mit denen es wirbt, belegen. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Unternehmen für den Wirtschaftszweig für mehrlagige Holzfußböden bzw. den weiter gefassten Bodenbelagsektor nicht repräsentativ sind.
(162)
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der Sektor für mehrlagige Holzfußböden in Malaysia im Vergleich zur Türkei erheblich unterentwickelt ist. Dies zeigt sich an der sehr geringen Zahl von Herstellern mehrlagiger Holzfußböden in Malaysia (nur ein oder zwei), während es in der Türkei Dutzende Hersteller mehrlagiger Holzfußböden gibt(64). Zudem wird es durch die Ausfuhren von mehrlagigen Holzfußböden aus Malaysia belegt, die im UZ etwa ein Drittel der entsprechenden Ausfuhren aus der Türkei ausmachten(65). Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Sektor für mehrlagige Holzfußböden in der Türkei die Größe des Sektors für mehrlagige Holzfußböden in der VR China in Bezug auf die produzierte und verkaufte Menge und die Zahl der auf dem Markt tätigen Hersteller besser widerspiegelt.
(163)
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Parteien zum Vermerk und der begrenzten Verfügbarkeit von Finanzinformationen über die Hersteller der untersuchten Ware betrachtete die Kommission Hersteller in einem breiteren Wirtschaftszweig, definiert durch Tätigkeiten, die unter die NACE-Codes 1621 (Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten), 1622 (Herstellung von Parketttafeln) und 1629 (Herstellung von sonstigen Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren) fallen, als geeignete Quelle für die einschlägigen Finanzdaten. Die Kommission ermittelte die folgenden Unternehmen in der Türkei, deren Finanzdaten für 2023 eine positive Rentabilität zeigten:
(164)
Bei Pelit Arslan Kontraplak Fabrikasi Anonim Sirketi war die Kommission der Auffassung, dass der Gewinn zu hoch und daher nicht repräsentativ ist. In Bezug auf Dendro Parke Sanayi Anonim Sirketi stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen in seinen Berichten nicht mit ausreichender Granularität zwischen verschiedenen Kostenarten unterschied, sodass der Anteil der VVG-Kosten nicht berechnet werden konnte. Bei den zwei anderen Unternehmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von ihnen ausgewiesenen VVG-Kosten und Gewinne für die Ermittlung eines angemessenen und unverzerrten Vergleichswerts für VVG-Kosten und Gewinn geeignet sind.
(165)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land ist.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(166)
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

Schlussfolgerungen

(167)
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(168)
In dem Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit auf und erklärte, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen wird, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Zudem erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten Kosten für Arbeit und Energie nationale Statistiken heranziehen wird.

Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

Produktionsfaktoren

(169)
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen hat die Kommission die im Vermerk aufgeführten Beschreibungen der Produktionsfaktoren konsolidiert und harmonisiert und gegebenenfalls die jeweiligen HS-Codes berichtigt oder abgeändert. Hinzugefügt wurden folgende HS-Codes: 440712 (Schnittholz Fichte), 440793 (Schnittholz Ahorn), 440795 (Schnittholz Esche) und 480810 (Wellpappe).
(170)
Bei den Quellen zur Bestimmung des Normalwerts betrifft die wichtigste Abänderung gegenüber dem Vermerk Furniere verschiedener Holzarten. Im Vermerk wurden für diese Produktionsfaktoren GTA-Daten zu den Einfuhren unter den HS-Codes 440890 und 440810 herangezogen. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass diese HS-Codes nicht holzartenspezifisch sind, sondern eher weit gefasste Holzkategorien betreffen. Insbesondere umfasst der HS-Code 440890 alle Arten von nichttropischem Nichtnadelholz wie Eiche, Pappel, Ahorn und Esche. In ähnlicher Weise umfasst der HS-Code 440810 alle Nadelhölzer. Die Untersuchung bestätigte, dass die Preise dieser Produktionsfaktoren erheblich von den Holzarten beeinflusst werden. Da keine Informationen über die Holzarten der Einfuhren von Furnieren in die potenziellen repräsentativen Länder vorlagen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass insbesondere für bestimmte Furniere, die die wichtigsten Produktionsfaktoren darstellen, wie z. B. aus Eiche oder Pappel, die GTA-Daten über Einfuhren unter diesen HS-Codes keine geeignete Informationsquelle für die Ermittlung entsprechender Kosten darstellen.
(171)
Die Kommission legte daher auf der Grundlage des jeweiligen Vergleichswerts für Schnittholz einen Vergleichswert für Furniere fest, sofern die entsprechenden Informationen vorlagen und holzartenspezifisch waren. Insbesondere für Furniere aus Eiche, Kiefer, Esche, Ahorn und Pappel wurden die Vergleichswerte auf der Grundlage der jeweiligen Vergleichswerte für Schnittholz (HS-Codes 440791, 440711, 440795, 440793 und 4409 97) festgelegt.
(172)
Die Berechnung ist spezifisch für jede Gruppe ausführender Hersteller und stützte sich auf die von der jeweiligen Gruppe bei den Kontrollbesuchen vorgelegten Informationen über den Ertrag des Rohstoffs und die zusätzlichen Faktoren für die Verarbeitung eines Kubikmeters Schnittholz zu Furnieren. Für eine Gruppe ausführender Hersteller, der diese Informationen aufgrund ihres Produktionsverfahrens nicht vorlagen, stützte sich die Berechnung auf die Durchschnittswerte für den Ertrag und die zusätzlichen Verarbeitungsfaktoren, die von den beiden anderen Gruppen bereitgestellt wurden. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden den ausführenden Herstellern die Einzelheiten der Berechnung im Rahmen der spezifischen Unterrichtung mitgeteilt.
(173)
In Bezug auf Schnittholz aus Pappel (eingereiht unter HS-Code 440797), das ebenfalls ein Hauptproduktionsfaktor ist, stellte die Kommission fest, dass die in die Türkei eingeführten Mengen sehr gering sind und der jeweilige Einfuhrpreis daher möglicherweise nicht repräsentativ ist. Vor diesem Hintergrund stützte sich die Kommission bei der Ermittlung eines Vergleichswerts für Schnittholz aus Pappel auf Informationen über Einfuhren nach Malaysia. Bei der Auswahl wurde berücksichtigt, dass Malaysia die untersuchte Ware in gewissem Umfang herstellt, dass Waren, die unter diesem HS-Code eingereiht werden, in deutlich höheren Mengen in Malaysia eingeführt werden und dass der Anteil der Einfuhren aus der VR China und den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Ländern sehr gering oder gleich Null ist. In Indonesien dagegen waren die Einfuhren aus der VR China erheblich.
(174)
Für Furniere aus Hickory und Walnuss (für die es keinen holzspezifischen HS-Code für das betreffende Schnittholz gibt) und für Furniere, bei denen die Holzart nicht spezifiziert ist, wurde der Vergleichswert auf der Grundlage der Einfuhren in die Türkei unter dem Code 44089095 (Furniere aus nichttropischem Nichtnadelholz mit einer Dicke von > 1 mm) ermittelt. Die Kommission stellte fest, dass Furniere anderer Holzarten als Eiche, Pappel und Kiefer einen sehr geringen prozentualen Anteil an der Gesamtmenge der Furniere und der gesamten Herstellkosten ausmachen.
(175)
In ihrer zweiten Stellungnahme zum Vermerk brachten Fusong und JINFA mehrere Punkte zu den möglichen Vergleichswerten für die wichtigsten Produktionsfaktoren zur Sprache. Sie brachten insbesondere Folgendes vor:
(176)
Was den ersten, dritten und vierten Punkt betrifft, so wurden – wie in den Erwägungsgründen 170 bis 172 dargelegt – die Vergleichswerte für Furniere aus Eiche, Kiefer, Esche, Ahorn und Pappel auf der Grundlage der jeweiligen Vergleichswerte für Schnittholz festgelegt. Daher waren die Einfuhren aus Russland und der VR China unter dem HS-Code 440890 für diese Vergleichswerte nicht relevant, während es unter den HS-Codes für das jeweilige Schnittholz keine nennenswerten Einfuhren aus Russland und der VR China gab. Darüber hinaus ist die Unterscheidung, die in der malaysischen Nomenklatur unter dem HS-Code 440890 (Oberflächenfurniere und andere Furniere) vorgenommen wird, noch immer nicht holzspezifisch und kann daher nicht herangezogen werden, um einen zuverlässigen Vergleichswert für die Furniere zu ermitteln, bei denen es sich um die wichtigsten Produktionsfaktoren handelt, oder um Schlussfolgerungen zu Verzerrungen zu ziehen.
(177)
Wie oben erläutert, wurden die Vergleichswerte für Furniere aus Hickory und Walnuss, bei denen für das betreffende Schnittholz kein holzspezifischer HS-Code existiert, sowie für Furniere aus anderen (nicht spezifizierten) Holzarten auf der Grundlage der Einfuhren unter dem KN-Code 44089095 ermittelt. Diese Vorgehensweise erklärt sich auch dadurch, dass dieser KN-Code – wie von Fusong und JINFA vorgebracht – dem verwendeten Input am nächsten kommt, insbesondere in Bezug auf die Furnierdicke. In jedem Fall sind, wie oben dargelegt, Furniere aus Hickory, Walnuss oder anderen Holzarten nicht die wichtigsten Produktionsfaktoren, sondern machen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Daher können die Vergleichswerte für diese Produktionsfaktoren keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung des Normalwerts haben.
(178)
In Bezug auf den zweiten Punkt stellte die Kommission fest, dass von den beiden Rohstoffen nur Schnittholz aus Pappel ein wichtiger Produktionsfaktor ist. Wie in Erwägungsgrund 173 dargelegt, beschloss die Kommission, für diesen Produktionsfaktor Daten zu den Einfuhren aus Malaysia zu verwenden, die im Vergleich zur Türkei mengenmäßig deutlich höher sind.
(179)
Insgesamt vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von JINFA und Fusong vorgebrachten Punkte a) die gewählten Quellen und Methoden zur Ermittlung unverzerrter Rohstoffpreise und b) die Auswahl der Türkei als geeignetes repräsentatives Land nicht infrage stellten, und wies sie daher zurück.
(180)
Angesichts der vorstehenden Ausführungen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für die Türkei ermittelt:
(181)
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Bei der Festlegung dieses Betrags gab die Kommission die den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Herstellungsgemeinkosten für die Herstellung der untersuchten Ware als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der eingesetzten Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Gemeinkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Herstellungsgemeinkosten bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
3.2.2.1.
Rohstoffe
(182)
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(66) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in den Erwägungsgründen 126 und 127 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Die übrigen Mengen wurden von der Kommission als repräsentativ angesehen.
(183)
Darüber hinaus hatte die Kommission in dem Vermerk festgestellt, dass ein erheblicher Prozentsatz der Einfuhren unter dem HS-Code 440890 (Furniere) in die Türkei aus Russland eingeführt wurde und dass die Preise dieser Einfuhren aufgrund der gegen Russland verhängten Sanktionen wahrscheinlich verzerrt waren. In Anbetracht dessen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einfuhren aus Russland bei der Ermittlung des Vergleichswerts für den HS-Code 440890 nicht berücksichtigt werden sollten, wenn die Türkei als repräsentatives Land ausgewählt wird.
(184)
In ihrer ersten Stellungnahme zum Vermerk brachten Fusong und JINFA vor, dass russische Einfuhren nicht von der Berechnung des unverzerrten Werts ausgenommen werden sollten, da ihre Preise in den Jahren 2022 und 2023 gestiegen seien und sie daher nicht von Sanktionen betroffen gewesen sein könnten.
(185)
Angesichts der für die Ermittlung des Vergleichswerts für die wichtigsten Produktionsfaktoren für Furniere gewählten Methode vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Prozentsatz der russischen Einfuhren unter dem HS-Code 440890 nicht mehr relevant ist. Angesichts des nicht existenten oder sehr geringen Anteils der Einfuhren aus Russland bei den anderen Rohstoffen und ohne zu der Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung dieser Einfuhren Stellung zu nehmen, beschloss die Kommission, russische Einfuhren in ihre Berechnungen einzubeziehen.
(186)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, addierte die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll zu dem in den Einfuhrstatistiken des repräsentativen Landes erfassten CIF-Wert gemäß GTA hinzu.
(187)
Die Kommission gab den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
3.2.2.2.
Arbeit
(188)
Das Statistikinstitut der Türkei(67) veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für 2022 für die durchschnittlichen Arbeitskosten für die Wirtschaftstätigkeit C.16 „Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel” gemäß der Systematik NACE Rev. 2. Der monatliche Durchschnittswert für 2022 wurde unter Verwendung des vom Statistikinstitut der Türkei(68) veröffentlichten Arbeitskostenindex gebührend um die Inflation berichtigt und an 2023 (UZ) angepasst (36,10 CNY/Stunde).
3.2.2.3.
Strom
(189)
Die Kommission stützte sich auf die Strompreisstatistiken, die die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA)(69) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete die in den Untersuchungszeitraum fallenden Daten zu den Industriestrompreisen in Kuruş/kWh für industrielle Abnehmer für das Jahr 2023, d. h. 0,89 CNY/kWh.
3.2.2.4.
Erdgas
(190)
Die Kommission verwendete den Gaspreis für industrielle Abnehmer in der Türkei, wie er vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht wird. Die Kommission verwendete die Gaspreise in der entsprechenden Verbrauchsspanne in Kuruş/m3, gebührend berichtigt um die Inflation anhand des vom Statistikinstitut der Türkei(70) veröffentlichten Erzeugerpreisindex und angepasst an den Untersuchungszeitraum (4,11 CNY/m3). Der Preis wird um die Mehrwertsteuer in Höhe von 18 % berichtigt, da der angegebene Preis die Mehrwertsteuer enthält.
3.2.2.5.
Dampf
(191)
Die Kommission ermittelte den Dampfpreis in der Türkei für den Untersuchungszeitraum anhand der vom US-Energieministerium vorgeschlagenen Methode(71), bei der die Kosten für das zur Dampferzeugung benötigte Gas zugrunde gelegt und angemessene Spannen für andere Betriebskosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzugerechnet werden. Der daraus resultierende Durchschnittspreis für 2023 beträgt 0,4 CNY/kg.
3.2.2.6.
Wasser
(192)
Die Kommission verwendete die vom Investitionsbüro der Präsidentschaft der Republik Türkei(72) für 2023 veröffentlichten Durchschnittskosten für Wasser in der Türkei, d. h. 4,96 CNY/m3. Dieser Preis umfasst die Abwasserzulage und die Reinigungsgebühr, nicht aber die Mehrwertsteuer.
3.2.2.7.
Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
(193)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.” Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(194)
Die Herstellungsgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellungseinzelkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten Herstellungseinzelkosten angewandt.
(195)
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen zog die Kommission die über Orbis abgerufenen Finanzdaten von 2023 für die folgenden Unternehmen heran:
3.2.3.
Berechnung
