Artikel 24 VO (EU) 2026/131
Eingang von Heimvögeln in die Union
(1) Heimvögel dürfen nur über einen von dem Mitgliedstaat benannten Einreiseort für Reisende aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, diese Heimtiere kommen aus in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 aufgelisteten Drittländern oder Gebieten.
(2) Heimtiereigentümer oder ermächtigte Personen dürfen Heimvögel, deren Eingang in einen Mitgliedstaat aus einem Drittland oder Gebiet erfolgt ist, ausschließlich direkt vom Einreiseort für Reisende in einen Haushalt oder zu einem anderen Wohnsitz innerhalb der Union verbringen, in dem die Heimvögel für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihres Eingangs in die Union von anderen Vögeln isoliert gehalten werden müssen.
(3) Sind die Heimvögel nicht dazu bestimmt, im Eingangsmitgliedstaat in Isolation zu bleiben, muss der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person dem endgültigen Bestimmungsmitgliedstaat den Haushalt oder den anderen Wohnsitz mitteilen, in dem die Heimvögel gemäß Absatz 2 isoliert gehalten werden müssen.
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