Artikel 2 VO (EU) 2025/854
Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2026, 2027 und 2028 untersuchten Proben in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat bis zum 31. August 2027 bzw. 2028 bzw. 2029 vor.
Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so werden die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition gemeldet. Die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.