ANHANG VI VO (EU) 2026/101
Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Verordnung (EU) 2018/1805
- 1.
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Einleitung und Geltungsbereich
In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff „digitaler Verfahrensstandard” als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert. Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen. Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung der Verordnung (EU) 2018/1805 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:- a)
- Geschäftsprozessmodelle,
- b)
- Datenschemata.
- 2.
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Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805
Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Verordnung (EU) 2018/1805 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend. Dabei gilt Folgendes:
- 2.1.
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Sicherstellungsentscheidung
Prozessmodell für die Ausstellung und Übermittlung einer Sicherstellungsbescheinigung/Sicherstellungsentscheidung
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Ausstellung und Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung: Die ausstellende Behörde erlässt eine Sicherstellungsentscheidung und übermittelt die entsprechende Sicherstellungsbescheinigung (einschließlich einer (beglaubigten) Kopie oder eines digitalen Originals der Sicherstellungsentscheidung, sofern dies vom Vollstreckungsstaat verlangt wird) an die zuständige(n) Vollstreckungsbehörde(n) (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);
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Bereitstellung zusätzlicher Informationen: Die ausstellende Behörde stellt der vollstreckenden Behörde zusätzliche Informationen zur Verfügung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);
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Rücknahme einer Sicherstellungsentscheidung: Kann die Sicherstellungsentscheidung nicht mehr anerkannt und vollstreckt werden oder ist sie nicht mehr gültig, nimmt die ausstellende Behörde die Sicherstellungsentscheidung zurück (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde);
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Antwort auf den Antrag auf Begrenzung der Dauer der Sicherstellung: Die ausstellende Behörde antwortet auf den Antrag auf Begrenzung der Dauer der Sicherstellung;
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Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsentscheidung erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der vollstreckenden Behörde oder gegebenenfalls an die oder von der benannten Zentralbehörde übermittelt.
Prozessmodell für den Empfang und die Entscheidung über die Sicherstellungsbescheinigung/Sicherstellungsentscheidung
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Empfang einer Sicherstellungsentscheidung: Die vollstreckende Behörde erhält die Sicherstellungsentscheidung (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde des Vollstreckungsstaats) und prüft das Ersuchen, um zu entscheiden, ob sie die Entscheidung anerkennt und vollstreckt.
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Weiterleitung einer Sicherstellungsentscheidung: Wurde die Sicherstellungsentscheidung an eine Zentralbehörde des Vollstreckungsstaats übermittelt, leitet diese die Sicherstellungsentscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiter und informiert die ausstellende Behörde entsprechend.
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Anforderung zusätzlicher Informationen: Die vollstreckende Behörde ersucht die ausstellende Behörde um zusätzliche Informationen (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Fristverlängerung: Die vollstreckende Behörde teilt der ausstellenden Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde) mit, dass sie die Fristen nicht einhalten kann.
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Mitteilung über die Entscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung: Die vollstreckende Behörde erkennt eine übermittelte Sicherstellungsentscheidung (ganz oder teilweise) an. Sie ergreift die für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde). Die Vollstreckung kann aus einem der gesetzlich vorgesehenen Gründe aufgeschoben werden.
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Unterrichtung über den Aufschub: Die vollstreckende Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde über den Aufschub der Sicherstellungsentscheidung (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Benachrichtigung über Rechtsbehelfe: Die vollstreckende Behörde informiert die ausstellende Behörde über eingelegte Rechtsbehelfe (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Übermittlung des Vollstreckungsberichts: Nach der erfolgreichen Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung übermittelt die vollstreckende Behörde den Vollstreckungsbericht an die ausstellende Behörde (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Antrag auf Begrenzung der Sicherstellungsfrist: Nach der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung kann die vollstreckende Behörde jederzeit einen Antrag auf Begrenzung der Sicherstellungsfrist an die ausstellende Behörde richten.
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Benachrichtigung über die Unmöglichkeit der Vollstreckung: Die vollstreckende Behörde benachrichtigt die ausstellende Behörde über die Unmöglichkeit der Vollstreckung der Sicherstellungsbescheinigung/Sicherstellungsentscheidung (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Benachrichtigung über die Entscheidung, die Sicherstellungsentscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken: Die vollstreckende Behörde informiert die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung, die Sicherstellungsentscheidung nicht anzuerkennen und nicht zu vollstrecken (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Beendigung des Verfahrens nach Rücknahme einer Sicherstellungsentscheidung durch die ausstellende Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Sicherstellungsentscheidung erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der ausstellenden Behörde oder gegebenenfalls an die oder von der benannten Zentralbehörde übermittelt.
- 2.2.
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Einziehungsentscheidung
Prozessmodell für die Ausstellung und Übermittlung der Einziehungsbescheinigung/Einziehungsentscheidung
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Ausstellung und Übermittlung einer Einziehungsentscheidung: Die ausstellende Behörde erlässt eine Einziehungsentscheidung und übermittelt die entsprechende Einziehungsbescheinigung (einschließlich einer Kopie oder eines digitalen Originals der Einziehungsentscheidung, sofern dies vom Vollstreckungsstaat verlangt wird) an die zuständige(n) Vollstreckungsbehörde(n) (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Bereitstellung zusätzlicher Informationen: Die ausstellende Behörde stellt der vollstreckenden Behörde zusätzliche Informationen zur Verfügung (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Rücknahme einer Einziehungsentscheidung: Kann die Einziehungsentscheidung nicht mehr vollstreckt werden oder ist sie nicht mehr gültig, nimmt die ausstellende Behörde die Einziehungsentscheidung zurück (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Alle sonstigen im Zusammenhang mit einer Einziehungsbescheinigung oder Einziehungsentscheidung erforderlichen Mitteilungen werden an die oder von der vollstreckenden Behörde oder gegebenenfalls an die oder von der benannten Zentralbehörde übermittelt.
