Artikel 26 VO (EU) 2026/131

Anforderungen an das Identifizierungsdokument für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimvögeln aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat

(1) Für die Zwecke von Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union muss mit Heimvögeln gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ein Identifizierungsdokument in Form der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 mitgeführt werden.

(2) Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 muss Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben enthalten:

a)
Art des Mittels zur Identifizierung sowie der alphanumerische Code, der auf dem Mittel zur Identifizierung angezeigt wird,
b)
Heimvogelart,
c)
eindeutige Bescheinigungsnummer,
d)
Plombennummer des Transportbehälters/Containers für den Fall, dass die Heimvögel im Versanddrittland oder -gebiet nicht individuell gekennzeichnet werden,
e)
Name und Kontaktinformationen des Heimtiereigentümers,
f)
Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes des Versanddrittlands oder -gebiets, der die Veterinärbescheinigung ausgestellt hat, sowie Datum der Ausstellung,
g)
nähere Angaben zur Einhaltung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Seuchen oder Infektionen bei Heimvögeln,
h)
Regelungen für den Umgang mit den Heimvögeln nach ihrer Ankunft in der Union,
i)
Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets, die den Sichtvermerk anbringt, sowie Datum des Anbringens des Sichtvermerks,
j)
Angaben, anhand deren die zuständige Behörde bestimmt werden kann, die die Kontrollen am Einreiseort für Reisende durchführt, sowie Datum dieser Kontrollen.

(3) Der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, die vom Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person unterzeichnet wurde und mit der bestätigt wird, dass es sich bei der Verbringung des Heimvogels in die Union um eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken handelt, und in der die für vor und nach der Verbringung getroffenen Regelungen genannt sind.

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