Artikel 3 VO (EU) 2026/100
- 1.
- Artikel 5 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Abweichend von Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.3 Buchstabe a Nummer 2 und Punkt 66.A.45 Buchstabe a kann ein Flugzeug mit Elektromotor und einer MTOM unter 5700 kg bis zum 13. Februar 2028 in eine Lizenz mit Unterkategorie B1.1 oder B1.2 eingetragen werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der Lizenzinhaber hat in den vorangegangenen 24 Monaten mindestens sechs Monate Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen gesammelt, die unter die Lizenz(unter)kategorie fallen.
- b)
- Es handelt sich bei dem Flugzeug, das eingetragen werden soll, nicht um das erste Flugzeug für die betreffende (Unter)Kategorie.
- c)
- Der Lizenzinhaber hat eine Luftfahrzeugmusterausbildung nach Anhang III (Teil-66) Anlage III, das unter Punkt 66.B.130 festgelegte Verfahren für die direkte Genehmigung einer Luftfahrzeugmusterausbildung oder das in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 Buchstabe da beschriebene Verfahren absolviert.
- 2.
- Anhang Vc (Teil-CAMO) wird entsprechend Anhang VII dieser Verordnung berichtigt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:
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