Artikel 1 VO (EU) 2026/110
Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung
(1) Die Marktkapitalisierung eines Mitgliedstaats wird berechnet als der Gesamtmarktwert aller zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassenen Aktien, die von in diesem Mitgliedstaat gegründeten oder rechtmäßig niedergelassenen Rechtsträgern begeben wurden, zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.
(2) Für jede Aktie wird die Marktkapitalisierung berechnet, indem Folgendes multipliziert wird:
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die Anzahl der am 31. Dezember im Umlauf befindlichen Aktien mit dem
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-
gemäß Absatz 3 berechneten Aktienkurs.
(3) Der Aktienkurs wird auf dem unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt in der Union als Durchschnittskurs der letzten bis zu 100 Transaktionen ermittelt, die in den letzten fünf Minuten vor Handelsschluss des Jahres für die betreffende Aktie getätigt wurden. Wurden innerhalb dieses fünfminütigen Zeitfensters 100 oder mehr Transaktionen ausgeführt, so werden für die Berechnung die letzten 100 Transaktionen herangezogen. Wurden in diesem Zeitraum weniger als 100 Transaktionen ausgeführt, so werden alle innerhalb des Zeitfensters verfügbaren Transaktionen herangezogen. Falls erforderlich wird der sich aus der Berechnung ergebende Aktienkurs in Euro umgerechnet.
(4) Für die Berechnung des Aktienkurses werden die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 gemeldeten Transaktionsdaten verwendet. Es werden nur ausgeführte, nicht stornierte Transaktionen berücksichtigt.
(5) Die Zahl der im Umlauf befindlichen Aktien wird nach den geltenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 ermittelt.
(6) Aktien, die vor dem 31. Dezember nicht mehr zum Handel zugelassen waren, werden von der Berechnung ausgenommen.
(7) Für jeden Rechtsträger wird die Marktkapitalisierung berechnet, indem die Marktkapitalisierung aller von diesem Rechtsträger begebenen Aktien addiert wird.
(8) Die Marktkapitalisierung eines Mitgliedstaats wird berechnet, indem die Marktkapitalisierungen aller Rechtsträger mit Geschäftsanschrift in diesem Mitgliedstaat aggregiert werden.
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