Artikel 1 VO (EU) 2025/854
(1) Die Mitgliedstaaten(1) entnehmen in den Jahren 2026, 2027 und 2028 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen und analysieren sie.
(2) Die Mitgliedstaaten entnehmen Proben gemäß Anhang II Teil A und analysieren alle Proben — einschließlich der Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft — im Einklang mit den in Anhang II Teil B festgelegten Anforderungen an die Analyse.
(3) Die Mitgliedstaaten wählen die zu beprobende Partie nach dem Zufallsprinzip aus.
Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, muss den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 24 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.
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