(196)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(197)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Diese vom Antragsteller angegebenen Verbrauchswerte wurden während des Kontrollbesuchs überprüft. Wie in Abschnitt 3.2.2.1 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten in dem repräsentativen Land.
(198)
Anschließend addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten und Abschreibungskosten, wie in Erwägungsgrund 194 dargelegt, zu den unverzerrten direkten Herstellkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln.
(199)
Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn der drei in Erwägungsgrund 195 aufgeführten Unternehmen an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 19,5 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 28 %.
(200)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
3.2.4.
Ausfuhrpreis
(201)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Unternehmen in der VR China ab, welche jedoch minimale Funktionen ausübten.
(202)
Angesichts dessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.
3.2.5.
Vergleich
(203)
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter der Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall beschloss die Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Handelsstufe ab Werk zu vergleichen. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis gegebenenfalls berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.
3.2.5.1.
Berichtigungen des Normalwerts
(204)
Wie in Erwägungsgrund 196 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daraus folgt, dass kein Zurückrechnen erforderlich war.
(205)
Was Berichtigungen betrifft, so stellte die Kommission fest, dass der HS-Code, unter dem die untersuchte Ware für Ausfuhren in die VR China eingereiht wird, einer nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer von 13 % unterliegt, während der Normalwert ohne Mehrwertsteuer rechnerisch ermittelt wurde. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurde daher für die dieser Mehrwertsteuer unterliegenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung eine Berichtigung des Normalwerts nach oben vorgenommen.
(206)
Die Kommission fand weder Gründe für sonstige Berichtigungen des Normalwerts, noch wurden solche Berichtigungen von einem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt.
3.2.5.2.
Berichtigungen des Ausfuhrpreises
(207)
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden Berichtigungen für Transport, Versicherung, Bereitstellung und Verladung sowie Verpackung vorgenommen.
(208)
Bei folgenden Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, erfolgten Berichtigungen: Kreditkosten, Bankgebühren und -provisionen. Diese sowie die im vorstehenden Erwägungsgrund genannten Kosten wurden auf der Grundlage der vom Ausführer gemeldeten Daten auf der Ebene des Geschäftsvorgangs vom Ausfuhrpreis abgezogen.
3.2.6.
Dumpingspannen
(209)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(210)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(211)
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. Diese Spanne wurde folglich auf der Grundlage der Spannen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnet.
(212)
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller 50,7 %.
(213)
Für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Zu diesem Zweck ermittelte die Kommission den Grad der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Die Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im UZ, die auf der Grundlage von Daten von Eurostat ermittelt wurden.
(214)
Der Grad der Mitarbeit ist im vorliegenden Fall hoch, da die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller mehr als 80 % der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum ausmachten. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne festzusetzen, die für ein mitarbeitendes, in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen festgestellt wurde.
(215)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(216)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von rund 200(73) Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(217)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 48000 m2. Die Kommission ermittelte die Zahl anhand des vom FEP ausgefüllten Fragebogens zu makroökonomischen Daten. Wie bereits in Erwägungsgrund 7 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 20 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
4.2.
Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
(218)
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(219)
Mehrlagige Holzfußböden können für die Herstellung von Fertigerzeugnissen für die Bauindustrie wie Treppen und Fußleisten verwendet werden. Die Kommission stellte fest, dass ein sehr kleiner Teil der Produktion der Unionshersteller für den Eigenverbrauch bestimmt war (im Bezugszeitraum durchschnittlich weniger als 1 %). Die mehrlagigen Holzfußböden wurden einfach (ohne Rechnung) zur weiteren Verarbeitung innerhalb desselben Produktionsstandorts oder Unternehmens weitergeleitet.
(220)
Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauch bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Produktion steht dagegen in unmittelbaren Wettbewerb mit Einfuhren der betroffenen Ware.
(221)
Aufgrund der sehr geringen Menge an mehrlagigen Holzfußböden, die für den Eigenbedarf verwendet wurden, war die Kommission jedoch nicht der Auffassung, dass bei der Analyse der Schadensindikatoren eine Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und Verbrauch auf dem freien Markt über die Daten in Tabelle 2 hinaus zweckdienlich wäre.
4.3.
Unionsverbrauch
(222)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der überprüften makroökonomischen Daten in den Fragebogenantworten zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und von Eurostat-Daten zu den Einfuhren in die Union.
(223)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(224)
Der Gesamtverbrauch der Union stieg von rund 70,4 Mio. m2 im Jahr 2020 auf rund 77,6 Mio. m2 im Jahr 2022, d. h. um 10 %. Im Jahr 2023 ging der Gesamtverbrauch der Union jedoch auf rund 50,5 Mio. m2 zurück, d. h. um 28 % gegenüber 2020.
(225)
Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich sehr ähnlich wie der Gesamtverbrauch der Union. Er stieg von rund 69,6 Mio. m2 im Jahr 2020 auf rund 77,0 Mio. m2 im Jahr 2022, d. h. um 11 %. Im Jahr 2023 ging der Unionsverbrauch auf dem freien Markt jedoch auf rund 49,7 Mio. m2 zurück, d. h. um 29 % gegenüber 2020.
(226)
Der Eigenverbrauch war im Vergleich zum Gesamtverbrauch sehr gering. Seine Entwicklung war stabiler und ging im Bezugszeitraum nur um 2 % zurück.
4.4.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(227)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Eurostat erfasst die Einfuhrmengen in erster Linie als Masse (in kg) und auch in Quadratmetern als besondere Maßeinheit. Aus dem Antrag ging jedoch deutlich hervor, dass die erfassten besonderen Maßeinheiten nicht zuverlässig sind, da die daraus resultierende Oberflächendichte bei einigen der erfassten Einfuhrdaten keine angemessene Oberflächendichte für mehrlagige Holzfußböden darstellte. Im Antrag berichtigte der Antragsteller die besonderen Maßeinheiten, wenn sie nicht in der Spanne zwischen 7 und 9,5 für die Oberflächendichte lagen, um die in Quadratmetern angegebenen Zahlen zu korrigieren. Diese Spanne wurde vom Antragsteller anhand öffentlich verfügbarer Quellen ermittelt. Während der Untersuchung hatte die Kommission jedoch Zugang zu einer größeren Zahl von Daten, als sie in der Antragsphase verfügbar waren. Es wurden daher Berichtigungen vorgenommen, wenn die Oberflächendichte anhand der für die an der derzeitigen Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen verfügbaren Daten nicht zwischen 4,59 und 14,94 lag. Sofern eine Berichtigung erforderlich war, wurde die von den mitarbeitenden Parteien ermittelte gewogene durchschnittliche Oberflächendichte (7,73) zugrunde gelegt, und es wurde eine angepasste Einfuhrmenge in Quadratmetern ermittelt. Diese Methode wurde für die vier Jahre des Bezugszeitraums auf Einfuhren aus allen Ländern angewandt. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde auf der Grundlage der von Eurostat erfassten Unionseinfuhren aus allen Ländern ermittelt, jedoch mit Berichtigungen der vorstehend genannten besonderen Maßeinheiten, zuzüglich der überprüften Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt, die vom FEP für die Unionshersteller angegeben wurden.
(228)
Tabelle 3 enthält die berichtigte Einfuhrmenge in Quadratmetern sowie die Masse in kg. Die Daten in kg zeigen, dass sich die Berichtigungsmethode eher positiv auf die Einfuhrdaten auswirkte und keine verzerrende Wirkung hatte.
(229)
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land stiegen von rund 11,7 Mio. m2 im Jahr 2020 auf rund 19,6 Mio. m2 im Jahr 2022, d. h. um 67 %. Im Jahr 2023 gingen diese Einfuhren jedoch auf rund 11,2 Mio. m2 zurück, d. h. um 4 % gegenüber 2020.
(230)
Nach Gewicht in kg entwickelten sich die Einfuhren sehr ähnlich wie nach Quadratmetern.
(231)
Gemessen am Marktanteil stiegen die Einfuhren (in Quadratmetern) aus dem betroffenen Land von 16,8 % im Jahr 2020 auf 25,4 % im Jahr 2022, d. h. um 51 %. Im Jahr 2023 ging der Marktanteil dieser Einfuhren jedoch auf 22,5 % zurück, was gegenüber 2020 immer noch einem Anstieg von 34 % entspricht.
4.4.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
(232)
Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand der überprüften Antworten der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller zum Rechnungswert (in CNY, umgerechnet in EUR/m2) und von Eurostat-Daten zum Gewicht (in EUR/kg). Wie bereits erwähnt, waren die anhand der zusätzlichen Quadratmeter-Daten von Eurostat ermittelten Preise der Einfuhren nicht zuverlässig.
(233)
Die Preisunterbietung durch die Einfuhren wurde anhand der überprüften CIF-Preise der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller sowie der Preise ab Werk der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt.
(234)
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
(235)
Die chinesischen Ausfuhrpreise, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern angegeben wurden, stiegen zwischen 2020 und 2022 um 21 % (in EUR/m2). Im Jahr 2023 gingen diese Preise jedoch um 10 % zurück. Die Preise waren im Jahr 2023 um 11 % höher als im Jahr 2020.
(236)
Die chinesischen Einfuhrpreise auf der Grundlage von Eurostat-Daten in EUR/kg stiegen von 2020 bis 2022 um 30 %. Im Vergleich zu 2021 stiegen sie im Jahr 2022 um 20 %. Im Jahr 2023 gingen diese Preise jedoch um 13 % zurück. Die Preise waren im Jahr 2023 um 13 % höher als im Jahr 2020.
(237)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
(238)
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes. Daraus ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt, die von 31,0 % bis 35,9 % reichte. Bei über 95 % der übereinstimmenden Einfuhren wurde eine Preisunterbietung festgestellt. Darüber hinaus entsprachen rund 93 % der Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller exakt den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warenmodellen.
(239)
Der chinesische ausführende Hersteller JINFA schlug Änderungen an der Struktur der Warenkennnummern (im Folgenden „PCN” ) vor. JINFA schlug vor, die Abstufungen für die Dicke der Toplage und für die Qualitätseinstufung zu erhöhen. Ferner schlug JINFA vor, einen weiteren Parameter für die Gesamtdicke aufzunehmen. Auch F. W. Barth und Co. GmbH (im Folgenden „Barth” ), Thede & Witte Holzimport GmbH & Co. KG (im Folgenden „Thede und Witte” ), Puderbach Holzhandel GmbH & Co. KG (im Folgenden „Puderbach” ), MEFO Floor GmbH & Co. KG (im Folgenden „MEFO Floor” ) und Floors 4Ever UAB (im Folgenden „Floors 4Ever” ) äußerten sich kurz zu Fragen der Qualitätseinstufung.
(240)
Die Kommission änderte die Struktur der PCN ab, indem sie die Abstufungen bei der Toplage erhöhte, da die vorherigen Spannen nicht homogen waren. Die anderen Parameter wurden unverändert gelassen, da die zusätzlichen Vorschläge der Parteien zur Struktur der PCN nicht notwendig waren und die PCN nur verkompliziert hätten. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die Einstufung von Erzeugnissen zweiter Wahl subjektiv ist und jedes Unternehmen auf seine Weise verschiedene Arten von Erzeugnissen zweiter Wahl definiert.
(241)
Die AUMI brachte vor, dass bei der Berechnung der Preisunterbietung Unterschiede in der Handelsstufe berücksichtigt werden sollten.
(242)
Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ware an Einführer oder Großhändler verkauften. Der Wirtschaftszweig der Union verkaufte seine Ware ebenfalls an solche Abnehmertypen, aber auch an andere nachgelagerte Abnehmer wie Einzelhändler, Baumärkte, Architekten und andere Wirtschaftsbeteiligte im Bau- und Renovierungssektor. Die Kommission führte daher eine zweite Preisunterbietungsberechnung durch und senkte die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe an solche nachgelagerten Abnehmer. Dabei wurde berücksichtigt, dass Handelsvermittler für den Verkauf mehrlagiger Holzfußböden in bestimmte Länder der Union in der Regel eine Provision von 5 % in Rechnung stellen, um ihre Kosten decken und eine ausreichende Gewinnspanne zu erzielen. Daher wurde bei dieser Berechnung – sofern die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an andere Abnehmer als Händler und Großhändler getätigt wurden – ein Abschlag von 5 % bei der Handelsstufe vorgenommen. Nach dieser Methode lagen die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen zwischen 28,8 % und 34,0 %.
(243)
Die AUMI brachte vor, dass die Preise eines Unionsherstellers erheblich niedriger seien als die Preise, die normalerweise von den Mitgliedern der AUMI berechnet würden, was es ihnen unmöglich mache, im Wettbewerb zu bestehen. Es gebe Preisunterschiede von bis zu 40 % zwischen Mitgliedern der AUMI, die die Ware aus der VR China bezögen, und Unternehmen aus der Union, die keine Ware aus der VR China bezögen.
(244)
Die Kommission prüfte die von der AUMI vorgelegten Beweise, die sich auf ein Preisangebot für eine begrenzte Anzahl von Warentypen außerhalb des Untersuchungszeitraums bezogen. Diese Beweise wurden als wenig aussagekräftig betrachtet und widerlegten nicht die von der Kommission vorgenommene umfassende Berechnung, bei der alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und ausführenden Hersteller in die Union im Untersuchungszeitraum einbezogen wurden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(245)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(246)
Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(247)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der Fragebogenantwort des FEP enthalten waren. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(248)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(249)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(250)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(251)
Im Bezugszeitraum ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 31 % zurück. Aus einer detaillierten Analyse ging hervor, dass dieser Produktionsrückgang hauptsächlich im Jahr 2023 stattfand.
(252)
Die Produktionskapazität der Union wurde auf Basis einer langfristig erreichbaren Höchstproduktion unter Berücksichtigung von Instandhaltungsmaßnahmen berechnet. Im Bezugszeitraum ging die Produktionskapazität der Union um 9 % zurück.
(253)
Im Bezugszeitraum ging die Kapazitätsauslastung in der Union trotz einer 9%igen Verringerung der Produktionskapazität um 24 % zurück.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(254)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(255)
Die Gesamtverkaufsmenge der Union war zwischen 2020 und 2022 relativ stabil. Im Jahr 2023 gingen die Unionsverkäufe jedoch von 50,4 Mio. m2 im Jahr 2022 auf rund 33,4 Mio. m2 zurück, d. h. um 35 % gegenüber 2020.
(256)
Alle diese Verkäufe erfolgten auf dem freien Markt, da es im Bezugszeitraum keine Eigenverbrauchsverkäufe gab. Die Daten zum Eigenverbrauch in Tabelle 2 beziehen sich auf Eigenverbrauch, bei dem kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.
(257)
Gemessen am Marktanteil gingen die Verkaufsmengen der Union von 73,4 % im Jahr 2020 auf 65,5 % im Jahr 2022 zurück, d. h. um 11 %. Im Jahr 2023 stieg der Marktanteil dieser Verkäufe jedoch auf 67,1 %, gegenüber 2020 ein Rückgang um 9 %.
(258)
Der starke Rückgang der Unionsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum war auf die Marktdurchdringung durch die Einfuhren aus der VR China zu Preisen zurückzuführen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten (siehe Erwägungsgründe 237 bis 242). Darüber hinaus war der starke Rückgang der Verkäufe im Jahr 2023 unter anderem die Folge des Rückgangs der Nachfrage im Baugewerbe.
(259)
Die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum war ebenfalls auf diese Faktoren zurückzuführen. Der Verlust von Marktanteilen lag 2022 bei 11 %, wurde im UZ jedoch wieder leicht ausgeglichen, zu einer Zeit, in der es große Probleme im Baugewerbe gab.
4.5.2.3.
Wachstum
(260)
In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 9 % seines Marktanteils einbüßte und seine Verkäufe auf dem freien Markt um 35 % zurückgingen, wird deutlich, dass kein Wachstum stattfand, sondern ein Rückgang sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Verbrauch auf dem freien Markt zu verzeichnen war.
4.5.2.4.
Beschäftigung und Produktivität
(261)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(262)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) um 14 % zurück.
(263)
Die Produktivität in Tonnen je Beschäftigten ging im Bezugszeitraum um 20 % zurück.
4.5.2.5.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(264)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich.
(265)
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und preisbeeinflussende Faktoren
(266)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(267)
Die Stückpreise für Verkäufe an nicht verbundene Parteien auf dem Unionsmarkt stiegen im Bezugszeitraum von 21,5 EUR/m2 auf 26,7 EUR/m2, d. h. um 24 %. Der größte Anstieg fand 2022 statt, als die Verkaufsstückpreise um 21 % stiegen.
(268)
Diese scheinbar positive Entwicklung ist vor dem Hintergrund des erheblichen Anstiegs der Rohstoffkosten zu sehen. Im Untersuchungszeitraum machten diese Kosten mehr als 50 % der gesamten Herstellstückkosten aus. Diese Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 42 %, und zwar deutlich mehr als die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem freien Unionsmarkt.
(269)
Die Verkaufsstückpreise und Stückkosten stiegen 2021 um 2 % gegenüber 2020. Im Jahr 2022 erhöhten sich die Verkaufspreise aufgrund des Anstiegs der Rohstoffkosten um 21 %. Da der Anstieg der Stückkosten deutlich höher ausfiel (29 %), ist offensichtlich, dass ein Preisdruck bestand. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, stiegen die chinesischen Einfuhrpreise im Jahr 2022 nur um 20 %.
(270)
Im Jahr 2023 stiegen die Stückkosten auf 25,2 EUR/m2, was in erster Linie auf einen starken Rückgang der Verkaufsmengen infolge eines Nachfragerückgangs im Baugewerbe zurückzuführen ist (siehe Tabelle 6). Der Wirtschaftszweig der Union war jedoch nicht in der Lage, sich an die neue Marktlage anzupassen, und seine Marktpreise stiegen nur um 1 %. Im Jahr 2023 gingen die chinesischen Preise um 13 % zurück, wodurch der Wirtschaftszweig der Union unter enormem Preisdruck stand.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(271)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(272)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich im Bezugszeitraum um 18 %. Die Gehaltsentwicklung wurde mit den Gewerkschaften ausgehandelt, und andere personalbezogene Kosten wurden auf nationaler Verwaltungsebene festgesetzt. Im Bezugszeitraum herrschte eine hohe Inflation.
4.5.3.3.
Lagerbestände
(273)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(274)
Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum um 32 %. Als Prozentsatz der Produktion stiegen diese Bestände im Bezugszeitraum um 65 %. Lagerbestände sind im Wirtschaftszweig der Union für mehrlagige Holzfußböden von großer Bedeutung, da die Verkäufe in der Regel aus Lagerbeständen getätigt werden und eine Produktion nach Auftrag eher eine Ausnahme von dieser Praxis darstellt. Die Lagerbestände sind daher in der Regel recht hoch, wie aus den in Tabelle 10 aufgeführten Produktionsprozentsätzen hervorgeht. Der Anstieg der Lagerbestände sowohl in absoluten Zahlen als auch in Prozent der Produktion war auf einen starken Rückgang der Verkäufe im Jahr 2023 zurückzuführen, als der Wirtschaftszweig der Union versuchte, sein Produktionsniveau effizient anzupassen.
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(275)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(276)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller lag 2020 und 2021 bei über 7 %, ging aber 2022 auf 5,0 % zurück. Dies war auf den Preisdruck durch die steigende Menge an Einfuhren aus der VR China zurückzuführen (siehe Erwägungsgrund 269). Im Untersuchungszeitraum ging die Rentabilität erneut zurück, diesmal deutlicher, und fiel auf –3,9 % und damit unter die Rentabilitätsschwelle. Im Untersuchungszeitraum litt der Wirtschaftszweig der Union weiterhin unter dem Preisdruck durch die Einfuhren aus der VR China, aber auch unter der Tatsache, dass die Nachfrage nach mehrlagigen Holzfußböden aufgrund der Schwierigkeiten im Baugewerbe um 35 % zurückging (siehe Tabelle 3).
(277)
Die Entwicklung der Rentabilität liefert, zusammen mit den Verkaufspreisen und Herstellkosten in Tabelle 8 und der Preisentwicklung bei den Einfuhren aus der VR China betrachtet, Anhaltspunkte für eine erhebliche Verhinderung einer Preiserhöhung. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seine Preise so anzuheben, dass der Kostenanstieg hinreichend Niederschlag gefunden hätte und Verkäufe zu angemessen gewinnbringenden Preisen möglich gewesen wären. Folglich fiel die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum unter die Rentabilitätsschwelle.
(278)
Der Nettocashflow schlägt sich in der Fähigkeit der Unionshersteller nieder, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief ähnlich wie die der Umsatzrendite. Im Jahr 2022 ging sie zunächst zurück und war dann im Untersuchungszeitraum negativ.
(279)
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Auch die Entwicklung der Kapitalrendite verlief ähnlich wie die der Umsatzrendite: Sie ging 2022 erstmals zurück und verzeichnete dann einen starken Rückgang von 30,7 % im Jahr 2022 auf –7,2 % im Untersuchungszeitraum.
(280)
Wie aus den angeführten Investitionszahlen hervorgeht, setzten die in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller ihre Investitionen im Bezugszeitraum fort. Die Investitionen beliefen sich auf 5 Mio. bis 13 Mio. EUR pro Jahr und dienten hauptsächlich der Effizienzsteigerung und der Instandhaltung bestehender Anlagen. Die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union erklärten, dass solche Investitionen das Minimum darstellten, das zur Aufrechterhaltung der Effizienz erforderlich sei. Auf diese Investitionen entfielen in jedem der vier Jahre des Bezugszeitraums weniger als 4 % des Umsatzes. Der Wirtschaftszweig der Union erklärte, dass Investitionen durch die abnehmenden Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung beschränkt seien. Wie in Erwägungsgrund 338 erwähnt, legte eines der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union Beweise dafür vor, dass aufgrund der schlechten Marktlage in den Jahren 2022 und 2023 Investitionen in Höhe von 10-15 Mio. EUR gestrichen worden waren. Der Rückgang der Kapitalrendite gefährdet die künftige Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung und damit seine Existenz auf mittlere und lange Sicht.
4.5.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(281)
Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fand auf einem Markt statt, der bis 2022 eine steigende Nachfrage verzeichnete. Im Jahr 2023 ging der Verbrauch jedoch um 35 % zurück. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 9 % zurück, von 73,4 % im Jahr 2020 auf 67,1 % im Untersuchungszeitraum.
(282)
Die Entwicklung des Eigenverbrauchs wies im Bezugszeitraum einen leichten Rückgang von 2 % auf. Die Untersuchung ergab, dass der Eigenverbrauch nicht unmittelbar von den gedumpten Einfuhren beeinflusst ist. Demzufolge war der Eigenverbrauch bei der Schadensanalyse nicht von zentraler Bedeutung.
(283)
Die Verkaufspreise entwickelten sich im Bezugszeitraum offenbar positiv. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die positive Entwicklung der Verkaufspreise mit der Entwicklung der Rohstoffpreise zusammenhing, die in diesem Zeitraum erheblich stiegen.
(284)
