Artikel 12 VO (EU) 2026/131
Besondere Anforderungen betreffend das Identifizierungsdokument für bestimmte Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen
(1) Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Drittland oder Gebiet kommen, in dem der Heimtiereigentümer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, und mit denen bei ihrem Eingang in einen Mitgliedstaat eine gemäß Artikel 19 ausgestellte Veterinärbescheinigung mitgeführt wurde, dürfen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- ihr Eingang in die Union wurde in der genannten Veterinärbescheinigung von der zuständigen Behörde, die die Kontrollen am Einreiseort in die Union für Reisende durchführt, ordnungsgemäß dokumentiert, und
- b)
- über die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer hinweg wird mit ihnen die genannte Veterinärbescheinigung auch weiterhin mitgeführt.
(2) Im Fall von als Heimtiere gehaltenen Hunden, die in einen anderen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, ist die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe b vom behandelnden Tierarzt in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 zu dokumentieren.
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