ANHANG II VO (EU) 2026/100
Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Punkt 21L.B.161 wird wie folgt geändert:
- (a)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens die folgenden Elemente abdecken:
- 1.
- Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
- 2.
- Prüfung der Antragsbedingungen,
- 3.
- Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
- 4.
- Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
- 5.
- Inspektion des Luftfahrzeugs,
- 6.
- Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse,
- 7.
- Annahme des Prüfprogramms und Bewertung des nach Punkt 21L.A.143 Buchstabe h erstellten Prüfberichts.
- (b)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Mit Ausnahme der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt 21L.B.162 Buchstabe c Nummer 1 muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen. Bei der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein neu hergestelltes Luftfahrzeug muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats bewerten, ob vor der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses eine physische Inspektion des Luftfahrzeugs erforderlich ist, um die Konformität und Flugsicherheit des Luftfahrzeugs zu gewährleisten. In diese Bewertung muss Folgendes einbezogen werden:
- 1.
- die Ergebnisse der nach Punkt 21L.B.143 Buchstabe b bzw. Punkt 21L.B.251 Buchstabe b durchgeführten physischen Erstmusterprüfung dieses Produkts in der endgültigen Konfiguration durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats oder, falls abweichend, die zuständige Behörde, die die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug hergestellt hat, beaufsichtigt,
- 2.
- der Zeitraum seit der letzten physischen Inspektion, die die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats an einem von der Organisation oder der natürlichen oder juristischen Person hergestellten Luftfahrzeug durchgeführt hat,
- 3.
- die Ergebnisse der nach Hauptabschnitt B Abschnitt G dieses Anhangs oder Hauptabschnitt B Abschnitt G des Anhangs I (Teil 21) durchgeführten Aufsicht über die Organisation, die die Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug ausgestellt hat, oder die Prüfung anderer Konformitätserklärungen (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden,
- 4.
- der Zeitraum seit dem letzten Aufsichtsbesuch der Organisation nach Hauptabschnitt B Abschnitt G dieses Anhangs oder Hauptabschnitt B Abschnitt G des Anhangs I (Teil 21) dieser Verordnung, oder seit der letzten Prüfung der Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Hauptabschnitt A Abschnitt R dieses Anhangs, die von demselben Unterzeichner ausgestellt wurden.
- 2.
- Punkt 21L.B.162 wird wie folgt geändert:
- (a)
- Buchstabe a Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt wurde.
- (b)
- Buchstabe b Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt wurde.
- (c)
- Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
- c)
- Bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat übertragenen gebrauchten Luftfahrzeug, das über ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügt, muss die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats abweichend von den Buchstaben a und b das Lufttüchtigkeitszeugnis oder das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller Punkt 21L.A.144 Buchstabe a erfüllt und eine Kopie des derzeitigen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses sowie eines der folgenden Dokumente vorgelegt hat:
- 1.
- das gemäß Punkt 21L.A.143 Buchstabe e Nummer 1 erforderliche Dokument;
- 2.
- das gemäß Punkt 21L.A.143 Buchstabe e Nummer 2 erforderliche Dokument.
- d)
- Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem unter Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c genannten Lufttüchtigkeitszeugnis eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.B.901 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.B.901 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausstellen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.