Artikel 5 VO (EU) 2026/131

Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union von Heimtieren

(1) Heimtiere, die nicht aus einem Mitgliedstaat stammen und die für einen Bestimmungsort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union durchgeführt werden, wenn sie allen in der vorliegenden Verordnung festgelegten relevanten Anforderungen an den Eingang von Heimtieren der betreffenden Tierarten aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat genügen.

(2) Für die Durchfuhr von Heimtieren, die nicht in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangen und innerhalb der internationalen Zone eines Transithafens oder -flughafens verbleiben, gelten keine spezifischen Anforderungen.

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