Artikel 14 VO (EU) 2026/131

Spezifische Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen betreffend als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden

Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union müssen bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 249 Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die folgenden Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden:

a)
sie zeigen keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen und sind für die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken tauglich;
b)
sie wurden gemäß den Gültigkeitsanforderungen in Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder erneut gegen Tollwut geimpft;
c)
sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen;
d)
im Fall von als Heimtiere gehaltenen Hunden, die aus einem Drittland oder einem Gebiet in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben verbracht werden, der bzw. die in Bezug auf Echinococcus multilocularis den Status „seuchenfrei” aufweist, müssen diese innerhalb eines Zeitraums von höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einreise in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone einer Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen worden sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.