Artikel 1 VO (EU) 2026/131

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 über Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat ergänzt.

(2) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
in Teil II die Anforderungen an Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten gehaltenen Tieren ( „als Heimtiere gehaltene Hunde” , „als Heimtiere gehaltene Katzen” und „als Heimtiere gehaltene Frettchen” ) aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, einschließlich

i)
der Mittel zur Identifizierung von als Heimtieren gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen einschließlich Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung,
ii)
der auf als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken während der Verbringung anzuwendenden spezifischen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen,
iii)
die Identifizierungsdokumente, die für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt werden müssen, einschließlich Inhalt und den Bedingungen für das Ausstellen und das Ausfüllen;

b)
in Teil III die Anforderungen an Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten gehaltenen Vögeln ( „Heimvögeln” ) aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, einschließlich

i)
der Höchstzahl von Heimvögeln, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden dürfen,
ii)
der Mittel zur Identifizierung von Heimvögeln einschließlich Anbringung und Verwendung dieser Mittel zur Identifizierung,
iii)
der auf Heimvögel bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken während der Verbringung anzuwendenden spezifischen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen,
iv)
das Identifizierungsdokument, das mit Heimvögeln bei Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken mitgeführt werden muss, einschließlich Inhalt und den Bedingungen für das Ausstellen und das Ausfüllen;

c)
in Teil IV die besonderen Bestimmungen für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren innerhalb der Mitgliedstaaten und in die Mitgliedstaaten unter bestimmten, genau festgelegten Umständen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429.

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