Artikel 21 VO (EU) 2026/131

Höchstzahl der Heimvögel bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat

Die Zahl der Heimvögel, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, beträgt höchstens fünf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.