Artikel 6 VO (EU) 2026/131
Besondere Anforderungen an den Eingang in die Union von Heimtieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren
Heimtiere, die aus der Union stammen und in die Union zurückkehren, nachdem den Tieren oder dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person durch die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets der Eingang verweigert wurde, dürfen nur dann zurück in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- die Heimtiere werden über einen Einreiseort für Reisende in die Union zurückgebracht,
- b)
- mit den Heimtieren werden die folgenden Dokumente mitgeführt:
- i)
- der Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder jedes andere gültige Dokument, einschließlich der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder Gebiet mitgeführt wurde,
- ii)
- sofern verfügbar, das amtliche Dokument der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Gebiets, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind.
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