ANHANG III VO (EU) 2026/101

Digitaler Verfahrensstandard für die Digitalisierung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

1.
Einleitung und Geltungsbereich

In Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/850 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) wird der Begriff „digitaler Verfahrensstandard” als die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata definiert, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten bestimmt wird. Das Geschäftsprozessmodell wird unter Anwendung der Business Process Model and Notation (BPMN) oder anderer branchenweiter Standards für die Geschäftsprozessmodellierung entwickelt, gepflegt und aktualisiert. Die Datenschemata müssen einen interoperablen Datenaustausch über e-CODEX ermöglichen. Daher sind in diesem Anhang für die Zwecke der Digitalisierung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 die technischen Spezifikationen für Folgendes festgelegt:
a)
Geschäftsprozessmodelle,
b)
Datenschemata.

2.
Technische Spezifikationen für die Geschäftsprozessmodelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

Die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle gelten als Mindestspezifikationen und bestimmen die wichtigsten Aspekte, die erforderlich sind, um die elektronische Kommunikation für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 über das dezentrale IT-System zu ermöglichen; sie umfassen sowohl grenzüberschreitende Kommunikationsvorgänge als auch, sofern die Mitgliedstaaten beschließen, das dezentrale IT-System zu diesem Zweck zu nutzen, Kommunikationsvorgänge zwischen nationalen Akteuren, etwa im Falle einer Übermittlung oder eines Empfangs über eine zentrale Behörde, sofern zutreffend. Dabei gilt Folgendes:

    Antrag auf ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

    Klage einreichen — Der Kläger füllt das Klageformblatt (Formblatt A) aus und reicht es beim Gericht ein;

    Die Forderung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung — Das Gericht informiert den Kläger, wenn die Forderung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt;

    Klagerücknahme — Der Kläger teilt dem Gericht mit, dass die Klage zurückgenommen wird;

    Mitteilung des Klägers, dass die Klage nicht zurückgezogen wird — Der Kläger teilt dem Gericht mit, dass er die Klage nicht zurückziehen möchte;

    Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und oder Berichtigung des Klageformblatts — Das Gericht fordert den Kläger auf (Formblatt B), das Klageformblatt zu vervollständigen und oder zu berichtigen;

    Das Gericht weist die Klage ab — Das Gericht kann die Klage auch abweisen;

    Zahlungen — Die Parteien und das Gericht kommunizieren über die Zahlung von Gebühren;

    Weiterleitung an das zuständige Gericht — Das Gericht leitet die Klage an das zuständige Gericht weiter.

    Bearbeitung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

    Das Gericht stellt dem Beklagten das Klageformblatt zu — Das Gericht stellt dem Beklagten das Klageformblatt und Formblatt C zu;

    Der Beklagte reicht eine Klageerwiderung ein — Der Beklagte reicht eine Klageerwiderung ein (Formblatt C);

    Der Beklagte reicht eine Widerklage ein — Der Beklagte reicht eine Widerklage ein (Formblatt A);

    Das Gericht verlangt die Übersetzung eines Schriftstücks — Das Gericht verlangt vom Kläger oder vom Beklagten die Übersetzung eines Schriftstücks;

    Mündliche Verhandlung — Der Kläger und oder der Beklagte beantragen eine mündliche Verhandlung, über die das Gericht entscheiden kann, oder das Gericht beschließt von Amts wegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

    Fristverlängerung — Der Kläger und oder der Beklagte beantragen eine Verlängerung einer vom Gericht gesetzten Frist, und das Gericht entscheidet über den Antrag;

    Urteil des Gerichts — Zustellung des Urteils an den Beklagten und den Kläger.

    Nach dem Urteil

    Rechtsbehelf — Ist ein Rechtsbehelf gegen das Urteil nach nationalem Recht möglich, kann der Kläger oder der Beklagte einen Rechtsbehelf einlegen;

    Überprüfung des Urteils — Der Beklagte kann eine Überprüfung in Ausnahmefällen beantragen, und das Gericht entscheidet über den Überprüfungsantrag;

    Anforderung einer Bescheinigung — Der Kläger oder der Beklagte fordert beim Gericht die Bescheinigung (Formblatt D) an.

3.
Technische Spezifikationen für Datenschemata

In den folgenden Absätzen werden die Bestimmungen für die technischen Spezifikationen festgelegt, die als Grundlage für die Entwicklung von XML-Schemadefinitionen (XSD) dienen sollen. In diesen Spezifikationen werden die Schlüsselelemente und alle sonstigen Informationen für eine umfassende Beschreibung zur Erstellung dieser Schemata festgelegt. Die Beschreibung ist allgemein gehalten, sodass die erstellten XSD ohne Änderungen an diesen Spezifikationen geändert und erweitert werden können. Die folgenden Spezifikationen gelten für die vorgeschriebenen Formblätter, vordefinierten Nachrichten oder Freitextnachrichten, die beim Austausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 verwendet werden.

