Artikel 25 VO (EU) 2026/131
Besondere Anforderungen in Bezug auf Heimvögel, die aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden
(1) Heimvögel, die nicht den Anforderungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genügen, dürfen nur dann aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind für einen Quarantänebetrieb bestimmt, der gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Bestimmungsmitgliedstaat zugelassen ist, wo sie unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt werden,
- b)
- der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person verbringt die Heimvögel unmittelbar vom Einreiseort in die Union für Reisende zu dem unter Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb,
- c)
- die Vögel werden nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne entlassen.
(2) Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
- a)
- überwacht die Ankunft der Heimvögel in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten zugelassenen Quarantänebetrieb,
- b)
- kontrolliert die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel.
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