ANHANG VIII VO (EU) 2026/101
Umsetzungszeitplan
Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2844 genannte Umsetzungszeitplan wird wie folgt festgelegt:
- a)
- Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten spätestens vier Monate vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung eine vollständig entwickelte, getestete und für den Einsatz in einer Live-Umgebung geeignete Version der Referenzimplementierungssoftware, einschließlich der begleitenden Dokumentation, zur Verfügung;
- b)
- In Bezug auf die Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallen, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten spätestens vier Monate vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung eine vollständig entwickelte, getestete und für den Einsatz in einer Live-Umgebung geeignete Version der Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB), einschließlich der zugehörigen Dokumentation, zur Verfügung;
- c)
- In Bezug auf die Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallen, sind die Daten in der Datenbank der zuständigen Gerichte (Behörden) (CDB) von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung, vollständig zu aktualisieren;
- d)
- Die Installation der Referenzimplementierungssoftware durch die zuständigen Behörden ist spätestens einen Monat vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung abzuschließen;
- e)
- Die zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des dezentralen IT-Systems erforderlichen Anpassungen der nationalen IT-Systeme sind spätestens einen Monat vor dem in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 festgelegten Geltungsbeginn der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung abzuschließen.
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