3.1.
Allgemeine Bemerkungen

Für alle vorzulegenden Schemata gelten folgende Bestimmungen:

    Versionsverwaltung

    Es muss ein Versionsattribut enthalten sein, um die Verwaltung der Schemaversionen zu erleichtern. Dadurch kann das Schema in zukünftigen Iterationen entsprechend den Geschäftsanforderungen aktualisiert werden, wobei angegeben wird, ob die neue Version bei der Einführung neuer Funktionen oder Verbesserungen abwärtskompatibel ist.

    Schema-Deklaration und Metadaten

    Gegebenenfalls verwendet das Schema relevante Standards oder Vokabulare, die von e-CODEX zur Sicherstellung der Interoperabilität verlangt werden und die für die ordnungsgemäße Validierung der in diesem Schema definierten Elemente und Typen erforderlich sind. Infrage kommen u. a.

    das EU-Kernvokabular zur E-Justiz,

    unqualifizierte Datentypen,

    eine Codeliste für die Sprachencodes der Europäischen Union.

    Gegebenenfalls kann das XML-Schema auch die einschlägigen ETSI-Standards befolgen, um deren Definitionen zu nutzen.

    Anmerkungen und Dokumentation

    Anmerkungen: Jedes Element des Schemas muss in der Regel mit Anmerkungen versehen sein. Diese müssen für Menschen lesbare Informationen über das Element liefern, wobei sie häufig dessen Zweck oder Verwendung klar und prägnant definieren.

    Nutzung und Anpassungsfähigkeit

    Modulare Struktur: Jeder Abschnitt ist mit spezifischer Funktionalität zu gestalten und kann unabhängig wiederverwendet oder angepasst werden. Dies soll die Anpassung des Schemas an verschiedene Anwendungsfälle erleichtern.

    Erweiterbarkeit: Das Schema ist so zu gestalten, dass die Aufnahme neuer Elemente oder Attribute unterstützt wird, wenn in Zukunft zusätzliche Informationen benötigt werden. Dies muss dadurch erreicht werden, dass optionale Elemente und Sequenzen verwendet werden, die erweitert werden können, ohne bestehende Implementierungen unbrauchbar zu machen.

    Anpassbare Struktur: Das Schema ist so zu gestalten, dass bei Bedarf Elemente oder Datentypen hinzugefügt oder geändert werden können. Die Struktur des Formblatts muss Änderungen der Anforderungen berücksichtigen können, ohne umfangreiche Neugestaltungen zu erfordern.

    Optionale Elemente: Elemente innerhalb eines Formblatts können als optional gekennzeichnet werden, das heißt, sie können je nach den konkreten Umständen einbezogen oder ausgelassen werden.

    Das Schema ist so zu gestalten, dass die Erfassung strukturierter Daten für spezifische Ersuchen möglich ist.

    Änderungen

    Bei der Gestaltung des Schemas sind Flexibilität, Modularität und einfache Anpassbarkeit sicherzustellen. Durch die Verwendung komplexer Typen und optionaler Elemente wird sichergestellt, dass unterschiedliche Szenarien abgedeckt werden können und das Schema zugleich leicht zu ändern und zu erweitern bleibt.

3.2.
Gesetzlich vorgeschriebene Formblätter

In den technischen Spezifikationen für die Datenschemata wird ein strukturierter Rahmen für die Darstellung der Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 im XML-Format festgelegt.

3.3.
Vordefinierte Nachrichten

Vordefinierte Nachrichten sind Darstellungen von Austauschvorgängen, die durch die Verordnung vorgesehen sind, für die jedoch im Rechtsakt kein spezifisches Formblatt vorgesehen ist. Ihre Typen und ihre Anzahl werden im Rahmen der fachlichen und technischen Analyse festgelegt. Ihre Schemata sind so zu gestalten, dass sie eine Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) festlegen, die Konsistenz, Struktur und Übereinstimmung mit den fachlichen Anforderungen sicherstellt. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

Das oberste Element in diesem Schema ist entsprechend dem definierten Nachrichtentyp zu benennen.

Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.

3.4.
Freitextnachrichten

Freitextnachrichten sind Darstellungen des Austauschs, die unstrukturierte oder teilweise strukturierte Inhalte ermöglichen, Flexibilität bieten und gleichzeitig den rechtlichen und geschäftlichen Anforderungen entsprechen. Dieses Schema ist so ausgestaltet, dass es die Struktur von XML-Schemadefinitionen (XSD) für diese Nachrichten festlegt und dabei Konsistenz und eine korrekte Formatierung sicherstellt. Die wichtigsten Komponenten dieser Schemata sind wie folgt aufgebaut:

Der Abschnitt der obersten Ebene in diesem Schema ist entsprechend dem spezifischen Typ der definierten Freitextnachricht zu benennen.

Das Schema muss die erforderliche Struktur für die Freitextnachricht festlegen und dabei eine angemessene Reihenfolge der Elemente nach Bedarf ermöglichen.

Die für den jeweiligen Nachrichtentyp erforderlichen Felder werden innerhalb dieser Struktur hinzugefügt und definiert, sodass die Datenelemente korrekt dargestellt werden.

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