Artikel 2 VO (EU) 2026/110

Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierungsquote

(1) Die Marktkapitalisierungsquote eines Mitgliedstaats wird berechnet als das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis der gemäß Artikel 1 ermittelten Marktkapitalisierung dieses Mitgliedstaats am 31. Dezember des betreffenden Jahres zur gesamten Marktkapitalisierung aller Mitgliedstaaten der Union zu diesem Zeitpunkt.

(2) Die nachstehende Formel ist zu verwenden:

MarketCapRatio Country i MarketCap Country i N j 1 MarketCap Country j  × 100

Dabei gilt:

MarketCapCountryi ist die Marktkapitalisierung von Land i,

N ist die Gesamtzahl der Mitgliedstaaten.

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