Die meisten Indikatoren, wie Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow, wiesen eine deutlich negative Entwicklung auf. In den Jahren 2020 und 2021 waren sie noch positiv, 2022 verschlechterten sie sich und 2023 waren sie negativ. Die Schlussbestände an Fertigerzeugnissen erhöhten sich, was sich ebenfalls negativ auf den Cashflow auswirkte. Diese Entwicklungen resultierten aus der Entwicklung der Verkaufspreise und der Herstellkosten. Werden diese Faktoren zusammen mit der Entwicklung der chinesischen Einfuhrpreise bei steigenden Mengen betrachtet, so ist dies ein eindeutiger Beweis für eine Verhinderung von Preiserhöhungen. Im Jahr 2022 stieg die Menge der gedumpten Einfuhren und die Preise stiegen nicht entsprechend den Rohstoffkosten. Im Jahr 2023 fielen die Einfuhrpreise und der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die Preise auf ein Niveau festzusetzen, das es ihm ermöglicht hätte, seine Kosten zu decken; obwohl er in den Jahren 2020 und 2021 in der Lage war, angemessene Gewinne zu erzielen, fielen diese Gewinne 2022 unter die Zielgewinnspanne (7,3 %), und 2023 war die Rentabilität deutlich negativ.
(285)
Im Bezugszeitraum tätigte der Wirtschaftszweig der Union Investitionen zur Aufrechterhaltung der Effizienz. Nach 2021 gab es jedoch Hinweise auf eine Abnahme der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
(286)
Obwohl die Schädigung in dieser Untersuchung hauptsächlich durch Preis- und Leistungsindikatoren wie die Rentabilität und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten bedingt war, erlitt der Wirtschaftszweig der Union auch bei den Mengenindikatoren Einbußen. Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem Unionsmarkt gingen im Bezugszeitraum zurück. Darüber hinaus waren auch bei der Beschäftigung und der Produktivität Rückgänge zu verzeichnen, die mit den niedrigeren Produktions- und Verkaufsmengen zusammenhingen. Von 2020 bis 2022 stiegen die Marktanteile der Einfuhren aus der VR China, ein Teil davon wurde jedoch im Untersuchungszeitraum wieder abgegeben. Im Jahr 2023 gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China jedoch erheblich zurück und wirkten sich stark auf die Finanzindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union aus, sodass Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow ins Negative drehten.
(287)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
5.
SCHADENSURSACHE
(288)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission auch, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Rückgang des Verbrauchs, Einfuhren aus Drittländern, Einfuhren von mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundenen Unternehmen in die Union, Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union und Anstieg der Kosten, einschließlich Investitionen und Eigenverbrauch.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(289)
Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, stieg die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China von rund 11,7 Mio. m2 im Jahr 2020 auf rund 19,6 Mio. m2 im Jahr 2022, d. h. um 67 %. Im Untersuchungszeitraum gingen die Einfuhrmengen auf 11,2 Mio. m2 zurück. Gemessen am Marktanteil stiegen die gedumpten Einfuhren aus der VR China von 16,8 % im Jahr 2020 auf 25,4 % im Jahr 2022, d. h. um 51 %. Im Untersuchungszeitraum sank der Marktanteil auf 22,5 %. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg über den gesamten Bezugszeitraum um 34 %.
(290)
Diese Feststellungen fielen zeitlich mit einem Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um 35 % und einem Rückgang des Marktanteils von 73,4 % auf 67,1 %, d. h. um 9 %, zusammen.
(291)
Wie in den Erwägungsgründen 269 und 270 erläutert, verhinderten die Einfuhren aus der VR China im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum Preiserhöhungen im Wirtschaftszweig der Union. Dies bedeutete, dass die Unionshersteller – nachdem die Stückkosten der Unionshersteller 2022 um 29 % gestiegen waren (hauptsächlich aufgrund des Anstiegs der Rohstoffkosten) – nicht in der Lage waren, ihre Verkaufspreise so anzupassen, dass sie ihre Rentabilität hätten aufrechterhalten können. Diese Situation verschlechterte sich im Untersuchungszeitraum, als die Kosten weiter stiegen. Tatsächlich gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum um 13 % zurück. Infolge dieses Preisdrucks verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum Verluste von 3,9 %.
(292)
Die Durchdringung der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum war möglich, weil die untersuchte Ware in der Regel aus Lagerbeständen verkauft wird und der Preis bei der Entscheidungsfindung der Abnehmer eine wichtige Rolle spielt. Das zeitliche Zusammentreffen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und der erheblichen Präsenz gedumpter Einfuhren aus der VR China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und das Preisniveau auf dem Unionsmarkt drückten, bestätigt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden.
(293)
Die AUMI und der CNFPIA brachten vor, dass eine bedeutende Schädigung nicht durch Einfuhren aus der VR China verursacht worden sei, da die angeblich bedeutende Schädigung eingetreten sei, als die Einfuhren aus der VR China ihren niedrigsten Stand erreicht hätten.
(294)
Die Kommission stellte fest, dass in diesem Vorbringen zwei wichtige Faktoren im Zusammenhang mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union außer Acht gelassen wurden. Erstens begann die Schädigung im Jahr 2022, als die Gewinne von 7,9 % auf 5,0 %, d. h. um 36 %, zurückgingen. Darüber hinaus geht aus Tabelle 11 hervor, dass der Cashflow 2022 um 17 % und die Kapitalrendite um 14 % zurückgingen. Diese Rückgänge waren darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Verkaufspreise entsprechend dem Kostenanstieg infolge des Preisdrucks, der in diesem Jahr seinen Anfang nahm, zu erhöhen. Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 stand nicht im Zusammenhang mit dem Verbrauch, der in diesem Jahr um 4 % zunahm.
(295)
Zweitens bezog sich die Schädigung in diesem Fall, wie im Abschnitt „Schlussfolgerungen zur Schädigung” beschrieben, hauptsächlich auf die Verhinderung von Preiserhöhungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union. Daher kann nicht behauptet werden, dass keine Schädigung vorliegen könne, weil die Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum zurückgegangen seien. Vor allem die niedrigen Preise dieser Einfuhren in Verbindung mit ihrer Menge, die im Bezugszeitraum weiterhin erheblich war, verursachten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Dies ergibt sich aus der Analyse der Kosten und Preise im Bezugszeitraum. Obwohl die Preise der Einfuhren aus der VR China durchgängig niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, lagen sie in den Jahren 2020 und 2021 über dessen Kosten. Im Jahr 2022 entsprachen die chinesischen Preise jedoch den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union und lagen 2023 deutlich unter diesen, wodurch eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(296)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(297)
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(298)
Der größte Anteil der Einfuhren aus Drittländern entfiel auf die Ukraine. Einfuhren aus der Ukraine wurden hauptsächlich von der Barlinek Group getätigt, auf die im Bezugszeitraum 70-90 % der Einfuhren aus der Ukraine entfielen.
(299)
Die Einfuhrmengen aus der Ukraine waren im Zeitraum 2020 bis 2022 relativ stabil und gingen im Untersuchungszeitraum um 29 % zurück. Der Marktanteil dieser Einfuhren war im Bezugszeitraum stabil. Er lag im Untersuchungszeitraum auf demselben Niveau wie im Jahr 2020 (5,6 %).
(300)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der Ukraine stiegen im Bezugszeitraum um 41 %. Die Einfuhrpreise waren hauptsächlich Verrechnungspreise der Barlinek Group und bestanden aus grundlegenden Arten von mehrlagigen Holzfußböden, die die Produktion der Gruppe in der Union ergänzten. Bestimmte Kosten der Gruppe, die vor dem Weiterverkauf in der Union hinzugerechnet werden, waren in den Verrechnungspreisen nicht enthalten. Daher ist es offensichtlich, dass die Preise der Einfuhren aus der Ukraine den Wirtschaftszweig der Union nicht schädigten.
(301)
Die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern ging im Bezugszeitraum um 17 % zurück. Im gesamten Zeitraum blieben diese Einfuhren unter 5 % des Marktanteils.
(302)
Die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern waren durchweg höher als die Preise der VR China.
(303)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus Drittländern keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus Indonesien abschwächten.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(304)
Die Ausfuhrmenge der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(305)
Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum um 24 %. Die Verkaufspreise dieser Ausfuhren stiegen im selben Zeitraum um 38 %.
(306)
In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausfuhrmengen nur rund 25 % der Unionsverkäufe ausmachten und dass die Entwicklung der Verkaufsmengen und -preise mit derjenigen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt vergleichbar war, ist es offenkundig, dass der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union bei der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine wesentliche Bedeutung zukommt.
(307)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus der VR China abgeschwächt hat.
5.2.3.
Entwicklung des Verbrauchs
(308)
Die Entwicklung des Verbrauchs wurde von der AUMI, dem CNFPIA, Barth, Puderbach, MEFO Floor und Thede & Witte in ihren verschiedenen Stellungnahmen als Schadensfaktor zur Sprache gebracht.
(309)
Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, stieg der Verbrauch von 2020 bis 2022 um 11 %, ging aber im Untersuchungszeitraum um 35 % zurück. Dieser starke Rückgang war auf die Entwicklung im Baugewerbe zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union reagierte mit einer Verringerung der Produktions- und Verkaufsmengen im Untersuchungszeitraum, um der Schrumpfung des Markts Rechnung zu tragen.
(310)
Der Rückgang des Verbrauchs führte auch zu einem Anstieg der Stückkosten im Untersuchungszeitraum, da sich die Fixkosten auf geringere Produktionsmengen verteilten. Es zeigt sich somit deutlich, dass der Wirtschaftszweig der Union vom Rückgang des Verbrauchs im Untersuchungszeitraum erheblich betroffen war.
(311)
Im Jahr 2022 stieg der Verbrauch zwar um 4 %, doch der Wirtschaftszweig der Union erlitt eine Schädigung und verzeichnete insbesondere einen Rückgang der Rentabilität um 36 % von 7,9 % im Jahr 2021 auf 5,0 %. Diese negative Tendenz ist eindeutig nicht auf die Entwicklung des Verbrauchs zurückzuführen.
(312)
Als die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum um 8 % stiegen, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Preise entsprechend anzuheben. Dies führte zu einem Rückgang der Rentabilität unter die Rentabilitätsschwelle (–3,9 %). Wie in den Erwägungsgründen 269 bis 270 dargelegt, wurde diese Entwicklung durch den von den chinesischen ausführenden Herstellern ausgeübten Preisdruck verursacht.
(313)
Folglich ist klar, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge des chinesischen Preisdrucks im Jahr 2022 begann und sich aufgrund des Rückgangs des Verbrauchs und weiterer Preissenkungen bei den Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum fortsetzte und verschlimmerte. Der Rückgang des Verbrauchs wirkte sich zwar auf die Verkaufsmenge und die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union aus, doch hätte dieser seinen Marktanteil halten und seine Preise erhöhen können, um die Auswirkungen der gestiegenen Kosten zu neutralisieren, wenn es nicht die Preiserhöhungen verhindernde Wirkung der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China gegeben hätte. Mit anderen Worten: Der Rückgang des Verbrauchs hatte zwar Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union, aber diese Auswirkungen wurden nicht neutralisiert und traten daher aufgrund der Preiserhöhungen verhindernden Wirkung der chinesischen Preise ein. In jedem Fall wird nach Einschätzung der Kommission der ursächliche Zusammenhang zwischen den chinesischen Preisen und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Auswirkungen nicht abgeschwächt.
5.2.4.
Kostensteigerungen
(314)
