Artikel 25 VO (EU) 2026/131

Besondere Anforderungen in Bezug auf Heimvögel, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden

(1) Heimvögel, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genügen, dürfen nur dann aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind für einen Quarantänebetrieb bestimmt, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen ist, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt werden,
b)
der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person verbringt die Heimvögel unmittelbar vom Einreiseort in die Union für Reisende zu dem unter Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb,
c)
die Vögel werden nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen.

(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats

a)
überwacht die Ankunft der Heimvögel in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb,
b)
kontrolliert die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel.

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