Artikel 1 VO (EU) 2025/89
(1) UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor darf in der Union in Verkehr gebracht werden.
UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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