Artikel 8 VO (EU) 2026/131
Spezifische Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen betreffend als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat müssen bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 247 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die folgenden Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden:
- a)
- Sie wurden gemäß den Gültigkeitsanforderungen in Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(1) mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder erneut gegen Tollwut geimpft;
- b)
- im Fall von als Heimtiere gehaltenen Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden diese gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 innerhalb eines Zeitraums von höchstens 120 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einreise in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone einer Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).
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