ANHANG VI VO (EU) 2026/100
Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
INHALT
CAO.1 Allgemeines ABSCHNITT A — ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION CAO.A.010 Geltungsbereich CAO.A.015 Antrag CAO.A.017 Nachweisverfahren CAO.A.020 Genehmigungsbedingungen CAO.A.025 Kombiniertes Lufttüchtigkeitshandbuch CAO.A.030 Einrichtungen CAO.A.035 Anforderungen an das Personal CAO.A.040 Freigabeberechtigtes Personal CAO.A.045 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit CAO.A.050 Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge CAO.A.055 Instandhaltungsunterlagen und Arbeitsaufträge CAO.A.060 Instandhaltungsnormen CAO.A.065 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge CAO.A.070 Freigabebescheinigung für Komponenten CAO.A.075 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit CAO.A.080 Unterlagen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit CAO.A.085 Prüfung der Lufttüchtigkeit CAO.A.090 Führen von Aufzeichnungen CAO.A.095 Rechte der Organisation CAO.A.100 Qualitätssicherungssystem und innerbetriebliche Prüfung CAO.A.105 Änderungen bei der Organisation CAO.A.110 Fortdauer der Gültigkeit CAO.A.115 Beanstandungen CAO.A.120 Meldung von Ereignissen ABSCHNITT B — BEHÖRDLICHE ANFORDERUNGEN CAO.B.010 Geltungsbereich CAO.B.017 Nachweisverfahren CAO.B.020 Führen von Aufzeichnungen CAO.B.025 Gegenseitiger Informationsaustausch CAO.B.030 Verantwortlichkeiten CAO.B.035 Ausnahmen CAO.B.040 Antrag CAO.B.045 Erstzulassungsverfahren CAO.B.050 Ausstellung der Erstzulassung CAO.B.055 Fortdauernde Aufsicht CAO.B.060 Beanstandungen CAO.B.065 Änderungen CAO.B.070 Aussetzung, Beschränkung und Widerruf CAO.B.075 Mitteilungen an die Agentur Anlage I — Zulassung als kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation (CAO) – EASA-Formblatt 3-CAO - 2.
- Punkt CAO.A.025 Buchstabe a Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- 7.
- eine Auflistung des Lufttüchtigkeitsprüfpersonals mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs sowie des Personals, das berechtigt ist, ein Prüfprogramm zu entwickeln und die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, sofern solches Personal existiert;
- 3.
- In Punkt CAO.A.045 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:
- (1)
- Es verfügt über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens drei Jahre bei allen anderen Luftfahrzeugen.
- (2)
- Es verfügt über eine entsprechende Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation oder über eine in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworbene Erfahrung, die über die unter Nummer 1 genannte Erfahrung hinausgeht, von mindestens zwei Jahren bei Segelflugzeugen und Ballonen und mindestens vier Jahren bei allen anderen Luftfahrzeugen.
- (3)
- Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.
- b)
- Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.
- 4.
- Punkt CAO.A.085 erhält folgende Fassung:
Die kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation muss alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchführen.- CAO.A.085
- Prüfung der Lufttüchtigkeit
- 5.
- Punkt CAO.A.090 wird wie folgt geändert:
- (a)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- i)
- die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
- 3.
- eine Kopie jeder erteilten Fluggenehmigung und der damit zusammenhängenden Dokumente in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.5 Buchstabe c Nummer 2 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Fluggenehmigung erteilt wurde,
- 4.
- eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit dem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit,
- ii)
- folgende Nummer 5 wird angefügt:
- 5.
- eine Kopie jedes Prüfprogramms und jedes Prüfberichts, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurden.
- (b)
- Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Die Organisation muss, nachdem die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Part-ML) Punkt ML.A.201 einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 4 und 5 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.
Unterscheidet sich die Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, den Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausstellt bzw. erteilt von der Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, so muss die ausstellende Organisation eine Kopie aller unter Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5 genannten Aufzeichnungen und aller Belegunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, der Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausgestellt bzw. erteilt wurde, aufbewahren.
- (c)
- Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Wird die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an eine andere Organisation oder Person übertragen, müssen alle nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 aufbewahrten Aufzeichnungen an diese Organisation oder Person übergeben werden. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe findet Buchstabe c auf diese Organisation oder Person Anwendung.
- (d)
- Buchstabe g Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- die Aufzeichnungen nach Buchstabe a Nummern 2 bis 5 müssen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.
- 6.
- Punkt CAO.A.095 wird wie folgt geändert:
- (a)
- Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- die Gültigkeit einer bestehenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe a bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe a vorbehaltlich der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu verlängern.
- (b)
- Buchstabe c Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, deren Genehmigung die unter Buchstabe b dieses Punkts genannten Rechte umfasst, kann die Genehmigung erteilt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchzuführen und
- (i)
- die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen;
- (ii)
- eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen.
- (c)
- Unter Buchstabe c wird folgende Nummer 3 angefügt:
- 3.
- Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann eine kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisation, die die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, für das Luftfahrzeug, für das die Organisation die Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit erhalten hat,
- (i)
- ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln;
- (ii)
- die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen.
Die unter Nummer 1 Ziffern i und ii genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt.
- (d)
- Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Fluggenehmigung
Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAO.A.025 dieses Anhangs genannten kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch kann einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation mit Hauptgeschäftssitz in einem der Mitgliedstaaten, deren Genehmigung die unter Buchstabe c Nummern 1 und 2 dieses Punktes genannten Rechte umfasst, die Genehmigung erteilt werden, eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für Luftfahrzeuge zu erteilen, für die sie die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen kann, sofern sie die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.
Darüber hinaus kann Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg eine solche Fluggenehmigung erteilt werden, sofern
- (i)
- die in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b Nummern 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind;
- (ii)
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation geführt wird, die die Fluggenehmigung erteilt.
- 7.
- Der folgende Punkt CAO.A.120 wird eingefügt:
- CAO.A.120
- Meldung von Ereignissen
- a)
- Die Organisation muss ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
- b)
- Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
- c)
- Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden:
- (1)
- dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden;
- (2)
- der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden;
- (3)
- der Person oder Organisation, die die Instandhaltung der Komponenten beantragt hat, falls abweichend von Nummer 2, wenn ein solches Vorkommnis oder ein solcher Zustand bei der Durchführung der Instandhaltung der Komponenten festgestellt wurde.
- d)
- Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:
- (1)
- Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss
- (i)
- die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
- (ii)
- so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
- (iii)
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
- (iv)
- alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten;
- (2)
- Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss
- (i)
- den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben;
- (ii)
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.
- 8.
- Folgender Punkt CAO.B.075 wird angefügt:
- CAO.B.075
- Mitteilungen an die Agentur
- a)
- Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
- b)
- Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
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