Artikel 2 VO (EU) 2025/89

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 10. Februar 2025 darf nur das Unternehmen Nutri’Earth(1) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Nutri’Earth.

Fußnote(n):

(1)

Nutri’Earth 68, rue Louis Joseph Gay Lussac, 62220 Carvin, Frankreich.

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