ANHANG I VO (EU) 2026/100

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.
In Punkt 21.B.320 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

a)
Mit Ausnahme der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt 21.B.326 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i oder Punkt 21.B.327 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hinreichende Untersuchungen durchführen, die die Ausstellung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses rechtfertigen.
b)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss Verfahren für ihre Untersuchungen festlegen, die mindestens die folgenden Elemente abdecken:

1.
Prüfung der Berechtigung des Antragstellers,
2.
Prüfung der Antragsbedingungen,
3.
Klassifizierung von Lufttüchtigkeitszeugnissen,
4.
Prüfung der zum Antrag vorgelegten Dokumentation,
5.
Inspektion des Luftfahrzeugs,
6.
Festlegung der notwendigen Bedingungen, Einschränkungen oder Begrenzungen der Lufttüchtigkeitszeugnisse,
7.
Annahme des Prüfprogramms und Bewertung des nach Punkt 21.A.174 Buchstabe d erstellten Prüfberichts.

2.
Punkt 21.B.325 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Gegebenenfalls muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zusätzlich zu dem unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Lufttüchtigkeitszeugnis eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.B.901 oder Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.B.901 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. nach Punkt AR.UAS.CAW.902 des Anhangs (Teil-AR.UAS) der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission ausstellen.
(*)

3.
Punkt 21.B.326 erhält folgende Fassung:

21.B.326
Lufttüchtigkeitszeugnis

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats muss ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen für

(1)
neue Luftfahrzeuge:

(i)
nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 erforderlichen Dokumente;
(ii)
nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt;

(2)
gebrauchte Luftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat übertragen wurden und über ein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage einer Kopie des derzeitigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines der folgenden Dokumente:

(i)
das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe A erforderliche Dokument;
(ii)
das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe B erforderliche Dokument;

(3)
gebrauchte Luftfahrzeuge, die über kein nach diesem Anhang ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii erforderlichen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)
das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS entspricht einer Konstruktion, die nach einer Musterzulassung genehmigt wurde, und einer etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur;
(ii)
die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen wurden erfüllt;
(iii)
es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchgeführt;
(iv)
das Luftfahrzeug genügte den zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen.

b)
In den unter Buchstabe a Nummer 1, Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii und Buchstabe a Nummer 3 genannten Fällen muss der Eintragungsmitgliedstaat ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

4.
Punkt 21.B.327 wird wie folgt geändert:

(a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für

1.
neue Luftfahrzeuge nach Vorlage der gemäß Nummer 21.A.174 Buchstabe b Nummer 2 erforderlichen Dokumente;
2.
gebrauchte Luftfahrzeuge, die aus einem anderen Mitgliedstaat übertragen wurden und über ein nach diesem Anhang ausgestelltes eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage einer Kopie des derzeitigen eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines der folgenden Dokumente:

i)
das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe A erforderliche Dokument;
ii)
das gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i Buchstabe B erforderliche Dokument;

3.
gebrauchte Luftfahrzeuge, die über kein nach diesem Anhang ausgestelltes eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügen, nach Vorlage der gemäß Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii erforderlichen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)
das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS entspricht einer Konstruktion, die nach einer eingeschränkten Musterzulassung oder nach besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigt wurde, und einer etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur;
(ii)
die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen wurden erfüllt;
(iii)
es wurde eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 bzw. von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchgeführt.

(b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

d)
In den unter Buchstabe a Nummer 1, Buchstabe a Nummer 2 Ziffer ii und Buchstabe a Nummer 3 genannten Fällen muss der Eintragungsmitgliedstaat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis ausstellen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj).

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