Artikel 11 VO (EU) 2026/131

Anforderungen an das Identifizierungsdokument, das mit als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die aus einem anderen Mitgliedstaat in einen Mitgliedstaat verbracht werden, mitgeführt werden muss

(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat muss mit als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 247 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mitgeführt werden.

Dieser Ausweis muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
er muss vom Heimtiereigentümer unterschrieben sein und
b)
er muss gemäß Artikel 71a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt worden sein, in dem der Heimtiereigentümer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat und es muss damit bescheinigt werden, dass die Anforderungen des Artikels 8 Buchstaben a und b sowie des Artikels 20 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, sofern zutreffend.

(2) Wo dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen nachzuweisen, kann mit einem als Heimtier gehaltenen Hund, einer als Heimtier gehaltenen Katze oder einem als Heimtier gehaltenen Frettchen mehr als ein Ausweis mitgeführt werden.

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