ANHANG IV VO (EU) 2026/100

Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

INHALT

ML.1

ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES ML.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT ML.A.201 Verantwortlichkeiten ML.A.202 Meldung von Ereignissen UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ML.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ML.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ML.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen ML.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen ML.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs ML.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN ML.A.401 Instandhaltungsunterlagen ML.A.402 Durchführung der Instandhaltung ML.A.403 Mängel am Luftfahrzeug UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN ML.A.501 Klassifizierung und Einbau ML.A.502 Instandhaltung von Komponenten ML.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung ML.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) ML.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge ML.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten ML.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit ML.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis ML.A.907 Beanstandungen ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES ML.B.101 Geltungsbereich ML.B.102 Zuständige Behörde ML.B.104 Führen von Aufzeichnungen ML.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT ML.B.201 Verantwortlichkeiten ML.B.202 Mitteilungen an die Agentur UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ML.B.302 Ausnahmen ML.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ML.B.304 Widerruf und Aussetzung UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ML.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde ML.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union ML.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis ML.B.907 Beanstandungen Anlage I – Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage II — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Anlage III — Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen Anlage IV — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c)

2.
Punkt ML.A.202 erhält folgende Fassung:

ML.A.202
Meldung von Ereignissen

a)
Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden:

(1)
dem unter Punkt ML.A.201 Buchstabe f genannten Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs selbst wahrnimmt;
(2)
dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 2;
(3)
dem Piloten/Eigentümer nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 3.

b)
Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen

1.
an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs und die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortliche Organisation erfolgen;
2.
so bald wie möglich erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Vorkommnis oder der Zustand festgestellt wurde, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen;
3.
in der von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs festgelegten Form und Weise erfolgen;
4.
alle der Person bekannten relevanten Informationen über das Vorkommnis oder den Zustand enthalten.

c)
Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die Instandhaltungsarbeiten oder eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden.

3.
Die Punkte ML.A.901, ML.A.902 und ML.A.903 erhalten folgende Fassung:

ML.A.901
Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines

(a)
Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 unterzogen werden.
(b)
Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) ausgestellt werden.
(c)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen im Einklang mit Punkt ML.A.903 durchgeführt werden, und zwar entweder

(1)
von der zuständigen Behörde;
(2)
von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 genannten Rechten oder einer ordnungsgemäß genehmigte CAMO mit den in Anhang Vc Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e genannten Rechten;
(3)
von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 2 genannten Rechten oder einer nach Teil 145 genehmigten Organisation mit den in Anhang II Punkt 145.A.75 Buchstabe f genannten Rechten, die die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt;
(4)
für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden – von dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal, das die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt, sofern es über die entsprechende Qualifikation nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c dieses Anhangs verfügt.

(d)
Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der unter Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 3 oder Buchstabe c Nummer 4 genannten Person oder Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat.
(e)
Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Person, die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt,

(1)
über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt,
(2)
über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt;
(3)
Zugang zum Luftfahrzeug hat;
(4)
von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird.

(f)
Abweichend von Punkt ML.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird.
(g)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
(h)
Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden.
(i)
Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden.
j)
Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird.

ML.A.902
Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab

(1)
dem bisherigen Ablaufdatum, wenn

(i)
die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;
(ii)
die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt;

(2)
dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt.

b)
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden:

(1)
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt.
(2)
Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten.
(3)
Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist.

Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden.

c)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn

(1)
sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird;
(2)
das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird.

d)
Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht.

ML.A.903
Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

a)
Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst.
b)
Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)
Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet.
(2)
Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten.
(3)
Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 durchgeführt.
(4)
Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt.
(5)
Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben.
(6)
Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt ML.A.304.
(7)
Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten.
(8)
Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig.
(9)
Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart.
(10)
Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(11)
Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde.
(12)
Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen:

(i)
der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt;
(ii)
der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel.

Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

c)
Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen:

(1)
Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.
(2)
Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch.
(3)
Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein.
(4)
Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt ML.A.403 behoben wurde.
(5)
Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden.

d)
Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden.
e)
Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist.
f)
Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Person oder Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen.
g)
Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind.
h)
Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden.
i)
Die Wirksamkeit des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms kann in Verbindung mit der Lufttüchtigkeitsprüfung nach Punkt MLA.302 Buchstabe c Nummer 9 überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend geändert werden. Die Person, die die Überprüfung durchführt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen nach Punkt ML.B.907 entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.

