Artikel 2 VO (EU) 2026/131

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„ermächtigter Tierarzt”

a)
einen Tierarzt, der kein amtlicher Tierarzt ist und der gemäß den Bedingungen in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes dazu ermächtigt wurde, im betreffenden Hoheitsgebiet bestimmte spezifische Tätigkeiten auszuführen; oder
b)
eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625, sofern diese gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ermächtigt wurde, bestimmte spezifische Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates auszuführen;

2.
„Einreiseort für Reisende” jeden Bereich an einem Eingangsort in die Union, der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Sinne des Artikels 3 Nummer 41 bzw. 42 der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren aus einem Drittland oder Gebiet benannt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.