Artikel 9 VO (EU) 2026/131

Besondere Anforderungen betreffend die Tollwutimpfung für junge als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen

Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen unter 12 Wochen, die noch nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder solche im Alter von 12 bis 16 Wochen, die gegen Tollwut geimpft wurden, aber bei denen seit der vollständigen Erstimpfung der Mindestzeitraum von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist, dürfen ausnahmsweise aus einem anderen Mitgliedstaat in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Bestimmungsmitgliedstaat hat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website darüber informiert, dass derartige Verbringungen genehmigt sind, und
b)
eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

i)
der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person legt eine unterzeichnete Erklärung vor, die besagt, dass die Heimtiere von der Geburt bis zum Zeitpunkt der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind, oder
ii)
die Heimtiere werden vom Muttertier begleitet, von dem sie noch abhängig sind, und aus dem individuellen Identifizierungsdokument geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.

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