Artikel 1 VO (EU) 2026/131
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 über Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat ergänzt.
(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
- in Teil II die Anforderungen an Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten gehaltenen Tieren ( „als Heimtiere gehaltene Hunde” , „als Heimtiere gehaltene Katzen” und „als Heimtiere gehaltene Frettchen” ) aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, einschließlich
- i)
- der Mittel zur Identifizierung von als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen einschließlich Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung,
- ii)
- der auf als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken während der Verbringung anzuwendenden spezifischen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen,
- iii)
- die Identifizierungsdokumente, die für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt werden müssen, einschließlich Inhalt und den Bedingungen für das Ausstellen und das Ausfüllen;
- b)
- in Teil III die Anforderungen an Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten gehaltenen Vögeln ( „Heimvögeln” ) aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, einschließlich
- i)
- der Höchstzahl von Heimvögeln, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden dürfen,
- ii)
- der Mittel zur Identifizierung von Heimvögeln einschließlich Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung,
- iii)
- der auf Heimvögel bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken während der Verbringung anzuwendenden spezifischen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen,
- iv)
- das Identifizierungsdokument, das mit Heimvögeln bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt werden muss, einschließlich Inhalt und den Bedingungen für das Ausstellen und das Ausfüllen;
- c)
- in Teil IV die besonderen Bestimmungen für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren innerhalb der Mitgliedstaaten und in die Mitgliedstaaten unter bestimmten, genau festgelegten Umständen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429.
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