Artikel 2 VO (EU) 2026/110
Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierungsquote
(1) Die Marktkapitalisierungsquote eines Mitgliedstaats wird berechnet als das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der gemäß Artikel 1 ermittelten Marktkapitalisierung dieses Mitgliedstaats am 31. Dezember des betreffenden Jahres zur gesamten Marktkapitalisierung aller Mitgliedstaaten der Union zu diesem Zeitpunkt.
(2) Die nachstehende Formel ist zu verwenden:
Dabei gilt:
- —
-
MarketCapCountryi ist die Marktkapitalisierung von Land i,
- —
-
N ist die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten.
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