ANHANG III VO (EU) 2026/100

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

INHALT

M.1

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES M.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT M.A.201 Verantwortlichkeiten M.A.202 Meldung von Ereignissen UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm M.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen M.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen M.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs M.A.306 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs M.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN M.A.401 Instandhaltungsunterlagen M.A.402 Durchführung der Instandhaltung M.A.403 Mängel am Luftfahrzeug UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN M.A.501 Klassifizierung und Einbau M.A.502 Instandhaltung von Komponenten M.A.503 Lebensdauerbegrenzte Teile und laufzeitüberwachte Komponenten M.A.504 Trennung von Komponenten UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSORGANISATION M.A.601 Geltungsbereich M.A.602 Antrag M.A.603 Umfang der Genehmigung M.A.604 Handbuch der Instandhaltungsorganisation M.A.605 Einrichtungen M.A.606 Anforderungen an das Personal M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal und Lufttüchtigkeitsprüfpersonal M.A.608 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge M.A.609 Instandhaltungsunterlagen M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung M.A.611 Instandhaltungsnormen M.A.612 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge M.A.613 Freigabebescheinigung für Komponenten M.A.614 Aufzeichnungen zu Instandhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.615 Rechte der Organisation M.A.616 Innerbetriebliche Prüfung M.A.617 Änderungen bei der genehmigten Instandhaltungsorganisation M.A.618 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung M.A.619 Beanstandungen UNTERABSCHNITT G — ORGANISATION ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.701 Geltungsbereich M.A.702 Antrag M.A.703 Umfang der Genehmigung M.A.704 Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.705 Einrichtungen M.A.706 Anforderungen an das Personal M.A.707 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.709 Dokumentation M.A.710 Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.711 Rechte der Organisation M.A.712 Qualitätssicherungssystem M.A.713 Änderungen bei der genehmigten Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit M.A.714 Führen von Aufzeichnungen M.A.715 Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung M.A.716 Beanstandungen UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) M.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge M.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines M.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit M.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union M.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis M.A.907 Beanstandungen ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES M.B.101 Geltungsbereich M.B.102 Zuständige Behörde M.B.103 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen — Personen M.B.104 Führen von Aufzeichnungen M.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT M.B.201 Verantwortlichkeiten M.B.202 Mitteilungen an die Agentur UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.B.301 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm M.B.302 Ausnahmen M.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen M.B.304 Widerruf und Aussetzung M.B.305 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSORGANISATION M.B.601 Antrag M.B.602 Erstgenehmigung M.B.603 Erteilung der Genehmigung M.B.604 Fortdauernde Aufsicht M.B.605 Beanstandungen M.B.606 Änderungen M.B.607 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung UNTERABSCHNITT G — ORGANISATION ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.B.701 Antrag M.B.702 Erstgenehmigung M.B.703 Erteilung der Genehmigung M.B.704 Fortdauernde Aufsicht M.B.705 Beanstandungen M.B.706 Änderungen M.B.707 Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT M.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde M.B.902 Beurteilung von Empfehlungen M.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union M.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis M.B.907 Beanstandungen Anlage I – Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage II — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 Anlage III — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15 Anlage IV — System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsorganisationen nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F Anlage V — Zulassung als Instandhaltungsorganisation nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F — EASA-Formblatt 3-MF Anlage VI — Zulassung als Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G — EASA-Formblatt 14-MG Anlage VII — Komplexe Instandhaltungsaufgaben Anlage VIII — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer

2.
Punkt M.A.202 erhält folgende Fassung:

M.A.202
Meldung von Ereignissen

a)
Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden:

(1)
dem Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 Buchstabe i Nummern 2 und 3 selbst wahrnimmt;
(2)
dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801 Buchstabe b Nummer 1;
(3)
dem Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801 Buchstabe b Nummer 2.

b)
Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen

(1)
an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs und die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortliche Organisation erfolgen;
(2)
so bald wie möglich erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Vorkommnis oder der Zustand festgestellt wurde, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
(3)
in der von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs festgelegten Form und Weise erfolgen;
(4)
alle der Person bekannten relevanten Informationen über das Vorkommnis oder den Zustand enthalten.

c)
Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die das Luftfahrzeug instand hält, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden.

