Artikel 18 VO (EU) 2026/131
Anforderungen an das Identifizierungsdokument für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union muss mit als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen gemäß Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ein Identifizierungsdokument in Form der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission(1) mitgeführt werden.
Die Veterinärbescheinigung gilt für insgesamt sechs Monate ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrollen, die am Einreiseort in die Union für Reisende durchgeführt wurden, oder bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Tollwutimpfung, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 muss Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Stelle der Implantierung des Transponders bzw. tätowierte Stelle und entweder Datum der Kennzeichnung oder Datum des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie individueller Identifizierungscode, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt,
- b)
- Geburtsdatum nach Angabe des Tiereigentümers, Art, Rasse, Geschlecht und Farbe des Heimtiers,
- c)
- eindeutige Bescheinigungsnummer,
- d)
- Name und Kontaktinformationen des Heimtiereigentümers,
- e)
- Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes des Versanddrittlands oder -gebiets, der die Veterinärbescheinigung ausgestellt hat, sowie Datum der Ausstellung,
- f)
- nähere Angaben über die Tollwutimpfung,
- g)
- Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern,
- h)
- nähere Angaben zur Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis,
- i)
- nähere Angaben zur Einhaltung der anderen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Seuchen oder Infektionen bei als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen,
- j)
- Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets, die den Sichtvermerk anbringt, sowie Datum des Anbringens des Sichtvermerks,
- k)
- Angaben, anhand deren die zuständige Behörde bestimmt werden kann, die die Dokumenten- und Identitätskontrollen am Einreiseort für Reisende durchführt, sowie Datum dieser Kontrollen.
(3) Der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, die vom Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person unterzeichnet wurde und mit der bestätigt wird, dass es sich bei der Verbringung des Heimtiers in die Union um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (
ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj ).
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