ANHANG VII VO (EU) 2026/101
Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung des Verfahrens nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 in der Fassung des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844
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Einleitung und Geltungsbereich
In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff „digitaler Verfahrensstandard” als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert. Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen. Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung des Verfahrens nach Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 in der Fassung des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:- a)
- Geschäftsprozessmodelle,
- b)
- Datenschemata.
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Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19a der Verordnung (EU) 2020/1784, eingeführt durch Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844
Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke des nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingeführten Artikels 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend. Dabei gilt Folgendes:Zustellung über den EEZP
Das Gericht stellt dem Empfänger die Schriftstücke über den Europäischen Elektronischen Zugangspunkt (EEZP) zu — der Empfänger bestätigt den Erhalt oder verweigert die Annahme aufgrund der verwendeten Sprache.
- 3.
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Technische Spezifikationen für Datenschemata
In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt. Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können. Die nachstehenden Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die beim Austausch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 verwendet werden.
- 3.1.
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Allgemeine Bemerkungen
Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:- —
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das EU-Kernvokabular zur E-Justiz,
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unqualifizierte Datentypen,
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eine Codeliste für die Sprachencodes der Europäischen Union.
Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.
Schema-Deklaration und Metadaten
Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.
Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.
Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.
Nutzung und Anpassungsfähigkeit
Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.
Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies muss dadurch erreicht werden, dass optionale Elemente und Sequenzen verwendet werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen unbrauchbar zu machen.
Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.
Optionale Elemente: Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet werden, das heißt, sie können je nach den konkreten Umständen einbezogen oder ausgelassen werden.
Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.
Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.
- 3.2.
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Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter
In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung des Formblatts L im XML-Format gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784 festgelegt.
- 3.3.
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Vordefinierte Nachrichten
Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Austauschvorgängen, die durch die Verordnung vorgesehen sind, für die jedoch im Rechtsakt kein spezifisches Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt. Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:- —
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Das oberste Element in diesem Schema ist entsprechend dem definierten Nachrichtentyp zu benennen.
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Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.
- 3.4.
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Freitextnachrichten
Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt. Die Hauptkomponenten dieser Schemata stellen sich wie folgt dar:- —
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Der Abschnitt der obersten Ebene in diesem Schema ist entsprechend dem spezifischen Typ der definierten Freitextnachricht zu benennen.
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Das Schema muss die erforderliche Struktur für die Freitextnachricht festlegen und dabei eine angemessene Reihenfolge der Elemente nach Bedarf ermöglichen.
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Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.
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