Artikel 15 VO (EU) 2026/131
Eingang in die Union von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen ausschließlich über einen von dem Mitgliedstaat benannten Einreiseort für Reisende aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, außer in folgenden Fällen:
- a)
- die genannten Heimtiere werden aus Drittländern oder Gebieten verbracht, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission(1) aufgelistet sind, oder
- b)
- falls als Heimtiere gehaltene Hunde von militärischem Personal, Personal von Strafverfolgungsbehörden oder Such- und Rettungstrupps aus einem beliebigen Drittland oder Gebiet verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- der Heimtiereigentümer, die zuständige Person oder die zuständige Einheit hat eine Erlaubnis beantragt und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Tier in die Union verbracht wird, hat eine solche Erlaubnis erteilt, und
- ii)
- in Bezug auf den Hund werden an einem Ort, der von der zuständigen Behörde gemäß den in der Erlaubnis gemäß Ziffer i festgelegten Regelungen benannt wurde, Dokumenten- und Identitätskontrollen durchgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 der Kommission vom 20. März 2026 zur Annahme der Listen der Drittländer oder Gebiete, die bestimmte Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken erfüllen (
ABl. L, 2026/636, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/636/oj ).
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