Artikel 20 VO (EU) 2026/131

Besondere Anforderungen betreffend das Identifizierungsdokument für bestimmte Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat

Als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen oder Frettchen dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, ohne dass sie von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 begleitet werden, wenn für die Heimtiere gilt:

a)
mit ihnen wird ein Ausweis gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 mitgeführt, der

i)
vom Heimtiereigentümer unterschrieben wurde,
ii)
in einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgelisteten Drittländer oder Gebiete je nach Entscheidung der zuständigen Behörde von einem amtlichen Tierarzt oder einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde und
iii)
die Anforderungen gemäß Artikel 71a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 erfüllt, sodass bescheinigt ist, dass die Bedingungen des Artikels 8 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls erfüllt sind, oder

b)
sie werden in einen Mitgliedstaat verbracht, nachdem sie aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland oder Gebiet verbracht wurden oder durch dieses hindurchgeführt wurden, und aus dem Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 geht hervor, dass die Heimtiere vor dem Verlassen der Union

i)
gemäß Artikel 8 Buchstabe a ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft wurden und diese Impfung zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Union noch gültig ist und
ii)
außer in den Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mit zufriedenstellendem Ergebnis einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Artikel 14 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung unterzogen wurden. Die vorgeschriebene 90-Tages-Frist für die Gültigkeitsdauer des Tests zur Titrierung gemäß Anhang XXI Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Im Fall von als Heimtiere gehaltenen Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, ist die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung vom behandelnden Tierarzt in dem Ausweis gemäß Unterabsatz 1 zu dokumentieren.

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