Artikel 2 VO (EU) 2026/131
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„ermächtigter Tierarzt”
- a)
- einen Tierarzt, der kein amtlicher Tierarzt ist und der gemäß den Bedingungen in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes dazu ermächtigt wurde, im betreffenden Hoheitsgebiet bestimmte spezifische Tätigkeiten auszuführen; oder
- b)
- eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern diese gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ermächtigt wurde, bestimmte spezifische Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates auszuführen;
- 2.
- „Einreiseort für Reisende” jeden Bereich an einem Eingangsort in die Union, der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Sinne des Artikels 3 Nummer 41 bzw. 42 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren aus einem Drittland oder Gebiet benannt wurde.
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