ANHANG VII VO (EU) 2026/100

Anhang Vc (Teil-CAMO) Punkt CAMO.B.300 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:

(a)
Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
Wird ein Vertrag nach Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 Buchstabe ea geschlossen, arbeiten die für die Aufsicht über die CAMO zuständige Behörde und die für die Aufsicht über die betreffenden Betreiber zuständigen Behörden zusammen, um den Austausch von Informationen zu gewährleisten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind. Diese Zusammenarbeit umfasst den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der von diesen zuständigen Behörden durchgeführten Aufsichtstätigkeiten und kann auch die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf die CAMO durch die für die Betreiber zuständigen Behörden umfassen.

(b)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

h)
Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt CAMO.A.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f jede nach Punkt IS.I.OR.200 Buchstabe e dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.

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