ANHANG V VO (EU) 2026/100
Anhang Vc (Teil-CAMO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Punkt CAMO.A.125 wird wie folgt geändert:
- (a)
- Buchstabe d Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- die Gültigkeit einer bestehenden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe a bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe a vorbehaltlich der in Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.902 Buchstabe b bzw. in Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 Buchstabe b festgelegten Bedingungen verlängern.
- (b)
- Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
- e)
- Einer gemäß diesem Anhang genehmigten Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, kann zusätzlich genehmigt werden, Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchzuführen, und
- (1)
- die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 1 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901 Buchstabe b auszustellen;
- (2)
- eine Empfehlung zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unter den Bedingungen von Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.901 Buchstabe b Nummer 2 zu erteilen.
- f)
- Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAMO.A.300 dieses Anhangs genannten Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Organisation, die die unter Buchstabe e dieses Punkts genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.711 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für ein Luftfahrzeug zu erteilen, für das die Organisation die Genehmigung hat, die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchzuführen, sofern die Organisation die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt.
Darüber hinaus kann diese Fluggenehmigung für Luftfahrzeuge, die von nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, oder für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg erteilt werden, sofern
- i)
- die unter den Punkten M.A.902 Buchstabe b Nummer 1 und M.A.902 Buchstabe b Nummer 2 genannten Bedingungen erfüllt sind;
- ii)
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs von der CAMO geführt wird, die die Fluggenehmigung erteilt.
- (c)
- Folgender Buchstabe g wird angefügt:
- g)
- Vorbehaltlich eines angemessenen Verfahrens in dem unter Punkt CAMO.A.300 genannten Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit kann eine Organisation, die die unter Buchstabe e genannten Rechte innehat, zusätzlich die Genehmigung erhalten, für das Luftfahrzeug, für das die Organisation die Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit erhalten hat,
- (1)
- ein Prüfprogramm nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 3 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu entwickeln;
- (2)
- die im Prüfprogramm vorgeschlagenen Untersuchungen durchzuführen und einen Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auszustellen.
Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Aufgaben müssen von Personal ausgeführt werden, das über eine Genehmigung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit für dieses Luftfahrzeug verfügt.
- 2.
- Punkt CAMO.A.160 erhält folgende Fassung:
- CAMO.A.160
- Meldung von Ereignissen
- a)
- Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.
- b)
- Die Organisation muss der zuständigen Behörde und der für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortlichen Organisation alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Zustände, die die Organisation bei dem Luftfahrzeug oder der Komponente festgestellt hat und die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
- c)
- Die Organisation muss solche sich auf ein Luftfahrzeug bzw. eine Komponente auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände auch den folgenden Personen oder Organisationen melden:
- (1)
- dem Eigentümer oder Betreiber dieses Luftfahrzeugs, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 festgestellt wurden;
- (2)
- der Person oder Organisation, die nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, wenn solche Vorkommnisse oder Zustände bei den von dieser Person oder Organisation beantragten Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgestellt wurden.
- d)
- Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:
- (1)
- Die Erstmeldung meldepflichtiger Ereignisse muss
- (i)
- die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
- (ii)
- so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
- (iii)
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen;
- (iv)
- alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Zustand enthalten;
- (2)
- Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind; Diese Folgemeldung muss
- (i)
- den in den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden, die die Erstmeldung erhalten haben;
- (ii)
- in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise erfolgen.
- 3.
- Punkt CAMO.A.220 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- (a)
- Die Nummern 3, 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
- 3.
- Die Organisation muss eine Kopie jeder ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit bzw. jeder erteilten Empfehlung zusammen mit dem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufbewahren.
- 4.
- Die Organisation muss eine Kopie jedes Prüfprogramms und jedes Prüfberichts, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt wurden, aufbewahren.
- 5.
- Die Organisation muss eine Kopie jeder erteilten Fluggenehmigung und der damit zusammenhängenden Dokumente in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.5 Buchstabe c Nummer 2 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Fluggenehmigung erteilt wurde, aufbewahren.
- 6.
- Die Organisation muss, nachdem die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 bzw. Anhang Vb (Part-ML) Punkt ML.A.201 einer anderen Person oder Organisation übertragen wurde, eine Kopie aller in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren.
- (b)
- Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- 7.
- Unterscheidet sich die Organisation, die die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, den Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausstellt bzw. erteilt von der Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist, so muss die ausstellende Organisation eine Kopie aller in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Aufzeichnungen und aller Belegunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die Empfehlung, das Prüfprogramm, der Prüfbericht oder die Fluggenehmigung ausgestellt bzw. erteilt wurde, aufbewahren.
- 8.
- Beendet die Organisation ihre Tätigkeit, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.
- 4.
- Punkt CAMO.A.300 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- (a)
- Nummer 8 erhält folgende Fassung:
- 8.
- eine Liste des zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder zur Erteilung von Empfehlungen nach Punkt CAMO.A.305 Buchstabe e berechtigten Personals, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe f berechtigt ist, sowie des Personals, das berechtigt ist, ein Prüfprogramm zu entwickeln und die entsprechenden Untersuchung nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe g durchzuführen;
- (b)
- Nummer 11 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
- iii)
- Verfahren in Bezug auf die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Prüfung der Lufttüchtigkeit, das Prüfprogramm und die Fluggenehmigung, soweit zutreffend,
- 5.
- Punkt CAMO.A.310 wird wie folgt geändert:
- (a)
- Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Um die Genehmigung zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen und gegebenenfalls zur Ausstellung von Fluggenehmigungen zu erhalten, muss die Organisation über Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit verfügen, das alle folgenden Anforderungen erfüllt:
- (1)
- Es muss mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben.
- (2)
- Es muss entweder über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen.
- (3)
- Es muss eine formale Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.
- (4)
- Es muss eine Position innerhalb der genehmigten Organisation mit einschlägigen Verantwortlichkeiten innehaben.
- (b)
- Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
- c)
- Bevor die Organisation einem Antragsteller eine Berechtigung zur Prüfung der Lufttüchtigkeit erteilt, muss diese Person nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht der zuständigen Behörde oder unter Aufsicht einer Person durchführen, die bereits von der Organisation als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal zugelassen ist. Verläuft diese unter Aufsicht durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit zufriedenstellend, erkennt die zuständige Behörde diese Person förmlich als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal an.
- d)
- Die Organisation muss sicherstellen, dass Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit nachweisen kann, dass es kürzlich erworbene einschlägige Erfahrung in der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit besitzt.
- 6.
- Punkt CAMO.A.320 erhält folgende Fassung:
Führt die nach Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e dieses Anhangs genehmigte Organisation Prüfungen der Lufttüchtigkeit durch, müssen diese nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.903 bzw. Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 erfolgen.- CAMO.A.320
- Prüfung der Lufttüchtigkeit
- 7.
- In Punkt CAMO.B.125 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
- a)
- Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
- b)
- Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
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