3.
die Punkte M.A.901, M.A.902, M.A.903, M.A.904 und M.A.905 erhalten folgende Fassung:

M.A.901
Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

(a)
Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 unterzogen werden.
(b)
Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss

(1)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit entsprechend Anlage III (EASA-Formblatt 15b) ausgestellt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der bisherigen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich nach Punkt M.A.201 dieses Anhangs bzw. Punkt ML.A.201 des Anhangs Vb geführt.
(ii)
Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der bisherigen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß dieser Verordnung instand gehalten.
(iii)
Das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt und zum Zeitpunkt der Prüfung weder widerrufen noch zurückgegeben.

(2)
der zuständigen Behörde eine Empfehlung für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, wenn die unter Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(c)
Eine Organisation, die gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e oder Anhang Vd (Teil-CAO) Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 über die Genehmigung verfügt, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen, kann eine Prüfung der Lufttüchtigkeit eines in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Luftfahrzeugs durchführen.
(d)
Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer unter Buchstabe c genannten Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder die Empfehlung von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.
(e)
Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder die Beurteilung einer Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt,

(1)
über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt;
(2)
über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt;
(3)
Zugang zum Luftfahrzeug hat;
(4)
von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird.

(f)
Abweichend von Punkt M.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird.
(g)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
(h)
Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden.
(i)
Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden.
(j)
Unbeschadet Punkt M.B.901 Buchstabe b kann die zuständige Behörde bei Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter auf Antrag des Eigentümers die Lufttüchtigkeitsprüfung selbst durchführen und eine Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit ausstellen.
k)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird.

M.A.902
Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab

(1)
dem bisherigen Ablaufdatum, wenn

(i)
die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;
(ii)
die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(2)
dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt.

b)
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

(1)
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt.
(2)
Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten.
(3)
Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden.

c)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn

(1)
sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird;
(2)
das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird.

d)
Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

M.A.903
Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst.
b)
Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)
Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet.
(2)
Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(3)
Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt M.A.302 durchgeführt.
(4)
Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt.
(5)
Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben.
(6)
Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt M.A.304.
(7)
Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten.
(8)
Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig.
(9)
Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart.
(10)
Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(11)
Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(12)
Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen:

(i)
der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;
(ii)
der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.

Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

c)
Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)
Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
(2)
Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch.
(3)
Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein.
(4)
Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt M.A.403 behoben wurde.
(5)
Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden.

d)
Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden.
e)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist.
f)
Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.
g)
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Empfehlung dürfen erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind.
h)
Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden.

M.A.904
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt M.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein.
b)
Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss nach Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.

M.A.905
Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)
Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller

(1)
zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll;
(2)
anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.

b)
Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat

(1)
muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(i)
bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt M.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt;
(ii)
von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden;

(2)
muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen:

(i)
sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird;
(ii)
sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.901 erlangt wird.

4.
Die folgenden Punkte M.A.906 und M.A.907 werden angefügt:

M.A.906
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)
Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller

(1)
bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;
(2)
für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde;
(3)
alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt M.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen;
(4)
– sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein – der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll.

b)
Der Antragsteller muss der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii bzw. Annex Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit übermitteln, es sei denn die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde nach Punkt M.A.901 Buchstabe j dieses Anhangs durchgeführt.
c)
Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit der unter Buchstabe b dieses Punkts genannten Empfehlung vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde nach Punkt M.A.901 Buchstabe j dieses Anhangs durchgeführt.

M.A.907
Beanstandungen

Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt M.B.907 muss die nach Punkt M.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.

5.
In Punkt M.B.104 wird folgender Buchstabe g angefügt:

g)
Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal und gegebenenfalls über Personal, das zur Beurteilung von Empfehlungen befugt ist, für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten.

6.
Punkt M.B.202 erhält folgende Fassung:

M.B.202
Mitteilungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

7.
Punkt M.B.304 erhält folgende Fassung:

M.B.304
Widerruf und Aussetzung

Die zuständige Behörde muss
a)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder
b)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen.