Der Anstieg der Rohstoffkosten und anderer Kosten wurde von der AUMI und dem CNFPIA in ihren verschiedenen Stellungnahmen als Schadensursache angegeben. Bei den anderen genannten Kostensteigerungen handelte es sich um Energiekosten, Inflation, Umwelt- und Regulierungskosten sowie Investitionen. Die Kommission behandelt die gestiegenen Kosten jedoch allgemein; die entsprechenden Daten zu den Stückkosten sind bereits in Tabelle 8 aufgeführt. Hintergrund ist, dass die anderen genannten Kosten keinen großen Teil der Kosten des Wirtschaftszweigs der Union ausmachten und ein etwaiger Anstieg dieser Kosten daher unerhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte.
(315)
Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Untersuchungszeitraum um 42 %, doch begann im Jahr 2022 die Schädigung für den Wirtschaftszweig der Union, als die Kosten um 29 % stiegen. Dies war in erster Linie auf den Anstieg der Rohstoffkosten zurückzuführen, die mehr als 50 % der gesamten Herstellstückkosten ausmachten.
(316)
Kostensteigerungen müssen irgendwann an die Abnehmer weitergegeben werden, damit die Hersteller rentabel bleiben. Im Jahr 2022 stiegen die Stückkosten jedoch um 29 %, während die Verkaufspreise nur um 21 % stiegen. Die chinesischen Einfuhrpreise stiegen 2022 nur um 20 %.
(317)
Im Untersuchungszeitraum stiegen die Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union um weitere 8 %, der Anstieg der Verkaufspreise war jedoch auf 1 % begrenzt. Die chinesischen Preise sanken im Untersuchungszeitraum um 13 %. Dies führte zu einem Rückgang der Rentabilität, der Kapitalrendite und des Cashflows (siehe Tabelle 11).
(318)
Folglich ist klar, dass der Anstieg der Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union nur begrenzt zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum beigetragen hat. Wie in Erwägungsgrund 313 dargelegt, war die tatsächliche Ursache für die bedeutende Schädigung vielmehr der Preisdruck aus der VR China, der es dem Wirtschaftszweig der Union nicht ermöglichte, sich an die gestiegenen Kosten anzupassen. Daher sollten die Auswirkungen von Kostensteigerungen nicht als Ursache für die Schädigung angesehen werden, sondern als normale Geschäftsentwicklung, auf die der Wirtschaftszweig aufgrund des chinesischen Preisdrucks nicht in vollem Umfang reagieren konnte.
5.2.5.
Eigenverbrauch
(319)
Der Eigenverbrauch ging im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen um rund 2 % zurück und machte im Bezugszeitraum im Durchschnitt nur etwas mehr als 1 % des gesamten Marktverbrauchs aus (siehe Tabelle 2). Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchs in einem sehr kleinen Sektor des Gesamtmarkts stabil war.
(320)
Die Entwicklung des Eigenverbrauchs kann daher keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht oder den ursächlichen Zusammenhang mit den Einfuhren aus der VR China abgeschwächt haben.
5.2.6.
Sonstige Faktoren
(321)
Als Schadensursache brachte die AUMI die angebliche „selbstverschuldete Schädigung” des Wirtschaftszweigs der Union vor. Insbesondere behauptete die AUMI, dass sich der Wirtschaftszweig der Union geweigert habe, an einige ihrer Verbandsmitglieder zu verkaufen, und dass dies eine schlechte Geschäftspraxis darstelle, die sich negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt habe.
(322)
Die Kommission stellte fest, dass dieses Vorbringen vage und ungenau war. Da dieses Vorbringen in keiner Weise belegt war, konnte es nicht als relevanter ursächlicher Faktor akzeptiert werden.
(323)
Die AUMI brachte ferner vor, dass mehrere Unionshersteller mehrlagige Holzfußböden aus der VR China eingeführt hätten, was möglicherweise die Schädigung verursacht habe. Ferner hätten viele Unionshersteller Produktionsstandorte außerhalb der Union, die Wettbewerbsvorteile wie niedrigere Löhne und niedrigere Energiepreise genießen würden, und deren mehrlagige Holzfußböden stünden mit den vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Waren im Wettbewerb.
(324)
Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich aus der Ukraine stammten. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass Einfuhren von Produktionsstandorten, die sich im Eigentum des Wirtschaftszweigs der Union in Drittländern wie der Ukraine befinden, bereits in dieser Analyse der Schadensursache behandelt wurde (siehe Abschnitt 5.2.1). Die Behauptungen der AUMI zu den Einfuhren der Kährs Group (aus der VR China nach Schweden) waren nicht belegt, da sie keine Angaben zu den betreffenden Mengen und Preisen enthielten. In diesem Vorbringen wurde auch nicht dargelegt, wie und in welchem Umfang ein solcher Handel den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben soll.
(325)
Schließlich brachte die AUMI vor, dass die niedrigen Frachtkosten, die nach Ansicht des Antragstellers zu einem Anstieg der Einfuhren aus der VR China geführt hätten, nur für kurze Zeit so niedrig gewesen und im September 2023 bereits wieder gestiegen seien.
(326)
Die Kommission war nicht der Auffassung, dass die Frachtkosten für sich genommen eine Hauptursache für die Schädigung waren, sondern dass sie lediglich Teil der Kosten zur Anhebung der Ausfuhren auf CIF-Niveau sind. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
5.3.
Schlussfolgerungen zur Schadensursache
(327)
Die Untersuchung ergab, dass eine Erhöhung der Preise auf dem Unionsmarkt im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China verhindert wurde. Dies bedeutete, dass das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union in diesen Jahren nicht ansteigen konnte, um die höheren Rohstoffpreise zu decken. Folglich ging die Rentabilität der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 um 36 % zurück und war im Untersuchungszeitraum sogar negativ. Diese Rentabilität lag unter den für den Wirtschaftszweig unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartenden Gewinnen und ist eindeutig unzureichend, um das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs sicherzustellen. Zur Aufrechterhaltung der bestehenden Anlagen musste der Wirtschaftszweig der Union Investitionen tätigen, aber die eingeschränkten Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten erschwerten die Investitionen.
(328)
Auf dem freien Markt der Union waren erhebliche Mengen niedrigpreisiger gedumpter Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen. Auch wenn ihr Marktanteil im Untersuchungszeitraum zurückging, stieg er doch im Vergleich zu 2020 oder 2021 an. Infolgedessen entfielen auf sie im Untersuchungszeitraum rund zwei Drittel aller Einfuhren auf den Unionsmarkt. Die Untersuchung ergab, dass diese Marktdurchdringung auch negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte, insbesondere auf die Produktions- und Verkaufsmengen, die im Bezugszeitraum um 31 % bzw. 35 % zurückgingen
(329)
Weitere untersuchte Faktoren waren die Einfuhren aus anderen Ländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die Entwicklung des Eigenverbrauchs, die Verbrauchsentwicklung und ein Anstieg der Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.
(330)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen, wurden von der Kommission daher von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Keiner der Faktoren, weder einzeln noch zusammengenommen, hatte den Ergebnissen der Untersuchung zufolge einen ausreichenden Einfluss auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, um die Schlussfolgerung zu widerlegen, dass die Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung verursachten.
(331)
Der Rückgang des Verbrauchs im Untersuchungszeitraum trug zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ebenso bei wie der Anstieg der Stückkosten in den Jahren 2022 und 2023, obwohl es sich dabei um verschärfende Faktoren handelte, die den Wirtschaftszweig weiter schädigten.
(332)
Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Die Schädigung umfasst in erster Linie die Verhinderung einer Preiserhöhung, unzureichende Rentabilität, Kapitalrenditen, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und höhere Lagerbestände. Im Hinblick auf die Mengenindikatoren verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile und verzeichnete Produktions-, Produktivitäts-, Verkaufsmengen- und Beschäftigungsrückgänge.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
(333)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen.
(334)
Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. In der gegenwärtigen Phase der Untersuchung hat die Kommission noch keine Entscheidung zu den Verzerrungen des Rohstoffangebots getroffen. Sie wird dies in der endgültigen Phase der Untersuchung entscheiden.
6.1.
Schadensspanne
(335)
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erreichen könnte.
(336)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.
(337)
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Dieser Grundgewinn wurde anhand der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 ermittelt (siehe Tabelle 11), d. h. ein Jahr, bevor der Wirtschaftszweig von schädigendem Dumping betroffen war. Diese Gewinnspanne wurde auf 7,15 % festgesetzt.
(338)
Der Wirtschaftszweig der Union legte Beweise dafür vor, dass sein Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationsniveau im Bezugszeitraum unter normalen Wettbewerbsbedingungen höher gewesen wäre. Die Kommission prüfte diese Informationen und ermittelte einen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der Investitionen in sein Werk zur Herstellung von mehrlagigen Holzfußböden geplant hatte; diese Investitionen wurden jedoch aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen im Untersuchungszeitraum gestrichen. Folglich wurde festgestellt, dass die Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union gerechtfertigt waren. Um dies in der Zielgewinnspanne zu berücksichtigen, berechnete die Kommission die Differenz zwischen den Investitions-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Innovationskosten (im Folgenden „IRI-Kosten” ) unter normalen Wettbewerbsbedingungen, wie sie vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellt und von der Kommission anhand der tatsächlichen IRI-Kosten im Bezugszeitraum überprüft wurden. Der annualisierte Wert der nicht getätigten Investitionen, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes des in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftszweigs der Union, betrug 0,19 %.
(339)
Dieser Prozentsatz von 0,19 % wurde zu dem unter Erwägungsgrund 337 genannten Grundgewinn von 7,15 % hinzugerechnet, was zu einer Zielgewinnspanne von 7,3 % führte.
(340)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem die genannte Zielgewinnspanne auf die Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum angewendet wurde.
(341)
Danach ermittelte die Kommission die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(342)
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen” und für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgründe 213 und 214).
6.2.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
(343)
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
(344)
Die Kommission wird die mutmaßlichen Verzerrungen weiter untersuchen, um die angemessene Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zu bewerten. Die Kommission beschloss daher, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen.
(345)
Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen.
6.3.
Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
(346)
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
7.
UNIONSINTERESSE
(347)
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Großhändler, der Einzelhändler, der Verbraucher, der Verwender und der Lieferanten.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(348)
Es gibt rund 200 Unternehmen, die mehrlagige Holzfußböden in der Union herstellen und die im Bezugszeitraum zwischen 10500 und 13300 Beschäftigte hatten. Die Hersteller sind in der ganzen Union verteilt. Der in die Stichprobe einbezogene Wirtschaftszweig der Union, auf den über 25 % der Gesamtproduktion entfallen, arbeitete an der Untersuchung mit.
(349)
Die Analyse in den Abschnitten 4 und 5 dieser Verordnung bestätigte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erfuhr und diese hauptsächlich durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware von chinesischen ausführenden Herstellern verursacht wurde. Aufgrund der erlittenen Schädigung befindet sich der Wirtschaftszweig der Union in einer prekären Lage. Seine Rentabilität ist von über 7 % in den Jahren 2020 und 2021 auf –3,9 % im Jahr 2023 gesunken. Dies geht auf den Preisdruck zurück, den die chinesischen Hersteller vor dem Hintergrund steigender Kosten und der sinkenden Nachfrage ausübten.
(350)
