Artikel 21 VO (EU) 2026/131
Höchstzahl der Heimvögel bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
Die Zahl der Heimvögel, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden dürfen, beträgt höchstens fünf.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.