4.
Punkt ML.A.904 wird wie folgt geändert:

(a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

ML.A.904
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(b)
Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

a)
Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt ML.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein.
b)
Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein.
c)
Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt, wie es nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c Nummer 4 zulässig ist, muss

(1)
im Besitz einer nach Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz mit Berechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug und
(2)
im Besitz einer Erlaubnis sein, die von der zuständigen Behörde erteilt wurde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat.

5.
Die Punkte ML.A.905, ML.A.906 und ML.A.907 erhalten folgende Fassung:

ML.A.905
Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)
Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller

(1)
zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll;
(2)
anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen.

b)
Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat

(1)
muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

(i)
bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt ML.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt;
(ii)
von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden;

(2)
muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen:

(i)
sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird;
(ii)
sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 erlangt wird.

ML.A.906
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

a)
Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller

(1)
bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen;
(2)
für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde;
(3)
alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt ML.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen;
(4)
sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein – der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll.

b)
Entspricht das Luftfahrzeug den einschlägigen Anforderungen, muss die zuständige Behörde, die CAMO oder die CAO, die Instandhaltungsorganisation oder das unabhängige freigabeberechtigte Personal, die bzw. das die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c durchführt, eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen.
c)
Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Person, die zuständige Behörde oder die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit einer Kopie der nach Punkt ML.A.901 Buchstabe i dieses Anhangs ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

ML.A.907
Beanstandungen

Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt ML.B.907 muss die nach Punkt ML.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden.

6.
In Punkt ML.B.104 wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten.

7.
Folgender Punkt ML.B.202 wird angefügt:

ML.B.202
Mitteilungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

8.
Punkt ML.B.303 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Alle festgestellten Beanstandungen müssen in Einklang mit Punkt ML.B.907 in eine Beanstandungsstufe eingeteilt und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Punkt ML.A.201 schriftlich bestätigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

9.
Punkt ML.B.304 erhält folgende Fassung:

ML.B.304
Widerruf und Aussetzung

(a)
Die zuständige Behörde muss

(1)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder
(2)
eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen.

(b)
Die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c erteilt hat, muss diese Erlaubnis widerrufen, wenn der Inhaber die Prüfung der Lufttüchtigkeit mangelhaft durchführt oder eine solche Erlaubnis in unangemessener Weise nutzt.

10.
Der folgende Punkt ML.B.901 wird eingefügt:

ML.B.901
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)
Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen:

(1)
nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt ML.A.903;
(2)
im Falle eines neuen Luftfahrzeugs.

b)
Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen.
c)
Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen. Dieses Personal muss

(1)
mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben;
(2)
entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben;
(3)
eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben.

Die in Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Erfahrung vorliegen muss.

11.
Die Punkte ML.B.902 und ML.B.903 werden gestrichen.
12.
Die folgenden Punkte ML.B.905, ML.B.906 und ML.B.907 werden angefügt:

ML.B.905
Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union

a)
Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt ML.A.905

(1)
muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten;
(2)
muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

b)
Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 ausstellen.

ML.B.906
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis

Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a
(a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten;
(b)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde.

ML.B.907
Beanstandungen

a)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.
c)
Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei

(1)
Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug;
(2)
Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums.

Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird.

d)
Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen.
e)
Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten:

(1)
die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist;
(2)
die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat, oder die zuständige Behörde, die die Erlaubnis nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c Nummer 2 erteilt hat, wenn es sich um im eigenen Namen tätiges Lufttüchtigkeitsprüfpersonal handelt.

13.
In Anlage I wird folgender Buchstabe f angefügt:

f)
Beauftragt ein Eigentümer oder Betreiber vertraglich eine CAMO oder eine CAO nach Punkt ML.A.201 dieses Anhangs, müssen die Pflichten jeder Partei in Bezug auf die obligatorische und freiwillige Meldung von Ereignissen nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genau angegeben werden.

14.
In Anlage IV erhält Formblatt 15c folgende Fassung:

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (FÜR LUFTFAHRZEUGE, DIE TEIL-ML GENÜGEN)

ARC-Aktenzeichen: … Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] hiermit,
an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug
[oder]
an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben:
Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): … [ODER] [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**) [oder] [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH TEIL-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT)] (**) bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): … Name und Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): … ================================================================================= Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: … ================================================================================= Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …
(*)
Außer für Ballone und Luftschiffe.
(**)
Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.

Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen.

EASA-Formblatt 15c Ausgabe 5.

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