Artikel 13 VO (EU) 2026/131

Anforderungen an die Einzelkennzeichnung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden

(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union werden als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 249 Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wie folgt einzeln gekennzeichnet:

a)
durch einen von einem Tierarzt implantierten injizierbaren Transponder gemäß Artikel 70 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der den Bestimmungen des Artikels 70 Buchstabe a und des Artikels 70a Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung entspricht, oder
b)
erfüllt ein injizierbarer Transponder nicht die technischen Anforderungen gemäß Artikel 70a Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, stellt der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person auf Aufforderung das Lesegerät zur Verfügung, mit dem sich die Einzelkennzeichnung des Tiers überprüfen lässt.

(2) Wurde ein als Heimtier gehaltener Hund, eine als Heimtier gehaltene Katze oder ein als Heimtier gehaltenes Frettchen durch eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte deutlich lesbare Tätowierung einzeln gekennzeichnet, so gilt, dass das Tier die Anforderungen an die Einzelkennzeichnung gemäß Absatz 1 erfüllt.

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