Da eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt wurde, würde der Wirtschaftszweig der Union durch die Einführung von Maßnahmen in die Lage versetzt, seine Verkaufspreise zu erhöhen und seine Rentabilität auf ein nachhaltiges Niveau zu steigern, seine Investitionen zu erhöhen und so seine Wettbewerbsposition auf seinem wichtigsten Markt zu behaupten. Der Wirtschaftszweig der Union könnte auch verlorene Marktanteile zurückgewinnen, indem er seine Produktions- und Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt erhöht.
(351)
Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, dürfte dies weitere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, und zwar in Form geringerer Verkaufs- und Produktionsmengen, eines weiteren Preisrückgangs, der zu einer weiteren finanziellen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in Bezug auf Rentabilität und Investitionen führt und seine Zukunft und Beschäftigung gefährdet.
(352)
Barth teilte der Kommission mit, dass es innerhalb der Gruppe in Schweden einen Unionshersteller von mehrlagigen Holzfußböden gebe, der Produkte im „oberen Preissegment” herstelle. Dieses Unternehmen stehe auf dem Unionsmarkt erfolgreich im Wettbewerb. Barth machte jedoch keine näheren Angaben zur Untermauerung seines Vorbringens. Dieses Unternehmen wurde jedoch in die Makroindikatoren einbezogen, die in dieser Untersuchung zur Feststellung der Schädigung herangezogen wurden, war aber nicht an dem Stichprobenverfahren beteiligt, das zur Berechnung der Mikroindikatoren führte. Die Stellungnahme von Barth wird zwar gebührend zur Kenntnis genommen, jedoch werden dadurch nicht die allgemeinen Feststellungen zu Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse für den Wirtschaftszweig der Union im Allgemeinen außer Kraft gesetzt.
(353)
Die Einführung von Maßnahmen gegenüber mehrlagigen Holzfußböden aus der VR China liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
(354)
Die Kommission schickte zu Beginn der Untersuchung Fragebogen an 36 Einführer und Händler. Die Liste enthielt die großen Einführer, die auch als Großhändler auf dem Unionsmarkt tätig sind.
(355)
Nur ein Einführer arbeitete an der Untersuchung mit und füllte einen Fragebogen aus. Auf diese Fragebogenantwort entfielen weniger als 6 % der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum.
(356)
Darüber hinaus reichte eine Gruppe von zwölf Einführern und Händlern (AUMI) Stellungnahmen ein, in denen sie sich gegen die Einführung von Maßnahmen aussprachen. Von diesen zwölf Unternehmen übermittelte nur Lamett Europe N.V. (im Folgenden „Lamett” ) eine Fragebogenantwort. Die AUMI gab ihren Anteil an den Unionseinfuhren im Untersuchungszeitraum nicht an. Schließlich meldeten sich im November 2024 weitere fünf Einführer, darunter einige der größten einführenden Unternehmen, als interessierte Parteien und brachten Einwände gegen die Einführung von Maßnahmen vor.
(357)
Die AUMI, Barth, Floors 4Ever, Puderbach, MEFO Floor sowie Thede & Witte brachten vor, dass die Maßnahmen die Einfuhrkosten für mehrlagige Holzfußböden erhöhen und somit den Einführern schaden würden.
(358)
Die Kommission verfügte nicht über Informationen, anhand deren sie die Auswirkungen der Einführung von Maßnahmen auf die Tätigkeit der unabhängigen Einführer/Händler genau hätte bestimmen können. Unter Berücksichtigung des einzigen mitarbeitenden Einführers hätte die Einführung von Maßnahmen gewisse Auswirkungen auf den einführenden Sektor, da mehrlagige Holzfußböden eine bedeutende Ware für Lamett sind (aber weniger als 50 % seines Umsatzes ausmachen). Da andere Einführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte die Kommission nicht feststellen, ob diese Situation für den einführenden Sektor im Allgemeinen typisch ist. Darüber hinaus deuten die Websites der großen Einführer darauf hin, dass sie neben mehrlagigen Holzfußböden viele weitere Produkte verkaufen. Ferner machte Barth geltend, dass die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden aus China 50 % seines Geschäfts ausmachten.
(359)
Daher ist zu erwarten, dass sich die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China in gewissem Maße auf den einführenden Sektor auswirken wird, da diese nach der Einführung der Maßnahmen zurückgehen dürften. Bis zu einem gewissen Grad haben die Einführer jedoch die Möglichkeit, auf Drittländer oder den Wirtschaftszweig der Union und wahrscheinlich in geringerem Maße auf China zurückzugreifen.
(360)
Barth und Floors 4Ever brachten vor, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber mehrlagigen Holzfußböden könne auch zu einem Anstieg der Einfuhren anderer Bodenbeläge wie Vinyl führen.
(361)
Es ist jedoch nicht klar, wie und in welchem Umfang sich dies auf die Einführer auswirken würde, da sie solche Waren bereits einführen.
(362)
In Bezug auf die Preise für mehrlagige Holzfußböden ist zu erwarten, dass einige Einführer Preiserhöhungen (infolge der Maßnahmen) an ihre Abnehmer weitergeben, auch wenn dadurch möglicherweise geringere Gewinne erwirtschaften werden. Die Angaben zur Rentabilität des einführenden Sektors beschränken sich auf den einzigen mitarbeitenden Einführer. Angesichts der allgemein niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China, wie die in Abschnitt 4.4.2 berechneten hohen Preisunterbietungsspannen belegen, ist jedoch klar, dass die durchschnittliche Rentabilität der Einführer positiv und deutlich höher gewesen ist als die des Wirtschaftszweigs der Union.
(363)
Barth, Floors 4Ever sowie Thede & Witte brachten vor, die Einführer hätten den Unionsmarkt mit mehrlagigen Holzfußböden beliefert, den der Wirtschaftszweig der Union nicht hätte beliefern können.
(364)
Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Einfuhren aus China vollständig eingestellt werden, sondern dass der Preis dieser Einfuhren infolge der im Rahmen dieser Untersuchung eingeführten Maßnahmen steigen wird. Unter Berücksichtigung der in Tabelle 3 dargestellten Zahlen und der zahlreichen anderen Bezugsquellen gemäß Tabelle 12 wurde diese Stellungnahme zurückgewiesen.
(365)
Daher kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu dem Schluss, dass die Auswirkungen von Maßnahmen für Einführer/Händler nicht unverhältnismäßig wären.
7.3.
Interesse der Verwender, Einzelhändler usw.
(366)
Die Verwenderindustrie für mehrlagige Holzfußböden besteht hauptsächlich aus Einzelhändlern wie Baumärkten sowie aus Architekten, Bauunternehmern und anderen Wirtschaftsbeteiligten im Bau- und Renovierungssektor. Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit.
(367)
Wirtschaftsbeteiligte im Bau- und Renovierungssektor werden ebenfalls nicht unter Versorgungsengpässen leiden und können Preiserhöhungen für mehrlagige Holzfußböden an ihre Kunden weitergeben. Käufe von mehrlagigen Holzfußböden machen einen sehr kleinen Teil ihres Unternehmensumsatzes aus.
(368)
Es ist zu erwarten, dass Einzelhändler und Baumärkte durch die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, da sie nicht unter Versorgungsengpässen leiden werden, weil es viele andere Bezugsquellen gibt. Es ist auch zu erwarten, dass die Einfuhren aus der VR China nach der Einführung der Maßnahmen nicht aufhören werden, sondern dass vielmehr die Preise auf ein weniger schädigendes Niveau angehoben werden müssen.
(369)
Wirtschaftsbeteiligte im Bau- und Renovierungssektor werden ebenfalls nicht unter Versorgungsengpässen leiden und können Preiserhöhungen für mehrlagige Holzfußböden an ihre Kunden weitergeben. Käufe von mehrlagigen Holzfußböden machen einen sehr kleinen Teil ihres Unternehmensumsatzes aus.
7.4.
Interesse der Holzwirtschaft der Union
(370)
Die Holzwirtschaft der Union liefert Hart- und Weichholz, in der Regel von nationalen Forstunternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Holzindustrie liefert auch Schnittholz aus Hart- und Weichholzarten an weniger integrierte Unionshersteller von mehrlagigen Holzfußböden. Dieses Holz kann auch an die chinesischen ausführenden Hersteller von mehrlagigen Holzfußböden geliefert werden.
(371)
Die Holzwirtschaft der Union arbeitete nicht mit.
(372)
Die AUMI, Barth sowie Thede & Witte brachten vor, dass die Maßnahmen auch der Holzwirtschaft der Union schaden würden, da chinesische Hersteller erhebliche Mengen an Holz aus der Union einführten.
(373)
Es ist jedoch zu erwarten, dass jeder Rückgang der Produktion von mehrlagigen Holzfußböden in China, der sich aus den infolge dieser Untersuchung eingeführten Maßnahmen ergibt, durch die Produktion in der Union oder in Drittländern substituiert wird. Es ist daher nicht belegt, dass die Holzwirtschaft von den Maßnahmen unverhältnismäßig stark betroffen wäre. Vielmehr dürften die Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union für mehrlagige Holzfußböden und damit auch die Holzwirtschaft unterstützen.
7.5.
Interesse der Verbraucher in der Union
(374)
Barth, Floors 4Ever, Puderbach, MEFO Floor sowie Thede & Witte brachten vor, dass sich die Maßnahmen nachteilig auf die Verbraucher auswirken würden, da die Zölle zu höheren Preisen für diesen Sektor führen würden.
(375)
Dieses Vorbringen wurde nicht begründet, da nicht erläutert wurde, ob die Einfuhrzölle vollständig auf die Verbraucher abgewälzt würden. Darüber hinaus sind mehrlagige Holzfußböden keine Ware, die regelmäßig von den Verbrauchern gekauft wird, und daher bei den meisten Verbrauchern kein wichtiger Posten im Budget.
(376)
Daher kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu dem Schluss, dass die Auswirkungen von Maßnahmen für Verbraucher nicht unverhältnismäßig wären.
7.6.
Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
(377)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung im betroffenen Land dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(378)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(379)
Auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen (Erwägungsgrund 215). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(380)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(381)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(382)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzölle ist nur möglich, wenn den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Antidumpingzoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China” gilt.
(383)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(384)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
9.
BESONDERE ÜBERWACHUNG
(385)
Die betroffene Ware wird derzeit unter dem TARIC-Code 44187500 eingereiht. Der Kommission liegen im Dossier Beweise dafür vor, dass die betroffene Ware bei der Ausfuhr manchmal fälschlicherweise unter dem chinesischen Zollcode 44125200 angemeldet wird. Dieser Code bezieht sich auf Lagenholz mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage und mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz, bei dem es sich nicht um tropisches Holz handelt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die betroffene Ware, obwohl sie in China hergestellt wurde, bei der Ausfuhr in andere Bestimmungsländer als die Union gelegentlich als aus einem anderen Drittland stammend gekennzeichnet war. Um das Umgehungsrisiko so gering wie möglich zu halten, hielt die Kommission es daher für angemessen, die Einfuhren von unter dem KN-Code 44125200 angemeldeten Waren aus China und die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus anderen Drittländern zu überwachen.
10.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(386)
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung.
(387)
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(388)
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen.
11.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(389)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(390)
Die Fusong Group nahm zu der Formel zur Berechnung des Vergleichswerts für Furniere Stellung. Die Kommission überarbeitete aufgrund dieser Stellungnahmen ihre Dumpingberechnungen, insbesondere für die Fusong Group und die Forest Group. Die Fusong Group nahm auch zu methodischen Aspekten der Dumpingberechnungen Stellung. Auf diese Stellungnahmen wird gegebenenfalls im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingegangen.
12.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(391)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(392)
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C, 2024/3186, 16.5.2024.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China. ABl. L, 2024/2733, 25.10.2024.

