Artikel 19 VO (EU) 2026/131

Ausstellen und Ausfüllen des Identifizierungsdokuments

Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn mit ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 mitgeführt wird und aus dieser Bescheinigung hervorgeht, dass:

a)
sie entweder von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands oder -gebiets anhand von Belegen oder von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde und anschließend von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets mit einem Sichtvermerk versehen wurde, nachdem der Tierarzt, der die Bescheinigung ausstellt:

i)
sich vergewissert hat, dass das Heimtier gemäß Artikel 13 einzeln gekennzeichnet wurde,
ii)
in die einschlägigen Eingabefelder der Veterinärbescheinigung ordnungsgemäß die Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis j eingetragen hat, womit bescheinigt wird, dass die Anforderungen der Artikel 13 und 14 gegebenenfalls erfüllt sind,
iii)
sich vergewissert hat, dass die beglaubigten Kopien der näheren Angaben zur Impfung und der amtliche Bericht des Labors über das Ergebnis des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern oder eine beglaubigte Kopie dieses Berichts der Veterinärbescheinigung beigefügt sind, und
iv)
sich vergewissert hat, dass der Veterinärbescheinigung die Erklärung gemäß Artikel 18 Absatz 3 beigefügt ist, mit der bestätigt wird, dass es sich bei der Verbringung des Heimtiers in die Union um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt, und

b)
ihre Ausstellung bzw. die Anbringung des Sichtvermerks darauf gemäß Buchstabe a höchstens 10 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erfolgt ist. Bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von 10 Tagen um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.

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