Artikel 3 VO (EU) 2026/131
Einzelne Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren ist auf die in Artikel 246 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 bzw. in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte Höchstzahl an Tieren zu beschränken und wird in einem einzelnen Transportmittel durchgeführt, es sei denn, es handelt sich bei dem Transportmittel um ein öffentliches Transportmittel.
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