Artikel 17 VO (EU) 2026/131

Besondere Anforderungen betreffend den Test zur Titrierung von Antikörpern für bestimmte Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen

(1) Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen aus einem Drittland oder Gebiet in die Union verbracht werden, ohne einem Test zur Titrierung von Antikörpern gemäß Artikel 14 Buchstabe c unterzogen worden zu sein, vorausgesetzt, die Tiere werden aus einem Drittland oder Gebiet verbracht, das die Anforderungen des folgenden Buchstaben a oder b erfüllt:

a)
das Drittland oder Gebiet wurde in die Liste in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgenommen, nachdem es bei der Kommission einen Antrag gestellt hat, in dem das Drittland oder Gebiet nachweist, dass es auf als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen Vorschriften anwendet, deren Inhalt und Wirkung mit denen in Teil II Kapitel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vergleichbar sind, oder
b)
das Drittland oder Gebiet wurde in die Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgenommen, nachdem es bei der Kommission einen Antrag gestellt hat, in dem das Drittland oder Gebiet nachweist, dass es mindestens die folgenden Kriterien erfüllt:

i)
die Meldung der Fälle von Tollwutinfektionen bei gehaltenen und wild lebenden Tieren an die zuständigen Behörden ist in dem betreffenden Land oder Gebiet zwingend vorgeschrieben,
ii)
Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Tollwut bei gehaltenen und wild lebenden Tieren seit einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor dem Datum der Antragstellung, das als Mindestanforderung ein laufendes Früherkennungsprogramm zur Entdeckung und Meldung tollwutverdächtiger Tiere und die adäquate Nachverfolgung der Entwicklung bei den infizierten Tieren, zu der in Bezug auf wild lebende Fleischfresser das Sammeln und Testen einer ausreichend großen Anzahl solcher tot aufgefundener Tiere gehört, umfasst,
iii)
es sind Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft, die im Fall des Verdachts auf oder der Bestätigung einer Tollwutinfektion und zur Verhütung des Risikos der Ausbreitung einer Tollwutinfektion bei Heimtieren oder durch ihre Verbringung wirksam durchgeführt werden, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus anderen Ländern oder Gebieten und gegebenenfalls für die Kontrolle der Population streunender Hunde und Katzen, die Tollwutimpfung bei gehaltenen Tieren sowie die Bekämpfung und Tilgung der Tollwut bei wild lebenden Tieren,
iv)
die Struktur und Organisation der zuständigen Behörden, denen die Zuständigkeit für die Organisation oder Durchführung amtlicher Kontrolltätigkeiten übertragen wurde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörden, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Personal und Laborkapazitäten, sind ausreichend, um die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren wirksam anzuwenden und durchzusetzen,
v)
von den zuständigen Behörden wurden wirksame Verfahren und Regelungen festgelegt, um die Gültigkeit und Verlässlichkeit der für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren verwendeten Identifizierungsdokumente zu gewährleisten, einschließlich Maßnahmen, mit denen die Ausstellung falscher oder irreführender Identifizierungsdokumente oder die missbräuchliche Verwendung solcher Dokumente verhindert wird,
vi)
es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft.

(2) Aus einem Drittland gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b dürfen als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen nur dann in die Union verbracht werden, ohne einem Test zur Titrierung von Antikörpern unterzogen worden zu sein, wenn sie die Anforderungen des folgenden Buchstaben a, b oder c erfüllen:

a)
die Tiere werden direkt aus einem in einer der Listen gemäß Nummer 1 Buchstabe a bzw. b geführten Drittland oder Gebiet verbracht, in dem der Heimtiereigentümer seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
b)
sie haben sich zuvor ausschließlich in einem oder mehreren der Drittländer oder Gebiete aufgehalten, die in einer der Listen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführt sind oder
c)
sie sind zuvor durch ein nicht in einer der Listen gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführtes Drittland oder Gebiet durchgeführt worden, vorausgesetzt, der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person legt eine unterzeichnete Erklärung darüber vor, dass die Heimtiere während dieser Verbringung keinen Kontakt zu Tieren der gelisteten Arten, die für eine Infektion mit dem Tollwutvirus empfänglich sind, hatten und ein gesichertes Transportmittel oder die internationale Zone eines Hafens oder Flughafens nicht verlassen haben.

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