Artikel 10 VO (EU) 2026/131
Besondere Anforderungen betreffend die Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis bei bestimmten Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden
(1) Als Heimtiere gehaltene Hunde dürfen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis nur dann ohne Behandlung gegen einen Befall mit dieser Seuche verbracht werden, wenn sie unmittelbar aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden.
(2) Als Heimtiere gehaltene Hunde dürfen ausnahmsweise aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf diese Seuche verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- dieser Mitgliedstaat hat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website darüber informiert, dass derartige Verbringungen genehmigt sind, und
- b)
- aus dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung geht hervor, dass diese als Heimtiere gehaltenen Hunde mindestens zwei mal in einem Abstand von mindestens 24 Stunden und höchstens 28 Tagen einer Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis im Einklang mit Anhang VII Teil 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden und die Behandlung anschließend regelmäßig in Abständen von höchstens 28 Tagen wiederholt wird; die regelmäßige Behandlung kann innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen ab einer vorherigen Behandlung eingestellt werden, wenn die vorherige Behandlung in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis durchgeführt wurde.
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