(4)

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2728.

(5)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the purposes of Trade Defence Investigations” vom 10. April 2024, SWD (2024) 91 final.

(6)

Bericht, Kapitel 2, S. 7.

(7)

Bericht, Kapitel 2, S. 7-8.

(8)

Bericht, Kapitel 2, S. 10 und S. 18.

(9)

Siehe: http://www.npc.gov.cn/zgrdw/englishnpc/Constitution/node_2825.html (abgerufen am 21. Oktober 2024).

(10)

Bericht, Kapitel 2, S. 29-30.

(11)

Bericht, Kapitel 4, S. 57 und S. 92.

(12)

Bericht, Kapitel 6, S. 149-150.

(13)

Bericht, Kapitel 6, S. 153-171.

(14)

Bericht, Kapitel 7, S. 204-205.

(15)

Bericht, Kapitel 8, S. 207-208 und S. 242-243.

(16)

Bericht, Kapitel 2, S. 19-24, Kapitel 4, S. 69 und S. 99-100, Kapitel 5, S. 130-131.

(17)

Siehe: https://www.nature-cn.cn/about.html (abgerufen am 7. November 2024).

(18)

Siehe: http://www.powerdekor-woodfloor.com/?c=12 (abgerufen am 7. November 2024).

(19)

Siehe: https://www.der.com.cn/index.php/about.html (abgerufen am 7. November 2024).

(20)

Siehe http://cn.jinqiaoflooringgroup.com/ (abgerufen am 7. November 2024).

(21)

Siehe Artikel 33 der Verfassung der Kommunistischen Partei, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts. Siehe auch Bericht, Kapitel 3, S. 47-50.

(22)

Siehe Abschnitt I.1.39, S. 4, abrufbar unter: https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (abgerufen am 7. November 2024).

(23)

Siehe Abschnitt I.1.7, S. 11, abrufbar unter:

https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/fzggwl/202312/P020231229700886191069.pdf (abgerufen am 7. November 2024).

(24)

Siehe Abschnitt III.2, S. 4, abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/13/content_5673332.htm (abgerufen am 7. November 2024).

(25)

Bericht, Kapitel 2, S. 24-27.

(26)

Siehe http://www.cnfpia.org/about-law.html (abgerufen am 7. November 2024).

(27)

Siehe http://www.lcjzwl.com/dongtaifabu1/3248.html (abgerufen am 8. November 2024).

(28)

Siehe https://www.cnwood.org.cn/article/11_1102_0_0.html (abgerufen am 8. November 2024).

(29)

Siehe https://www.cnwood.org.cn/article/11_1101_0_0.html (abgerufen am 8. November 2024).

(30)

Siehe https://www.cnwood.org.cn/article/11_1151_0_0.html (abgerufen am 8. November 2024).

(31)

Bericht, Kapitel 3, S. 40.

(32)

Siehe zum Beispiel: Blanchette, J. – Xi's Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster; in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(33)

Bericht, Kapitel 3, S. 41.

(34)

Siehe https://merics.org/en/comment/who-ccp-chinas-communist-party-infographics (abgerufen am 18. Oktober 2024).

(35)

Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära, abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 21. Oktober 2024).

(36)

Financial Times (2020): „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise” , abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 21. Oktober 2024).

(37)

Siehe http://static.cninfo.com.cn/finalpage/2024-04-20/1219691321.PDF, S. 45 (abgerufen am 8. November 2024).

(38)

Siehe http://www.menchuang.net/news/131307.html (abgerufen am 8. November 2024).

(39)

Siehe „Sustainable Development Report 2023” von Power Dekor, S. 23, abrufbar unter: https://powerdekor.com.cn/93/ (abgerufen am 8. November 2024).

(40)

Bericht, Kapitel 12.

(41)

Bericht, Kapitel 4, S. 56-57 und S. 99-100.

(42)

Siehe Abschnitte XI.1 und XV.3 des Plans; abrufbar unter: https://www.ndrc.gov.cn/fggz/fzzlgh/dffzgh/202106/t20210617_1283435.html (abgerufen am 11. November 2024).

(43)

Siehe https://shyang.investchn.com/news/detail/id/512215.html (abgerufen am 11. November 2024).

(44)

Siehe https://www.sohu.com/a/423747078_120186115 (abgerufen am 12. November 2024).

(45)

Bericht, Kapitel 6, S. 171-179.

(46)

Bericht, Kapitel 9, S. 260-261.

(47)

Bericht, Kapitel 9, S. 257-260.

(48)

Bericht, Kapitel 9, S. 252-254.

(49)

Bericht, Kapitel 13, S. 360-361 und S. 364-370.

(50)

Bericht, Kapitel 13, S. 366.

(51)

Bericht, Kapitel 13, S. 370-373.

(52)

Bericht, Kapitel 6, S. 137-140.

(53)

Bericht, Kapitel 6, S. 146-149.

(54)

Bericht, Kapitel 6, S. 149.

(55)

Siehe den am 28. August 2020 von der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission – im Folgenden „CBIRC” ) herausgegebenen Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022); abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 21. Oktober 2024). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen” . In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.”

(56)

Siehe die am 15. Dezember 2020 von der CBIRC herausgegebene „Notice on the Commercial banks performance evaluation method” , abrufbar unter: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (abgerufen am 21. Oktober 2024).

(57)

Bericht, Kapitel 6, S. 157-158.

(58)

Bericht, Kapitel 6, S. 150-152, S. 156-160 und S. 165-171.

(59)

OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 21. Oktober 2024).

(60)

Siehe http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 21. Oktober 2024).

(61)

Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98.

(62)

https://www.moodys.com/web/en/us/capabilities/company-reference-data/orbis.html.

(63)

https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/turkiye-report-2023_en.

(64)

Im November 2024 waren in der Orbis-Datenbank für die Türkei 136 Unternehmen erfasst, die in der Herstellung von Parkettböden (NACE-Code 1622) tätig sind. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass nur ein Bruchteil dieser Unternehmen Hersteller der untersuchten Ware sind, wäre die Zahl immer noch deutlich höher als jede plausible Zahl von Herstellern in Malaysia. Darüber hinaus meldet das Statistikinstitut der Türkei, dass das Produktionsvolumen von Parkettböden (NACE-Code 1622 – einschließlich Mosaikfußböden) im Jahr 2023 bei 114198274 m2 lag. Die Kommission konnte keine vergleichbaren Produktionsstatistiken für Malaysia finden.

(65)

Auf der Grundlage des GTA für den HS-Code 441875.

(66)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(67)

http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Labour Cost Statistics.

(68)

http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Labour Cost Index.

(69)

EMRA | Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (epdk.gov.tr) => Press releases => Electricity electricity market board decisions auswählen.

(70)

http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Producer Price Index.

(71)

https://www1.eere.energy.gov/manufacturing/tech_assistance/pdfs/steam15_benchmark.pdf. Die Methode bezieht sich auf die Kosten für gesättigten Dampf für typische Werte für Betriebsdruck und Speisewassertemperatur. Bei der Anwendung der Methodik wurde ein Durchschnitt dieser typischen Werte verwendet.

(72)

https://www.invest.gov.tr/en/investmentguide/pages/cost-of-doing-business.aspx.

(73)

Siehe Antrag des FEP, Anhang 4.

© Europäische Union 1998-2021

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