Artikel 22 VO (EU) 2026/131
Anforderungen an die Identifizierung von Heimvögeln für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat
(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union müssen Heimvögel gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 durch ein individuelles, dauerhaftes, nicht entfernbares und lesbares Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden, das einen individuellen alphanumerischen Code anzeigt.
(2) Die individuelle Kennzeichnung der in die Union verbrachten Heimvögel gemäß Absatz 1 muss auf den Tieren vor deren Eingang bzw. gegebenenfalls vor ihrer Isolierung, Testung oder Impfung gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 gemäß Artikel 23 angebracht worden sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Heimvögel auf der Grundlage einer vom Heimtiereigentümer vorgelegten schriftlichen Beschreibung eines einzelnen Heimvogels oder einer Gruppe von Heimvögeln in die Union verbracht werden, sofern:
- a)
- die Heimvögel im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 25 verbracht werden und
- b)
- die Heimvögel in einem Transportbehälter/Container untergebracht wurden, der eine Sichtprüfung des Raums ermöglicht, in dem die Tiere gehalten werden, und der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets vor der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus diesem Drittland oder Gebiet verplombt wird.
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