Prozessmodell für die Entgegennahme und Entscheidung über die Einziehungsbescheinigung/Einziehungsentscheidung
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Empfang einer Einziehungsbescheinigung/Einziehungsentscheidung: Nach Eingang der Einziehungsentscheidung (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde des Vollstreckungsstaats) prüft die vollstreckende Behörde das Ersuchen im Hinblick auf seine Anerkennung und Vollstreckung.
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Weiterleitung einer Einziehungsentscheidung: Wurde die Einziehungsentscheidung an eine Zentralbehörde des Vollstreckungsstaats übermittelt, leitet diese die Einziehungsentscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde weiter und unterrichtet die ausstellende Behörde über die Weiterleitung.
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Anforderung zusätzlicher Informationen: Die vollstreckende Behörde ersucht die ausstellende Behörde um zusätzliche Informationen (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Fristverlängerung: Die vollstreckende Behörde teilt der ausstellenden Behörde die Gründe für die Nichteinhaltung der Fristen mit, und beide einigen sich auf einen angemessenen Zeitplan (gegebenenfalls über die benannte Zentralbehörde).
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Mitteilung über die Entscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung: Die vollstreckende Behörde erkennt eine übermittelte Einziehungsentscheidung an, ergreift die für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde). Die Vollstreckung kann aus einem der gesetzlich vorgesehenen Gründe aufgeschoben werden.
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Unterrichtung über den Aufschub: Die vollstreckende Behörde unterrichtet die ausstellende Behörde über den Aufschub der Einziehungsentscheidung (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Benachrichtigung über Rechtsbehelfe: Die vollstreckende Behörde informiert die ausstellende Behörde über eingelegte Rechtsbehelfe (entweder direkt oder über eine Zentralbehörde).
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Übermittlung der Ergebnisse der Vollstreckung: Nach der erfolgreichen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung übermittelt die Vollstreckungsbehörde der ausstellenden Behörde die Ergebnisse der Vollstreckung (entweder direkt oder über eine Zentrale Behörde).
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Unterrichtung über die Unmöglichkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung: Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die ausstellende Behörde über die Unmöglichkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung (gegebenenfalls über die benannte Zentrale Behörde).
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Unterrichtung über die Entscheidung, die Einziehungsentscheidung nicht anzuerkennen und/oder nicht zu vollstrecken: Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung, die Einziehungsentscheidung nicht anzuerkennen und/oder nicht zu vollstrecken.
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Beendigung des Verfahrens nach Rücknahme einer Einziehungsentscheidung durch die ausstellende Behörde (gegebenenfalls über die benannte Zentrale Behörde).
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Übermittlung und Empfang aller sonstigen im Zusammenhang mit einer Einziehungsentscheidung erforderlichen Mitteilungen an die oder von der ausstellenden Behörde oder gegebenenfalls an die oder von der benannten Zentralbehörde.
- 3.
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Technische Spezifikationen für Datenschemata
In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) für die Digitalisierung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt. Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können. Die Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, alle vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die beim Austausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 verwendet werden.
- 3.1.
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Allgemeine Bemerkungen
Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:- —
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das EU-Kernvokabular zur E-Justiz,
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aggregierte Komponenten,
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unqualifizierte Datentypen,
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eine Codeliste für die Sprachencodes der Europäischen Union.
Versionsverwaltung
Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.
Schema-Deklaration und Metadaten
Gegebenenfalls verwendet das Schema einschlägige Normen oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität eingesetzt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.
Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.
Anmerkungen und Dokumentation
Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.
Nutzung und Anpassungsfähigkeit
Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.
Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies kann durch die Verwendung optionaler Elemente und Sequenzen erreicht werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen zu beeinträchtigen.
Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.
Optionale Elemente: Elemente innerhalb des Formblatts können als optional gekennzeichnet sein, sodass sie je nach den konkreten Umständen einbezogen oder weggelassen werden können.
Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.
Änderungen
Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.
- 3.2.
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Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter
In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter im XML-Format gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 festgelegt.
- 3.3.
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Vordefinierte Nachrichten
Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Informationsaustauschen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805, für die der Rechtsakt jedoch keine spezifische Form vorsieht. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt. Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:- —
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Das oberste Element in diesem Schema ist entsprechend dem definierten Nachrichtentyp zu benennen.
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Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.
- 3.4.
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Freitextnachrichten
Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Mit diesem Schema soll die Struktur der XML-Schema-Definitionen für diese Nachrichten festgelegt werden, um Kohärenz und eine ordnungsgemäße Formatierung sicherzustellen. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:- —
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Der Abschnitt der obersten Ebene in diesem Schema ist entsprechend dem spezifischen Typ der definierten Freitextnachricht zu benennen.
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Das Schema muss die erforderliche Struktur für die Freitextnachricht festlegen und dabei eine angemessene Reihenfolge der Elemente nach Bedarf ermöglichen.
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Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.
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