Artikel 7 VO (EU) 2026/131
Anforderungen an die Einzelkennzeichnung von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat werden als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 247 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 wie folgt einzeln gekennzeichnet:
- a)
- durch einen injizierbaren Transponder, der gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantiert wird und den Anforderungen des Artikels 70a der genannten Delegierten Verordnung genügt, oder
- b)
- erfüllt ein injizierbarer Transponder nicht die technischen Anforderungen gemäß Artikel 70a Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, stellt der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person auf Aufforderung das Lesegerät zur Verfügung, mit dem sich die Einzelkennzeichnung des Tiers überprüfen lässt.
(2) Es gilt, dass ein als Heimtier gehaltener Hund, eine als Heimtier gehaltene Katze oder ein als Heimtier gehaltenes Frettchen die Anforderungen an die Einzelkennzeichnung gemäß Absatz 1 erfüllt, wenn es wie folgt einzeln gekennzeichnet wurde:
- a)
- durch einen vor dem 1. Januar 2028 implantierten Transponder, der nicht den Code des Landes enthält, in dem das Tier erstmals gekennzeichnet wurde,
- b)
- durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.