8.
Die Punkte M.B.901 und M.B.902 erhalten folgende Fassung:

M.B.901
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)
Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage III (EASA-Formblatt 15a) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen:

(1)
nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt M.A.903;
(2)
nach zufriedenstellender Beurteilung einer Empfehlung nach Punkt M.B.902;
(3)
im Falle eines neuen Luftfahrzeugs.

b)
Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen.
c)
Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen.

(1)
Für alle Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, muss dieses Personal

(i)
mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;
(ii)
entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;
(iii)
eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die unter Nummer 1 Ziffer ii festgelegte Anforderung kann durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der unter Nummer 1 Ziffer i geforderten Erfahrung vorliegen muss.

(2)
Für alle Luftfahrzeuge, die nicht von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, sowie für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter, muss dieses Personal

(i)
mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;
(ii)
entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;
(iii)
eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die unter Nummer 1 Ziffer ii festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der unter Nummer 1 Ziffer i geforderten Erfahrung vorliegen muss.

M.B.902
Beurteilung von Empfehlungen

a)
Nach Eingang eines Antrags und der entsprechenden Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss die zuständige Behörde eine Beurteilung durchführen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren gemäß den Buchstaben b und c.
b)
Die zuständige Behörde muss zunächst überprüfen, ob die Empfehlung alle relevanten Informationen enthält und ob sie korrekt und genau ist. Durch die Überprüfung soll sichergestellt werden, dass eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchgeführt wurde und dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit in ausreichendem Umfang überprüft wurde.
c)
Im Anschluss an die Überprüfung nach Buchstabe b muss die zuständige Behörde hinreichende Untersuchungen durchführen, wozu auch die Anforderung weiterer Informationen vom Antragsteller zur Untermauerung der Beurteilung der Empfehlung oder die Durchführung einer physischen Prüfung des Luftfahrzeugs gehören können.
d)
Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass das zur Beurteilung von Empfehlungen befugte Personal für die Wahrnehmung der unter Buchstabe b und/oder c genannten Aufgaben qualifiziert ist.
e)
Die zuständige Behörde muss den Antragsteller über die im Zuge der Beurteilung der Empfehlung festgestellten Beanstandungen in Erkenntnisse setzen.
f)
Die zuständige Behörde darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen, wenn die nach Buchstabe e mitgeteilten Beanstandungen nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten angemessenen Frist behoben werden oder wenn zwischen den in der Empfehlung enthaltenen Informationen und der von der zuständigen Behörde durchgeführten Beurteilung schwerwiegende Abweichungen bestehen. In solchen Fällen muss die zuständige Behörde, falls abweichend, die zuständige Behörde der Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat, davon in Kenntnis setzen.

9.
Die Punkte M.B.903 und M.B.904 werden gestrichen.
10.
Die folgenden Punkte M.B.905, M.B.906 und M.B.907 werden angefügt:

M.B.905
Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)
Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt M.A.905

(1)
muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten;
(2)
muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

b)
Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 oder Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 2 ausstellen.

M.B.906
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt M.A.906 Buchstabe a
(a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt M.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten;
(b)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

M.B.907
Beanstandungen

a)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
c)
Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei

(1)
Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug;
(2)
Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums.

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird.

d)
Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen.
e)
Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten:

(1)
die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt M.A.201 verantwortlich ist;
(2)
die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat.

11.
In Anlage III erhalten die Formblätter 15b und 15a folgende Fassung:

[MITGLIEDSTAAT (***)] Mitgliedstaat der Europäischen Union (*) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ARC-Aktenzeichen: … Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt die folgende Organisation, die nach Abschnitt A von Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. nach Abschnitt A von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission genehmigt ist, [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION] [AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (**): … Name und Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: … Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

(*)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
(**)
Außer für Luftschiffe.
(***)
Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.

EASA-Formblatt 15b Ausgabe 7

[MITGLIEDSTAAT] Mitgliedstaat der Europäischen Union (*) BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ARC-Aktenzeichen: … Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS], dass das nachstehend genannte Luftfahrzeug Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (**): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): … Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: … Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (**): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …
(*)
Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
(**)
Außer für Luftschiffe.

Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.

EASA-Formblatt 15a Ausgabe 6.

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