Artikel 23 VO (EU) 2026/131

Spezifische Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen betreffend Heimvögel, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden

(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union müssen bei Heimvögeln gemäß Artikel 250 Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die folgenden Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden:

a)
Sie kommen aus einem Drittland oder Gebiet, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist, und
b)
aus der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung geht hervor, dass sie die folgenden Reihen von Bedingungen erfüllen:

i)
sie stammen aus einem Drittland oder Gebiet, das in der Spalte 1 der Tabelle in Teil 1 der Anhänge V, XIV oder XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt ist, und wurden dort vor dem Datum der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus dem Drittland oder Gebiet mindestens 30 Tage lang unter amtlicher Aufsicht isoliert, oder
ii)
sie erhielten innerhalb der dem Datum des Versands in die Union vorausgehenden sechs Monate, spätestens jedoch 60 Tage vor dem Datum des Versands in die Union, eine vollständige Erstimpfung sowie entsprechend den Anweisungen des Herstellers gegebenenfalls eine Nachimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, bei dem es sich nicht um einen abgeschwächten Lebendimpfstoff gehandelt hat und der von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands oder -gebiets verabreicht wurde, oder
iii)
sie wurden in dem Versanddrittland oder -gebiet

unter der Aufsicht eines ermächtigten Tierarztes oder eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor dem Datum der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus dem genannten Drittland oder Gebiet in Isolation gehalten; und

einem Test zum Nachweis von H5- und H7-Antigenen oder -Genomen der Aviären Influenza unterzogen, der mit negativem Ergebnis bei einer Probe durchgeführt wurde, die von einem ermächtigten Tierarzt oder einem amtlichen Tierarzt frühestens am siebten Tag der Isolierung entnommen wurde, und

c)
aus der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung geht hervor, dass

i)
sie innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden oder am letzten Arbeitstag vor dem Datum der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken aus dem Drittland oder Gebiet einer klinischen Untersuchung durch einen ermächtigten Tierarzt oder einen amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands oder -gebiets unterzogen wurden und für frei von offensichtlichen Krankheitsanzeichen befunden wurden sowie für die Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken tauglich sind und
ii)
sie während des Zeitraums zwischen der klinischen Untersuchung gemäß Ziffer i und dem Abgang aus dem Versanddrittland oder -gebiet nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind.

(2) Die Unterlagen, die mit den Heimvögeln mitgeführt werden, belegen, dass die durchgeführten Tests und die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genannten verabreichten Impfungen den Anforderungen der einschlägigen Abschnitte des Kapitels zur Aviären Influenza des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) genügen.

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